Tải bản đầy đủ (.pdf) (448 trang)

kattenbeck, der aktuelle steuerratgeber öffentlicher dienst 2010

Bạn đang xem bản rút gọn của tài liệu. Xem và tải ngay bản đầy đủ của tài liệu tại đây (22.39 MB, 448 trang )

Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren.
Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Februar 2010. Verbindliche
Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater ein.
© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg
Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung
sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in
irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert,
vervielfältigt oder verbreitet werden.
Bestellnummer: 1073600
Kostenloser E-Book-Update-Service:
Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Ver-
fügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie immer auf aktuellem Stand!
Melden Sie sich gleich an!
Alle Steuersparmöglichkeiten
ausschöpfen 7
Koalitionsvertrag,
Wachstumsbeschleunigungsgesetz 7
Vorläufige Steuerfestsetzungen 10
Steueränderungen 2009 11
Hilfreiche Tipps 12
Hinweis zu den Steuertabellen 16
1
Lohn-/
Einkommensteuerübersicht 17
2 Einkunftsarten 39
3 Das Steuer-ABC 71
Nutzen Sie das Inhaltsmenü:


Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie
vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten.
Schnellübersicht
Ergänzend empfehlen wir:
Abgeltungsteuer: Der
kleine Berater für Anleger
und Sparer
ISBN 978-3-8029-3527-5
Steuergesetze 2010
ISBN 978-3-8029-3266-3
Schnellübersicht
4
Gebäudeabschreibungen/
Förderung des Wohneigentums . . 201
5 Berechnungsschema 225
6 Musterformulare 239
7 Tabellen – Einzeldarstellungen 289
8
Übersichten
(Wohneigentumsförderung,
Frei-, Pausch-, Höchstbeträge) 437
Abkürzungen 443
Stichwortverzeichnis 444
Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen
In diesem Ratgeber stellen wir die Änderungen mit ihren Wirkungen
ab 2009 sowie 2010 dar. Grundlage sind auch die Aussagen des Koali-
tionsvertrages.
Ich wünsche viel Gewinn beim Lesen. Zugleich bedanke ich mich bei
meinem Kollegen Wolfgang Kunte für seine Unterstützung bei der
Fortschreibung dieser Ausgabe.

Dieter Kattenbeck
Koalitionsvertrag, Wachstumsbeschleunigungs-
gesetz
Der von den Regierungsparteien beschlossene Koalitionsvertrag –
Wachstum, Bildung, Zusammenhalt – enthält eine Reihe steuerlicher
Vorhaben.
Die wichtigsten Pläne im Überblick:
Mehr Netto vom Brutto
Steuerliche Erleichterung sollen die Erhöhung des Kinderfreibetra-
ges zum 1. 1. 2010 auf 7008 Euro sowie die Erhöhung des Kindergel-
des um je 20 Euro bringen. Zudem soll der Einkommensteuertarif zu
einem Stufentarif umgebaut werden, um die unteren und mittleren
Einkommensbezieher vorrangig zu entlasten. Der Tarif soll möglichst
zum 1. 1. 2011 in Kraft treten.
Steuervereinfachung
Das Steuerrecht soll spürbar vereinfacht und von unnötiger Bürokra-
tie befreit werden:
½ Verständliche und anwendungsfreundliche Neugestaltung der
Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen
½ Möglichkeit für alle Bürger, ohne Papierbelege mit den Finanzäm-
tern zu kommunizieren
½ Möglichkeit für Bürger, eine vorausgefüllte Steuererklärung mit
den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten anzufordern
½ Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten
½ Vorlage eines schlüssigen Konzepts der steuerlichen Berücksichti-
gung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haus-
halt
½ Neuordnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausbildungs-
kosten
www.WALHALLA.de 7

