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wärmeschutz und energiebedarf nach enev 2009 (2009)

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Volland/Volland: Wärmeschutz und Energiebedarf
nach EnEV 2009










































































Wärmeschutz und Energiebedarf
nach EnEV 2009





Schritt für Schritt zum Energieausweis
für Wohngebäude im Neubau und Bestand



3., aktualisierte und erweiterte Auflage


mit 152 Abbildungen und 145 Tabellen





Prof. Dipl Ing. Karlheinz Volland
Architekt,
bis 2005 öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(IHK Regensburg),
bis 2002 Professor für Baukonstruktion,
Baustoffkunde und Bauphysik an der FH München

Dipl Ing. (FH) Johannes Volland
Bauingenieur,
Energieberater HWK,
Sachverständiger nach ZVEnEV

Mitautoren:
Dieter Dirschedl
Prof. Dr. Martin Fichter
Dipl Ing. Architekt Friedemann Zeitler








Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2009

© Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln 2009
Alle Rechte vorbehalten

Das Werk einschließlich seiner Bestandteile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung
außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne die Zustimmung des Verlages
unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen,
Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.

Wiedergabe der Bilder und Tabellen aus den DIN 4108, Beiblatt 2, DIN 4108-2, DIN 4108-3,
DIN 13789, Anhang 3, DIN EN ISO 6946, DIN EN ISO 10077-1, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10,
DIN V 4701-10, Beiblatt 1, DIN V 18599-1, DIN V 18599-2, DIN V 18599-6 mit Erlaubnis des
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.

Maßgebend für das Anwenden von Normen ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die
bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.
Maßgebend für das Anwenden von Regelwerken, Richtlinien, Merkblättern, Hinweisen, Verordnungen
usw. ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der jeweiligen herausgebenden
Institution erhältlich ist. Zitate aus Normen, Merkblättern usw. wurden, unabhängig von ihrem
Ausgabedatum, in neuer deutscher Rechtschreibung abgedruckt.

Das vorliegende Werk wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Verlag und Autoren können dennoch für die
inhaltliche und technische Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit des Werkes und seiner
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Wir freuen uns, Ihre Meinung über dieses Fachbuch zu erfahren. Bitte teilen Sie uns Ihre Anregungen,
Hinweise oder Fragen per E-Mail:
oder Telefax: 0221 5497-6141 mit.

Lektorat: le-tex publishing services GmbH, Leipzig
Umschlaggestaltung: Designbüro Lörzer, Köln
Druck und Bindearbeiten: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG, Calbe

Printed in Germany

ISBN 978-3-481-02524-3


5
Vorwort


Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 schreibt eine genaue Berechnung des
Energiebedarfs vor und führt eine Reihe neuer Begriffe und Nachweisverfahren ein. Die
Ergebnisse müssen zukünftig im Energieausweis dokumentiert werden, der nicht nur für
Neubauten, sondern auch im Baubestand bei Verkauf und Neuvermietung vorgeschrieben
ist.
Dieses Buch richtet sich an alle Bauschaffenden. Es erklärt die grundlegenden physikali-
schen Mechanismen zu den Themen Wärmeschutz, Tauwasserbildung und Luftdichtheit und
zeigt, wie Bauteile und technische Anlagen optimiert und Schwachstellen vermieden werden
können.
Die Nachweisverfahren der EnEV für Wohngebäude werden Schritt für Schritt sowohl nach
DIN V 4108-6 als auch nach DIN V 18599-2 erläutert.
Mithilfe der beiliegenden CD-ROM kann der öffentlich-rechtliche Energieausweis direkt er-
stellt und ausgedruckt werden.



Inhalt der Buch-CD
Die beiliegende Buch-CD enthält eine Reihe interaktiver Simulationen zur Visualisierung
bauphysikalischer Grundlagen. Weiterhin ist eine vereinfachte Version des Excel-Programms
ARCHIDISK ENGP-bautop enthalten, das eine professionelle Erstellung des Energieauswei-
ses ermöglicht.


Inhalt der Profi-CD
Die gesondert erhältliche Profi-CD enthält das Programm ARCHIDISK ENGP-bautop mit
einer komfortablen Projektverwaltung, zusätzliche Arbeitsblätter zur Vordimensionierung
(Bestimmung des F
j
 U
j
-Wertes), Tabellen zur Bestimmung der Anlagenaufwandszahl nach
DIN V 4701-10 sowie Arbeitsblätter zur Dimensionierung der Dämmstoffdicke und zur Ermitt-
lung des sommerlichen Wärmeschutzes. Weiterhin sind die ARCHIDISK-Programme zur
Bestimmung des Temperaturverlaufs in zweidimensionalen Wärmbrücken (Isothermen) und
des Tauwasserausfalls nach DIN 4108-3 enthalten.