8 www.WALHALLA.de
½ Vereinfachung der Besteuerung von Rentnern, um aufwendiges
Kontrollmitteilungsverfahren und separate Erklärungspflicht für
Rentenbezüge zu vermeiden
½ Vereinfachung des Kostenabzugs für ein Pflegeheim durch Pau-
schalierung anstelle des heutigen Einzelnachweises der Kosten
½ Entbürokratisierung der steuerlichen Förderung der privaten Al-
tersvorsorge
½ Abbau gleichheitswidriger Benachteiligungen im Steuerrecht, ins-
besondere Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegat-
ten
½ Schnelle Anpassung der Besteuerung von Jahreswagenrabatten
für Mitarbeiter und Überprüfung der Angemessenheit der Be-
steuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieb-
licher Fahrzeuge
½ Grundsätzliche Vermeidung von gesetzgeberischen Maßnahmen,
die den Bürger rückwirkend belasten
½ Rückführung der Praxis der Nichtanwendererlässe
½ Prüfung der Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Steuererklärung
auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben zu können
½ Beschränkung der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft
auf wesentliche und aufwendige Fälle
½ Prüfung des Kontenabrufverfahrens
½ Vereinfachung, Typisierung und Pauschalisierung des Abzugs von
außergewöhnlichen Belastungen
Erbschaftsteuer
Die Regelungen der Erbschaftsteuer sollen entbürokratisiert, famili-
engerechter, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher werden.
Als Sofortprogramm sollen vorab

½ die Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder durch
einen neuen Steuertarif von 15 bis 43% gesenkt werden,
½ die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge krisenfest aus-
gestaltet werden. Es wird angestrebt die Zeiträume zu verkürzen,
innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss.
Die erforderlichen Lohnsummen sollen abgesenkt werden.
Außerdem soll mit den Ländern geprüft werden, ob die Erbschaft-
steuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert wer-
den kann.
www.WALHALLA.de 9
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 9. 11. 2009 als erste Maßnahme das Ge-
setz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbe-
schleunigungsgesetz) beschlossen.
Darin ist u.a. vorgesehen:
Kindergeld
Die Erhöhung des Kindergeldes ab 1. 1. 2010 für jedes zu berücksich-
tigende Kind um je 20 Euro (erstes und zweites Kind je 184 Euro, drit-
tes Kind 190 Euro, viertes und jedes weitere Kind je 215 Euro).
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag steigt von insgesamt 6024 Euro auf 7008 Euro.
Abzug geringwertiger Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind,
können – wenn der Anschaffungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer)
nicht übersteigt – sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Alternativ (Wahlrecht) zu der Sofortabschreibung können bewegli-
che, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
als 150 Euro bis zu 1000 Euro in einen jahresbezogenen Sammelpos-
ten gebucht werden. Die Auflösung dieses Sammelpostens erfolgt
gleichmäßig über fünf Jahre.

Diese Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem
31. 12. 2009 angeschafft werden.
Umsatzsteuer
Im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt für Beherbergungsleistun-
gen der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%).
Erbschaft- und Schenkungsteuer
½ Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten
muss, um die Verschonung ungekürzt zu erhalten, wird auf 400 %
herabgesetzt. Der Zeitraum für die Überwachung der Lohnsumme
wird auf fünf Jahre verkürzt.
½ Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, unterliegen
nicht der Lohnsummenregelung.
½ Der Behaltenszeitraum für die Fortführung eines Betriebs, um die
Verschonung zu erhalten, wird auf fünf Jahre herabgesetzt.
½ Für Angehörige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister und
Neffen) gelten niedrigere Steuersätze als für Personen der Steuer-
klasse III.
Die Erschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflich- Prozentsatz in der Steuerklasse
tigen Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich … Euro
I II III
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
25 000 000 27 40 50
über 25 000 000 30 43 50
Die neuen Regelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für

die die Steuer nach dem 31. 12. 2009 entsteht.
Das Gesetz wurde im Dezember 2009 verabschiedet (Bundestag und
Bundesrat) und tritt zum 1. 1. 2010 in Kraft.
Solidaritätszuschlag – verfassungswidrig?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat beschlossen, dem Bundesver-
fassungsgericht in Karlsruhe eine Klage gegen den Solidaritätszu-
schlag vorzulegen, um die Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Das Bundesfinanzministerium hat angeordnet, sämtliche Festsetzun-
gen des Solidaritätszuschlags ab 2005 vorläufig vorzunehmen. Das
gilt mit Wirkung ab 23. Dezember 2009.
Vorläufige Steuerfestsetzungen
Das Bundesfinanzministerium hat angeordnet, wegen der großen
Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterver-
fahren eingelegt werden, erstmalige Veranlagungen vorläufig durch-
zuführen. Das stellt sicher, dass bei folgenden Tatbeständen kein Ein-
spruch erhoben werden muss.
Arbeitszimmer
Abziehbarkeit der Aufwendungen: Inzwischen haben zwei Finanz-
gerichte die Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Nichtabzug der
Aufwendungen) teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Steuerberatungskosten
Die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten (Aufhebung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
10
www.WALHALLA.de
www.WALHALLA.de 11
Vorsorgeaufwendungen
Die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Ver-
anlagungszeiträume ab 2005.

Beiträge zur Rentenversicherung
Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vor-
weggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
Einkünfte aus Leibrenten
Die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a, aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Die Anwendung des § 24b EStG für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Kinderfreibeträge
Die Höhe der kinderbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1
und 2 EStG.
Haushaltsfreibetrag
Die Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG für die Veranlagungszeiträume
2002 und 2003.
Grundfreibeträge
Die Höhe des Grundfreibetrags (32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Freibetrag für Berufsausbildung
Die Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich
in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljäh-
rigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.
Steueränderungen 2009
Im Kalenderjahr 2009 ist eine Reihe von steuerlichen Änderungen in
Kraft getreten (Bürgerentlastungsgesetz, Konjunkturpakete, Steuer-
änderungsgesetz):
½ Abgeltungsteuer ab 1. 1. 2009
½ Erbschaftsteuerreform
½ Neuregelungen zum Schulgeldabzug
Wichtig: Die vorläufigen Steuerbescheide enthalten einen ent-
sprechenden Erläuterungstext.

½ Steuerklassenwechsel ab 2010 (Faktorverfahren)
½ Kindergelderhöhung
½ Kinderfreibetragserhöhung
½ Steuertarif – Grundfreibeträge
½ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
½ Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010
½ Gesundheitsleistungen durch den Arbeitgeber
½ Kinderbonus
½ Kfz-Steuer – Neuregelung
Erläuterungen zu den nachstehend aufgezählten Vorschriften fin-
den Sie im ABC des Steuerratgebers bei den einzelnen Stichworten.
Familienleistungsgesetz
Im Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienst-
leistungen, genannt Familienleistungsgesetz, ist vorgesehen: die Er-
höhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages (s. Kindergeld,
Kindergeldfreibeträge).
Hilfreiche Tipps
Anträge richtig stellen
Prüfen Sie, ob Sie Ihre Steuerschuld durch Ausnutzung aller legalen
Möglichkeiten verringern können. Von vornherein wird weniger
Steuer abgezogen, wenn Sie Freibeträge beim Finanzamt frühzeitig
im Jahr eintragen lassen. Sie können aber auch nachträglich einen
Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Berichtigung der
Steuerschuld für das abgelaufene Jahr stellen.
Dieser Ratgeber hilft Ihnen dabei. Nicht nur Steuerpflichtige in abhän-
giger Tätigkeit, sondern auch Einkommensteuerzahler können davon
profitieren. Es wird versucht, auf wenigen Seiten möglichst alle steuer-
lichen Vorschriften zu erfassen, die für die größte Zahl der Arbeit-
nehmer maßgebend sind, wenn sie z. B. noch Nebeneinkünfte haben
oder aus sonstigen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Um Ihnen das Ausfüllen der Vordrucke für die Einkommensteuerer-
klärung, Antragsveranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) zu
erleichtern, finden Sie auf den Seiten 241 ff. vollständig ausgefüllte
Muster abgedruckt.
Einspruch rechtzeitig erheben
Prüfen Sie Ihre Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat
nach Bekanntgabe). Vergleichen Sie Ihre Angaben mit denen des Fi-
nanzamts. Ob das Finanzamt Ihren Angaben gefolgt ist, sehen Sie
12 www.WALHALLA.de
meist daraus, dass Abweichungen im Normalfall erläutert sind. Ge-
gebenenfalls müssen Sie Einspruch einlegen, es sei denn, der Be-
scheid wurde insoweit vom Finanzamt für vorläufig erklärt.
Termine und Fristen einhalten
31. 1. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab
1. 1. des laufenden Jahres gelten soll.
31. 5. Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die
Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann
auf Antrag verlängert werden.
30. 9. Frist für die Beantragung von Wohnungsbauprämie oder
Sparprämie (kann nicht verlängert werden).
31. 10. Termin, an dem Sie Ihre Lohnsteuerkarte für das nächste Jahr
in Händen haben müssen.
30. 11. Letzter Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergän-
zung von Lohnsteuerkarten für das laufende Jahr.
31. 12. Frist zur Abgabe des Antrages zur Antragsveranlagung (frü-
her Lohnsteuer-Jahresausgleich) aus dem vorletzten Jahr.
Beispiel:
Für das Veranlagungsjahr 2009 muss der Antrag spätestens am
31. 12. 2011 abgegeben werden.
Was gehört auf die Lohnsteuerkarte?