Zur Anwendung der Programme finden Sie sowohl im Buch als auch auf den CD-ROM aus-
führliche Informationen.


Regensburg, im September 2009

Karlheinz Volland
Johannes Volland





7
Inhaltsverzeichnis


1 EnEV 2009 1-9
2 Gebäudegeometrie 2-47
3 Wärmeausbreitung 3-95
4 Anlagentechnik 4-177
5 Vordimensionierung/Optimierung 5-245
6 Schwachstellen 6-283
7 Energiebilanz und Energieausweis 7-399
8 Modernisierungsmaßnahmen 8-461
9 Faktoren der Energiebilanz 9-473
Anhang Anhang-525
Verwendung der CD-ROM (Buch-CD) Anhang-529
Stichwortverzeichnis Anhang-531



1-9
1 EnEV 2009
Erläuterung des Nachweisverfahrens nach EnEV 2009 und das EEWärmeG
Autor: Dipl Ing. (FH) Johannes Volland
Inhalt Seite
1.1 Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-11
1.1.1 Einleitung 1-11

1.1.2 Aufbau der Verordnung 1-12
1.1.3 Anforderungsstruktur der Verordnung 1-13
1.1.4 Erläuterung der Verordnung 1-14
1.1.4.1 Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften 1-14
1.1.4.2 Abschnitt 2 – Zu errichtende Gebäude 1-14
1.1.4.3 Abschnitt 3 – Bestehende Gebäude und Anlagen 1-17
1.1.4.4 Abschnitt 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung 1-22

1.1.4.5 Abschnitt 5 – Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung
der Energieeffizienz 1-25

1.1.4.6 Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 1-29
1.1.4.7 Abschnitt 7 – Schlussvorschriften 1-31
1.2 Prinzipielle Erläuterung EEWärmeG 1-33
1.2.1 Einleitung 1-33
1.2.2 Aufbau der Verordnung 1-33
1.2.3 Erläuterung der Verordnung 1-33
1.2.3.1 Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen 1-33
1.2.3.2 Teil 2 – Nutzung erneuerbarer Energien 1-35
1.2.3.3 Teil 3 – Finanzielle Förderung 1-39
1.2.3.4 Teil 4 – Schlussbestimmung 1-40
1.3 Fragen 1-42
1.4 Antworten 1-44



1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-11
1.1 Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und

energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung – EnEV)
Nachfolgend wird die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparen-
de Anlagentechnik bei Gebäuden (die Energieeinsparverordnung – EnEV 2009), die ab dem
1. Oktober 2009 rechtsgültig ist, inhaltlich erläutert. Der Text der EnEV wird zum Teil original,
zum Teil, zum besseren Verständnis, mit eigenen Worten wiedergegeben. Der Originaltext
befindet sich auf der Buch- und Profi-CD.
1.1.1 Einleitung
Mit der EnEV 2007 wurde die EU-Richtline 2002/91/EG „Gesamt-Energieeffizienz von Ge-
bäuden“, in der die Einführung eines Ausweises über den Energieverbrauch für Neu- und
Bestandsgebäude festgelegt wurde, 1:1 umgesetzt. In dieser Verordnung wurden die Anfor-
derungen an den Energiebedarf von Gebäuden nicht verändert.
Aufgrund steigender Energiepreise, der Bereitschaft zur Energieeinsparung in der Bevölke-
rung, verstärkter Nachfrage nach Häusern mit geringem Energieverbrauch und der dringen-
den Notwendigkeit, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren etc. hat die Bundes-
regierung am 23./24. August 2007 im Meseberg ein beschleunigtes Vorgehen im Rahmen
eines umfassenden Klimaschutzprogramms beschlossen (Integriertes Energie- und Klima-
schutzprogramm, IEKP). Die Schwerpunkte dieses Programms sind unter anderem
– eine Verschärfung der energetischen Anforderungen an beheizte und gekühlte Gebäude
um durchschnittlich 30 % bis 2009,
– eine weitere Verschärfung um ca. 30 % bis 2012,
– Pflicht zur anteiligen Nutzung von regenerativen Energien,
– Ausweitung der Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden,
– Stärkung der Kontrolle privater Nachweispflichten,
– umfangreiche Förderung für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im beheiz-
ten und gekühlten Gebäudebereich.
Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms wurde Anfang 2009 das EEWärmeG (Erneuer-
bare-Energien-Wärmegesetz) eingeführt und im Oktober 2009 die EnEV novelliert.
Die wesentlichen Änderungen in der EnEV 2009 zur EnEV 2007 sind
– Reduzierung des Primärenergiebedarfs bei Neubauten um ca. 30 %,