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, ist die Wahl der Steuerklasse
wichtig. Beachten Sie bitte die Tabelle in Rn. 32.
Für bestimmte Tatbestände ist die Eintragung von Freibeträgen auf
der Lohnsteuerkarte eingeschränkt.
Ausgeschlossen ist der Eintrag von eventuell höheren Vorsorgeauf-
wendungen als Freibetrag. Sie können erst durch Antragsveranla-
gung oder bei der Veranlagung geltend gemacht werden (im Rah-
men der Sonderausgaben-Höchstbeträge).
Für Kinder über 18 Jahre werden ohne Prüfung Kinderfreibeträge
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wenn diese bereits im Vorjahr
in gleicher Höhe eingetragen waren und der Steuerpflichtige ver-
sichert, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
Hinweis: Diese Vereinfachung gilt auch für andere Freibeträge,
wenn höchstens der Freibetrag des vergangenen Jahres beantragt
wird und versichert wird, dass sich die Verhältnisse nicht geändert
www.WALHALLA.de 13
14 www.WALHALLA.de
haben. In diesen Fällen ist aber nach Ablauf des Kalenderjahres eine
Einkommensteuererklärung abzugeben.
Unbeschränkt können eingetragen werden:
½ Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene
½ Beträge aus Inanspruchnahme erhöhter Absetzung bei Vermie-
tung und Verpachtung
½ negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus
der degressiven Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG ergeben. Dies
gilt seit der Änderung des § 39a Abs. 5 EStG (Bundesverfassungs-
gerichtsurteil). Die Voraussetzungen müssen erstmals vor dem
1. 1. 1991 eingetreten sein und die Absetzung muss mindestens
5% betragen.
Beschränkt können eingetragen werden:

½ Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von
920 Euro übersteigen.
½
Sonderausgaben (nicht Vorsorgeaufwendungen, z. B. Versicherungs-
beiträge), soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und
72 Euro für Ehegatten übersteigen.
½ Außergewöhnliche Belastungen:
Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die berücksichtigungs-
fähigen Beträge insgesamt 600 Euro übersteigen (ohne Kürzung
um Pauschbeträge und zumutbare Eigenbelastung einschließlich
der Beträge, die die Pauschbeträge nicht überschreiten).
½ Die Besteuerung der Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) ist
u. a. durch die Zinsabschlagsteuer geregelt. Die Regelung ist unter
dem Stichwort „Einkünfte aus Kapitalvermögen’’ Rn. 44 abge-
druckt (bis 31. 12. 2008, seit 1. 1. 2009 s. Abgeltungsteuer) Rn. 101.
Gezielt vorgehen, Schritt für Schritt
Die Darstellung in diesem Steuerratgeber entspricht dem neuesten
Stand und enthält die relevanten Informationen und Werte für 2009
sowie 2010. Soweit erforderlich, sind zusätzlich die eventuell abwei-
chenden, nur bis 31. 12. 2008 (oder früher) gültigen Vorschriften auf-
geführt.
Sie können anhand dieses Ratgebers sowohl Ihre Einkommensteuerer-
klärung 2009 und 2010 oder den Antrag auf Veranlagung (alt: Lohn-
steuer-Jahresausgleich) als auch den Lohnsteuerermäßigungsantrag
ausfüllen. Nachfolgend eine Kurzbeschreibung der Kernkapitel 1 bis 8.
1)
seit 2007 Änderung beim Höchststeuersatz (Ǟ Reichensteuer; vgl. Rn. 1801a)
www.WALHALLA.de 15
Kapitel 1
Hier finden Sie Ausführungen über allgemeine Fragen für den Lohn-/

Einkommensteuerzahler.
Kapitel 2
führt alle einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten auf. Alle steuer-
freien Einnahmen werden in einer Gesamtübersicht dargestellt.
Kapitel 3
erläutert Begriffe zur Lohn-/und Einkommensteuer (z. B. Sonderaus-
gaben, Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Freibe-
träge), die zwar weitgehend auf die Belange des Arbeitnehmers zu-
geschnitten sind, aber in vollem Umfang auch bei einer eventuellen
Einkommensteuerveranlagung Gültigkeit haben. Mit Hilfe des Stich-
wortverzeichnisses auf den Seiten 444 ff. finden Sie schnell zu den
Begriffen bzw. Kurzerläuterungen.
Kapitel 4
befasst sich mit Abschreibungen, die das vermietete und eigenge-
nutzte Wohneigentum betreffen, sowie der Wohnungsbauförderung.
Kapitel 5
Hier sind ein Beispiel zur Berechnung des zu versteuernden Einkom-
mens und ein Selbstberechnungsschema abgedruckt.
Kapitel 6
enthält ausgefüllte Musterformulare, die mit Hinweisen versehen
sind und auf spezielle Erläuterungen Bezug nehmen.
Kapitel 7
Die Einkommensteuertabellen, die für das Kalenderjahr 2009
1)
gel-
ten, können auch zur Berechnung der Jahreslohnsteuer genutzt wer-
den (als Jahreslohnsteuertabelle). Allerdings müssen Sie hier die Vor-
bemerkungen Rn. 2817 beachten.
Kapitel 8
Hier finden Sie Übersichten zu wichtigen Themen wie Wohnungs-

eigentumsförderung, Abschreibungsmöglichkeiten bei Gebäuden,
Frei-, Pausch- und Höchstbeträge des Einkommensteuergesetzes.
Hinweis zu den Steuertabellen
Ab 1. 1. 2009 gelten Tabellen, die Sie ab Seite 293 finden; sie gel-
ten für 2009 mit Ausnahme der „Reichensteuer’’ (Zuschlag 3 %; vgl.
Rn. 1801a). Die Einkommensteuertabelle ist auch als Lohnsteuer-Jah-
restabelle zu benutzen (Ǟ Rn. 2817).
Für den Eintrag eines Freibetrages in Ihre Lohnsteuerkarte müssen
die jeweils geltenden Beträge in Ansatz kommen. Soweit für die Ein-
kommensteuer-Veranlagung oder die Antragsveranlagung (alt:
Lohnsteuer-Jahresausgleich) des Vorjahres andere Beträge gelten, ist
bei den einzelnen Stichwörtern ausdrücklich darauf hingewiesen.
Der Solidaritätszuschlag ist in den Tabellen nicht enthalten. Er ist zu-
sätzlich seit 1. 1. 1998 mit 5,5% aus der abgelesenen Einkommen-
steuer zu berechnen (Ǟ Rn. 1906).
Die Einkommensteuer ist auch Grundlage für die Kirchenlohnsteuer
bzw. Kirchensteuer Ǟ Rn. 1109
(Baden-Württemberg, Bayern, Bre-
men und Hamburg 8%, sonst 9%).
Ab 1. 1. 2010 gelten neue Tabellen.
Praxis-Tipp:
Benutzen Sie die Übersicht zur Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens von den Rn. 2801 bis 2815 zur Nachprüfung Ihrer
Steuerzahlungen für das gesamte Jahr und zur Vorausberech-
nung eventueller Rückzahlungen.
Damit stellen Sie weitgehend sicher, dass Sie keine Steuerermä-
ßigungsmöglichkeiten vergessen (auch wenn Sie nicht den gan-
zen Steuerratgeber gelesen haben).
Schlagen Sie im Zweifelsfalle lieber zweimal nach oder fragen
Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. bei dem für Sie zuständigen Fi-

nanzamt an. Bei einer negativen Antwort erkundigen Sie sich
nach der Grundlage für diese Entscheidung. Haben Sie aber bitte
Verständnis für Steuerbeamte, die sich wegen der Personal-
knappheit in den Finanzämtern kurz fassen wollen. Verzichten
Sie jedoch keinesfalls auf Ihr Recht auf ausführliche Information.
16
www.WALHALLA.de
Lohn-/
Einkommensteuerübersicht
Vorbemerkung 18
Wer ist zur Abgabe von Einkommen-
steuererklärungen verpflichtet? 18
Ehegattenbesteuerung 24
Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber 26
Antragsveranlagung 27
Steuerklassen 27
Steuerfreie Beträge 29
Der Steuerklassenwechsel 31
Die Steuerklassenkombination
für 2010 31
1
18 www.WALHALLA.de
10 Vorbemerkung
Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Um-
fang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden des-
halb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie Fra-
gen behandelt, die bei einem Arbeitnehmer bei einer Einkommen-
steuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Der frühere Begriff
„Lohnsteuer-Jahresausgleich’’ wurde durch „Antragsveranlagung