– Reduzierung der Transmissionswärmeverluste um ca. 15 %,
– Berechnung des zulässigen Primärenergiebedarfs auch bei Wohngebäude über ein
Referenzgebäude,
– die DIN 18599 darf nun auch für die Berechnung von Wohngebäude verwendet werden,
– das „Vereinfachte Verfahren“ fällt weg,
– höhere Anforderungen bei der Sanierung von Bestandsgebäuden,
– Regelung der Außerbetriebnahme von Elektrospeicherheizungen,
– Einführung von Fachunternehmerbescheinigungen bei energierelevanten Maßnahmen im
Gebäudebestand,
1-12 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
– Überwachung der bestehenden anlagetechnischen Nachrüstpflichten durch die Bezirks-
schornsteinfegermeister,
– die Nutzungspflicht von alternativen Energieversorgungssystemen wurde aus der EnEV
herausgenommen, da dies durch das EEWärmeG geregelt wurde.
Im EEWärmeG wird geregelt, dass jeder Neubau mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m²
seinen Energiebedarf zu einem bestimmten Anteil mit regenerativen Energien decken muss.
Freiwillig können die Länder dies auch bei der Sanierung von Bestandsgebäuden fordern.
Dadurch soll der Anteil erneuerbarer Energien am Endeenergieverbrauch für Wärme und
Kühlung bis zum Jahr 2020 auf 14 % erhöht werden.
Nachfolgend werden in diesem Kapitel die EnEV 2009 und das EEWärmeG erläutert.
1.1.2 Aufbau der Verordnung
Die Verordnung besteht aus sieben Abschnitten und elf Anhängen:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude
Abschnitt 3: Bestehende Gebäude und Anlagen
Abschnitt 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
Abschnitt 5: Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energie-
effizienz
Abschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7: Schlussvorschriften
Anlage 1: Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2: Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3: Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender
Wohngebäude
Anlage 4: Anforderung an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 4a: Anforderung an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärme-
erzeugersystemen
Anlage 5: Anforderung an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 6: Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7: Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8: Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9: Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Anlage 10: Muster Modernisierungsempfehlungen
Anlage 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung
1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-13
1.1.3 Anforderungsstruktur der Verordnung

Bild 1.1: Anforderungsstruktur der EnEV
1-14 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
1.1.4 Erläuterung der Verordnung
1.1.4.1 Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für:
– „Gebäude, soweit sie [mehr als vier Monate] unter Einsatz von Energie beheizt oder ge-
kühlt werden“,
– „Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik,
sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden“.
Folgende Gebäude sind ausgenommen:

– „Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht und Haltung von Tieren genutzt wer-
den“,
– „Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen“,
Hinweis: Befinden sich in diesen Gebäuden Aufenthaltsräume, die beheizt werden, müs-
sen für diese Räume die Anforderungen nach EnEV § 3 oder § 4 eingehalten werden.
Haben diese Aufenthaltsräume eine Gebäudenutzfläche von <
50 m², sind die Anforde-
rungen nach § 8 und Anlage 3 EnEV einzuhalten.
– „Unterirdische Bauten“,
– „Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflan-
zen“,
– „Traglufthallen und Zelte“,
– „Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren“,
– „Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind“,
– „Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich
bestimmt sind“ und
– „Handwerkliche, landwirtschaftlich, gewerblich und industrielle Betriebsgebäude, mit
einer Innentemperatur von weniger als 12 °C oder die jährlich weniger als vier Monate
beheizt sowie weniger als zwei Monate gekühlt werden“.
§ 2 Begriffsbestimmung
In diesem Paragrafen sind die in der Verordnung vorkommenden Begriffe erläutert, wie z. B.
Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Heizkessel oder Gebäudenutzfläche. Auf die einzelnen
Begriffe wird in den Erläuterungen näher eingegangen.
1.1.4.2 Abschnitt 2 – Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
Bei Wohngebäuden mit normaler Innentemperatur muss nach § 3 der EnEV der Primärener-
giebedarf Q
P
und der spezifische auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene

Transmissionswärmeverlust H
T
für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
nachgewiesen werden.
1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-15
a) Zulässiger Jahresprimärenergiebedarf Q
P

Für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf Q
P
ist das zu untersuchende Gebäude mit den
Werten des Referenzgebäudes der Tabelle 1 Anlage 1 zu berechnen (siehe Kapitel 5 – 7).
Der sich daraus ergebene Jahresprimärenergiebedarf gilt als Grenzwert und darf nicht über-
schritten werden.
Die Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs darf nach Anlage 1 Nummer 2 sowohl
nach
– DIN V 18599:2007-02
– als auch nach dem Monatsbilanzverfahren der DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit
der DIN V 4108-6:2003-06 (berichtigt 2004-03) und DIN V 4701-10:2003-08 (geändert
durch A1:2006-12) berechnet werden.
Nach dem Monatsbilanzverfahren der DIN V 4108-6 dürfen die Randbedingungen aus An-
hang D.3 für die Berechnung des Jahresheizenergiebedarfes Q
h
angewendet werden.
Beide Berechnungsverfahren werden in Kapitel 7 genauer erläutert. Das Vereinfachte
Verfahren aus der EnEV 2007 ist für die Berechnung von Q
P
nicht mehr zulässig.
Wichtig:
Die Berechnung des Referenzgebäudes und der Nachweis des nachzuweisenden Gebäudes

haben jeweils mit dem gleichen Rechenverfahren zu erfolgen.
Hinweis aus der Anlage 1 Nr. 1.1:
„Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung
ausgeführt wird, darf diese als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in
Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10 […] gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden.
Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahresprimärenergiebedarfs […] ist um
10,9 kWh/(m² a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur

Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der
Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.“
b) Zulässiger spezifischer Transmissionswärmeverlust
Die spezifischen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsfläche bezogenen Transmis-
sionswärmeverluste dürfen die Werte der Tabelle 2 Anlage 1 nicht überschreiten (siehe
Kapitel 5 – 7).
c) Sommerlicher Wärmeschutz
Zu errichtende Wohngebäude müssen den „Anforderungen des sommerlichen Wärmeschut-
zes der Anlage 1 Nummer 3“ genügen. Der höchstzulässige Sonneneintragskennwert ist
nach DIN 4108-2:2003-07 zu bestimmen. Der vorhandene Sonneneintragskennwert ist nach
DIN 4108-2 oder mithilfe einer ingenieurmäßigen Simulation nachzuweisen (siehe Kapitel 2).
d) Wohngebäude, die gekühlt werden
Bei Wohngebäuden, die gekühlt werden, ist der berechnete Jahresprimärenergiebedarf Q
P

und der berechnete Endenergiebedarf Q
E
nach Anlage 1 Nr. 2.8 der EnEV zu erhöhen (siehe
Kapitel 7).
e) Anlagentechnische Komponenten
„Werden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung
keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt

gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen,
die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen“ (Anlage 1, Nr. 2.1.3).
1-16 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Nichtwohngebäude sind nach Maßgabe von Anlage 2, Nr. 2 oder 3 der EnEV zu berechnen.
Der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung, Warmwas-
serbedarf und Lüftung darf den Jahresprimärenergiebedarf eines Referenzgebäudes nach
Anlage 2 Tabelle 1 der EnEV nicht überschreiten. Der spezifische, auf die wärmeübertragen-
de Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient ist nach Anlage 2,
Nr. 2 der EnEV zu berechnen.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
„Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der
Strom in den Berechnungen […] von dem Endenergiebedarf abgezogen werden.“
Voraussetzung hierfür ist,
– dass der Strom „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt
und“
– „vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in
ein öffentliches Netz eingespeist wird“.
„Es darf höchstens die Strommenge […] angerechnet werden, die dem berechneten Strom-
bedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.“
§ 6 Dichtheit und Mindestluftwechsel
Je geringer die Wärmeverluste über die Außenbauteile werden, desto größer wird der Anteil
der Lüftungswärmeverluste Q
V
an der Gesamt-Energiebilanz des Gebäudes. Zusätzlich
können Undichtigkeiten an der Gebäudehülle zu Tauwasserausfall und zu dadurch beding-
ten Bauschäden führen. In der EnEV sind Anforderungen an die Dichtheit und an den
Mindestluftwechsel im § 6 aufgenommen worden. „Die Fugendurchlässigkeit außen liegen-
der Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen der Anlage 4
Nr. 1 genügen.“ Bei Dichtheitsprüfungen müssen die Werte nach Anlage 4, Nr. 2 eingehalten