zur Einkommensteuer’’ ersetzt. Damit ist der Unterschied zwischen
Lohnsteuer und Einkommensteuer auch formal beseitigt. Da das Ein-
kommensteuerrecht grundsätzlich mit dem Lohnsteuerrecht über-
einstimmt, gelten die Ausführungen in Abschnitt 3 „Steuer-ABC’’
auch für Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer veranlagt wer-
den. Auf evtl. Abweichungen wird im nachfolgenden Text hingewie-
sen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer ist die normale Form der
Feststellung der Höhe der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist le-
diglich eine Sonderform der Erhebung der Einkommensteuer, die aus
Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen wurde.
Es gibt steuerfreies Einkommen
Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif abgelei-
tet, wobei einige nur für Arbeitnehmer geltende Freibeträge und
Pauschbeträge in diese Tabelle eingearbeitet sind.
Neben den sonstigen Freibeträgen lässt der Einkommensteuer- und
Lohnsteuertarif einen bestimmten Teil des Einkommens steuer-
frei.
Dieser sogenannte Grundfreibetrag beträgt 2009
7834 Euro, bei
Verheirateten 15 668 Euro jährlich (ab 2010: 8004/16 008 Euro).
Wichtig: Diese Freibeträge sind in den abgedruckten Tabellen be-
rücksichtigt.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben sich im Normal-
fall keine anderen Steuerbeträge als bei der Lohnsteuer, da beiden
grundsätzlich dasselbe Recht und die gleiche Steuerformel zu
Grunde liegen.
Steuerfrei sind z. B. Lottogewinne oder Spielcasinoeinnahmen.
Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuer-
erklärungen verpflichtet?
… nach Aufforderung: jeder

12 Jeder Steuerpflichtige, der vom Finanzamt zur Abgabe der Einkom-
mensteuererklärung besonders aufgefordert wird (z. B. durch Über-
sendung der Einkommensteuererklärungsformulare), ist zur Abgabe
www.WALHALLA.de 19
einer Steuererklärung verpflichtet. Darüber hinaus sind alle Steuer-
pflichtigen auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, bis zum
Ablauf der allgemeinen Steuererklärungspflicht (der 31. Mai des fol-
genden Jahres) eine Steuererklärung einzureichen, wenn sie z. B. für
das Jahr 2009 eine der folgenden Voraussetzungen gem. § 56 EStDV
erfüllen:
– Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu
Beginn des Veranlagungszeitraumes bestanden haben oder im
Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind,
– wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Ar-
beit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, bezogen hat
und die Summe der Einkünfte beider Ehegatten mehr als 15 668 Euro
(für 2010: 16 008 Euro) beträgt oder
– wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbst-
ständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist,
bezogen hat,
– eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 EStG in Betracht
kommt,
– wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt.
Andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, bei denen die Vo-
raussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben,
– wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7834 Euro (für
2010: 8004 Euro) betragen hat und darin keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-

nommen ist, enthalten sind;
– wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nicht-
selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, enthalten sind und
– eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 Buchstabe b EStG in
Betracht kommt.
Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn eine Veranlagung
beantragt wird und zum Schluss des vorangegangenen Veranla-
gungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden
ist.
Dies sind die allgemeinen Vorschriften für die Abgabe von Einkom-
mensteuererklärungen. Nicht in jedem dieser Fälle steht von vorn-
herein fest, dass eine Einkommensteuerveranlagung auch durchge-
führt wird, da bei diesen Grenzen z. B. Sonderausgaben, außerge-
wöhnliche Belastungen u. Ä. noch nicht berücksichtigt sind.
20 www.WALHALLA.de
14 Die Veranlagungspflicht ergibt sich aus § 46 EStG
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-
men worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn:
– die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,
von denen ein Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen wurde (ab-
züglich Freibetrag Land- und Forstwirtschaft Rn. 40 und Altersent-
lastungsbetrag Rn. 103) oder die Summe der Einkünfte und
Leis-
tungen, die dem Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosengeld,
Krankengeld usw.) unterliegen, insgesamt mehr als 410 Euro be-
tragen,
– der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, wenn Arbeitslohn von

mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammenge-
rechnet worden ist (§ 38 Abs. 3a Satz 7 EStG),
– für einen Steuerpflichtigen, der nicht der gesetzlichen Rentenver-
sicherungspflicht unterliegt, die Lohnsteuer im Veranlagungszeit-
raum oder einen Teil davon nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu erheben war,
– Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-
den, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranla-
gungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder
VI versteuert worden ist,
– auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG (Werbungskosten,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibetrag we-
gen AfA oder negativer Einkünfte und Kinderfreibeträge, für die
kein Anspruch auf Kindergeld besteht) eingetragen worden ist,
– bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
– im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Auf-
teilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte beantragt oder
– im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Auf-
teilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung oder des
Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als
je zur Hälfte beantragt.
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat wenn,
– bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Be-
zug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3
www.WALHALLA.de 21
Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt

wurde;
– der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug be-
rechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhält-
nissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b
Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S),
– die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein
Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder
geheiratet hat,
– für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 EStG) auf der
Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) berück-
sichtigt worden ist,

für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Inland, für die vom Betriebs-
stättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG (Steu-
erklasse, Freibeträge usw.) erteilt bekommen haben. Dieses Finanz-
amt ist auch für die Durchführung der Veranlagung zuständig,
– die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung
von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG),
– die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung
von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist bis zum
Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Ka-
lenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu
stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen
nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden drit-
ten Kalenderjahres zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichti-
gung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für

den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum
Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den
ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf
des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.
In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommen-
steuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Ar-
beitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuzie-
hen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro be-
tragen. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlas-
tungsbetrag, soweit dieser 40% des Arbeitslohns mit Ausnahme der
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den
nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch
den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig
erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. § 42b
bleibt unberührt.
Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in
denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den
Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert wer-
den, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise
übergeleitet wird.
Der Härteausgleich mindert Ihre Steuerlast
Durch einen Härteausgleich ist sichergestellt, dass bei einer gering-
fügigen Überschreitung des Betrages von 410 Euro nicht der volle Be-
trag zu versteuern ist. Wenn diese Einkünfte insgesamt mehr als
410 Euro, aber nicht mehr als 820 Euro betragen, so ist vom Einkom-
men der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte ver-

mindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag insge-
samt niedriger als 820 Euro sind. Aus § 46 EStG ergibt sich folgende
Tabelle, die jedoch nicht vollständig ist:
Gesamtbetrag der Vom Einkommen Zu versteuern
Einkünfte, bei denen abzuziehen sind bleiben
ein Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht
vorgenommen wurde
Gesamtbetrag von
Euro Euro Euro
410,− 410,− −
460,– 360,– 100,–
511,– 309,– 202,–
562,– 258,– 304,–
613,– 207,– 406,–
665,– 155,– 500,–
715,– 105,– 610,–
766,– 54,– 712,–
820,– – 820,–
22 www.WALHALLA.de
Beispiel:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 7337 Euro
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde 529 Euro
––––––––––
7866 Euro
Nach dem Härteausgleich sind abzuziehen:
820 Euro
./. 529 Euro
–––––––––––

291 Euro 291 Euro
––––––––––
Gesamtbetrag der Einkünfte 7575 Euro
––––––––––
––––––––––
Von dem Betrag von 529 Euro sind somit nur 238 Euro zu versteuern.
Hinweis: Bei der Feststellung der Veranlagungspflicht sind die Leis-
tungen und Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt Ǟ Rn. 1608
(z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Über-
gangsgeld, Überbrückungsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder ähnliche Lohnersatzleistungen)
unterliegen, zu berücksichtigen, soweit sie mehr als 410 Euro betra-
gen.
Antragsrecht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, eine Veranlagung zu bean-
tragen, wenn z. B. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– wenn eine Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrech-
nung von Lohnsteuer (oder Zinsabschlag, ab 1. 1. 2009 auch bei
Abgeltungsteuer s. Rn. 101) auf die Einkommensteuer,
– wenn Antrag auf Berücksichtigung von Verlusten gem. § 10d EStG
gestellt wird,
– wenn Antrag auf Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 (Kinder-
komponenten beim Verlustabzug nach § 10e EStG) gestellt wird.
Wichtig: Den Antrag auf Veranlagung müssen Sie bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres
stellen (bei Verlustrücktrag Ende des 3. Folgejahres).
Beachten Sie, dass eine Veranlagung auch durchgeführt werden
muss, wenn die getrennte Veranlagung von einem der Ehegatten be-
antragt wird (§ 26 Abs. 2 EStG) oder in bestimmten Fällen (§ 46 Abs. 2
Satz 6 EStG) im Jahr der Eheschließung.

www.WALHALLA.de 23
16
24
www.WALHALLA.de
Ehegattenbesteuerung
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu
Beginn des Veranlagungszeitraumes (= Kalenderjahr) vorgele-
gen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten
sind, werden grundsätzlich zusammen veranlagt. Für die Steuer-
berechnung werden dabei zunächst die Einkünfte beider Ehegat-
ten zusammengerechnet. Nach Abzug aller nicht zum steuer-
pflichtigen Einkommen rechnenden Beträge und der Freibeträge
wird der verbleibende zu versteuernde Betrag geteilt. Die auf
diesen Betrag entfallende Steuer wird sodann verdoppelt und
stellt die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten dar. Dabei spielt
es keine Rolle, ob die Einkünfte der Ehegatten unterschiedlich
hoch sind oder gar nur einem Ehegatten zufließen (Splitting-Ver-
fahren).
Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraumes aufgelöst wurde,
bleibt für die Anwendung der o. a. Möglichkeiten unberücksichtigt,
wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-
der geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Vo-
raussetzungen für die o. a. Möglichkeiten ebenfalls vorliegen.
Familienstand entscheidet: Grund- oder Splittingtabellen
Im Einkommensteuerverfahren kommen lediglich zwei Tabellen zur
Anwendung – die Grund- und die Splitting-Tabelle (Ǟ Rn. 2817 ff.).
Die Splitting-Tabelle kommt zur Anwendung bei:
– Ehegatten, die zusammen veranlagt werden
– verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten

von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, in dem Veranla-
gungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem fol-
genden Veranlagungszeitraum
– Steuerpflichtigen, deren Ehe durch Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst wurden, wenn
− der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und mit dessen
neuen Ehegatten ebenfalls zusammen veranlagt werden kann
und
− der Steuerpflichtige mit seinem bisherigen Ehegatten zusam-
men veranlagt hatte werden können
– im Jahr der Auflösung der Ehe, wenn keine getrennte Veranla-
gung erfolgt
www.WALHALLA.de 25
Auf alle anderen Steuerpflichtigen ist die Grundtabelle anzuwen-
den; dies gilt auch für Ehegatten, die eine getrennte Veranlagung
beantragen (s. u.).
Vor Anwendung der Grundtabelle ist bei Steuerpflichtigen, die nicht
auf Antrag getrennt veranlagt werden, ein Sonderfreibetrag (Entlas-
tungsbetrag für Alleinerziehende Ǟ Rn. 803) von 1308 Euro abzuzie-
hen, wenn sie mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind im
Sinne des § 32 EStG haben. Neben diesem besonderen Freibetrag er-
hält der Alleinstehende ihm zustehende Kinderfreibeträge (Ǟ Rn.
1106) oder Kindergeld (Ǟ Rn. 1107), soweit die Voraussetzungen er-
füllt sind.
Ehegatten haben ein Wahlrecht 18
Wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dau-
ernd getrennt leben und wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des
Veranlagungszeitraumes bestanden haben oder im Laufe des Veran-
lagungszeitraumes eingetreten sind, können sie die Zusammenver-
anlagung wählen. Im Allgemeinen führt die Zusammenveranlagung

zu einer günstigeren Besteuerung.
Stellt jedoch auch nur einer der beiden Ehegatten den Antrag auf
getrennte Veranlagung, so muss sie durchgeführt werden.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden ge-
meinsam ermittelt und halbiert oder auf Antrag des Ehegatten ver-
teilt. Eine günstigere Besteuerung kann bei der getrennten Veranla-
gung nur in Ausnahmefällen erwartet werden, z. B. wenn beide Ehe-
gatten berufstätig sind, ungefähr das gleiche Einkommen beziehen
(also in der gleichen Progressionszone liegen) und jeder Nebenein-
nahmen unter 410 Euro bzw. im Rahmen des Härteausgleichs unter
820 Euro hat.
Wichtig: Bevor Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung stellen,
müssen Sie genau rechnen, ob dies für Sie steuerlich vorteilhaft ist.
Im Normalfall ist die Zusammenveranlagung günstiger.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Unterhaltsleistungen,
Ǟ „Sonderausgaben’’) können bei getrennter Veranlagung nur bei
dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat.
Besondere Veranlagung 20
Auf Antrag wird eine besondere Veranlagung für Ehegatten im Jahr
der Eheschließung durchgeführt. Bei dieser Regelung kann sich be-

×