werden, wenn diese bei der Berechnung berücksichtigt werden soll.
In der DIN 4108-7 sind Musterbeispiele zur optimalen Gestaltung von Anschlüssen und
Fugenausbildungen abgebildet. Diese gelten als Regeln der Technik (siehe Kapitel 6).
Zu beachten ist, dass der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindest-
luftwechsel sichergestellt sein muss.
§ 7 Mindestwärmeschutz und Wärmebrücken
Die EnEV weist darauf hin, dass der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der
Technik eingehalten werden muss. Dieser ist in der DIN 4108-2 geregelt. Bei aneinander-
gereihten Gebäuden, bei denen die Nachbarbebauung nicht gesichert ist, muss die Gebäu-
detrennwand den Mindestwärmeschutz einhalten
Außerdem müssen die Wärmeverluste über Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten
werden. Die Wärmeverluste über Wärmebrücken sind bei der Berechnung der nachzuwei-
senden Größen Q
p
und H
T
nach den jeweiligen Berechnungsverfahren mit zu berücksich-
tigen (siehe Kapitel 6.1). Musterdetails von Wärmebrücken sind in der DIN 4108, Beiblatt 2
aufgezeigt.
„Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärme-
brücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurch-
gangskoeffizienten aufweisen [U-Werte], als in den Musterlösungen der DIN 4108
Beiblatt 2:2006-03 zugrunde gelegt sind.“
1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-17
Beachten Sie:
Die oben genannte Regelung bezüglich der Führung von Gleichwertigkeitsnachweisen ist
irreführend und kann unter Umständen zu Bauschäden und erhöhten Energieverlusten
führen. Die Wärmeverluste an Wärmebrücken sind eben nicht vom Wärmestandard der
angrenzenden Bauteile abhängig, sondern von der Ausführung des Wärmebrückendetails
(siehe Kapitel 6.1).

§ 8 Anforderung an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von ≤ 50 m² gelten als kleine Wohngebäude.
Bei diesen Gebäuden genügt es, wenn die U-Werte der Außenbauteile den Anforderungen
der Anlage 3 der EnEV entsprechen. Dies gilt auch für Gebäude, die aus einzelnen Raum-
zellen mit bis zu 50 m² zusammengesetzt sind und maximal fünf Jahre genutzt werden.
Die Anlagentechnik muss jedoch auch den Anforderungen des Abschnitts 4 der EnEV genü-
gen.
Erläuterung:
Für Gebäude dieser Größenordnung wäre es unverhältnismäßig, eine Gesamtbetrachtung
des Energiehaushaltes durchzuführen.
1.1.4.3 Abschnitt 3 – Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
Wenn an Außenbauteilen von bestehenden beheizten oder gekühlten Gebäuden mehr als
10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nach Anlage 3, Nummern 1 – 6
der EnEV verändert werden, sind die Anforderungen nach Anlage 3 der EnEV einzuhalten.
Dort stehen zwei Nachweisverfahren zur Verfügung:
– Bauteilverfahren
Beim Bauteilverfahren müssen die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der
sanierten Bauteile (gesamte Bauteilfläche) den Anforderungen der Anlage 3 Nummern
1 – 6 genügen.
– Genauer Nachweis
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn geänderte Wohngebäude insgesamt den
Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchst-
wert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-
missionswärmeverlust nach Tabelle 2 Anlage 1 um nicht mehr als 40 % überschreiten.
Die Anrechnung von Strom aus § 5 darf berücksichtigt werden.
Bei dem genauen Nachweis sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3
Nummer 8 zu beachten.
Zur Erleichterung der Datenerfassung sind folgende Vereinfachungen zulässig:
– „Wenn Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese

durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden“ (siehe Kapitel 2).
– „Wenn energetische Kennwerte für bestehende Bauteile [siehe Kapitel 3] und Anlagen-
komponenten [siehe Kapitel 4] nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für
Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen nach den anerkannten
Regeln der Technik verwendet werden.“ Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet,
wenn hierfür vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die im Bun-
desanzeiger bekannt gemachten Veröffentlichungen verwendet werden.
1-18 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
Bei einer Erweiterung und einem Ausbau von Gebäuden um beheizte und gekühlte Räume
– um eine Gebäudenutzfläche >
15 m² und < 50 m² sind die betroffenen Außenbauteile so
auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten U-Werte nicht überschritten werden;
– um eine Gebäudenutzfläche > 50 m² muss der neue Gebäudeteil die Anforderungen an
Neubauten erfüllen.
Erläuterung:
Die Vereinfachung des Rechenverfahrens für Energieausweise bestehender Gebäude dient
dazu, das Berechnungsverfahren so praktikabel wie möglich zu gestalten. Bestehende Ge-
bäude eindeutig energetisch zu erfassen ist oft sehr aufwendig und schwierig. Damit die
Ausweise wirtschaftlich vertretbar erstellt werden können, wurden diese Vereinfachungen
eingeführt.
1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-19
Tabelle 1.1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz
und Erneuerung von Bauteilen – nach EnEV Anlage 3, Tabelle 1

1) „Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschich-
ten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 zu verwenden.“
2) „Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurch-
gangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den
Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter
fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische

Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und aufgrund von Festlegungen in allgemeinen bau-
aufsichtlichen Zulassungen.“
3) „Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurch-
gangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach
den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierun-
ter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische
Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und aufgrund von Festlegungen in allgemeinen bau-
aufsichtlichen Zulassungen.“
4) „Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.“
1-20 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
a) Anforderung an alte Heizkessel
„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel,
– die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden“ und solche,
– die „vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind,
nicht mehr betreiben.“ Dies gilt für Kessel mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und
400 kW.
Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwert-Kessel sowie Heizkessel
nach EnEV § 13, Abs. 3, Nummer 2 bis 4 (siehe Abschnitt 6.24 Ausnahmen).
Erläuterung:
Alte Heizungsanlagen haben oft einen sehr schlechten Wirkungsgrad und sollten aus diesem
Grund durch neue ersetzt werden.
b) Anforderung an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht
in beheizten Räumen befinden, müssen von den Eigentümern nach Anlage 5 der EnEV ge-
dämmt werden, soweit diese zugänglich sind.
Erläuterung:
Ungedämmte Warmwasserleitungen haben einen enormen Wärmeverlust und tragen
dadurch zu einem unnötig hohen Energieverbrauch des Gebäudes bei. Auch Warmwasser-
leitungen in beheizten Räumen sollten gedämmt werden, damit die Wärmeabgabe in die

beheizten Räume besser reguliert werden kann.
c) Oberste Geschossdecke
„Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehba-
re aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räumen“, die mindestens vier
Monate im Jahr auf eine Innentemperatur von 19 °C beheizt werden, „so gedämmt sind,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschrei-
tet.“ Alternativ kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechende
gedämmt werden.
Ab dem 31. Dezember 2011 gilt dies auch für begehbare bisher ungedämmte Geschoss-
decken.
Erläuterung:
Begehbare Dachgeschosse sind von dieser Vorschrift ausgenommen, damit deren Ausbau
zu Wohnräumen nicht erschwert wird. Falls der Ausbau in naher Zukunft nicht erfolgt, ist es
durchaus sinnvoll, diese Decken zu dämmen, da durch ungedämmte Decken zu nicht aus-
gebauten Dachräumen sehr viel Wärme verloren geht. Ab 2011 müssen auch begehbare
Geschossdecken, die noch nicht gedämmt sind, gedämmt werden.
Ausnahme:
Die Anforderungen der Punkte a) bis c) gelten nicht für Gebäude mit ein bis zwei Wohnein-
heiten, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar selbst bewohnt hat. In
diesem Fall sind diese Maßnahmen erst nach einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Fe-
bruar 2002 vom neuen Eigentümer durchzuführen. Bei Eigentumswechsel müssen diese
Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. „Sind im Falle eines Eigen-
tümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die
1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-21
oberste Geschossdecke von beheizten Räumen so zu dämmen, dass der Wärmeübergangs-
koeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet.“
Beachten Sie:
Vorgenannte Maßnahmen sind nicht durchzuführen, „soweit die dafür notwendigen Aufwen-
dungen durch die eintretende Einsparung nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet
werden können“.

§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
Elektrische Speicherheizsysteme,
– die vor den 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen ab dem
31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden,
– die nach dem 31. Dezember 1989 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf
von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden,
– bei denen nach dem 31. Dezember 1989 wesentliche Bauteilen erneuert wurden, dürfen
nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden.
Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist die Laufzeit auf das zweit-
älteste zu bemessen.
Dies gilt
– in Wohnungen mit mehr als fünf Wohneinheiten, in denen die Raumwärme ausschließlich
durch diese erzeugt wird und
– in Nichtwohngebäuden, in denen nach ihrer Zweckbestimmung jährlich eine Nutzfläche
von mehr als 500 m² mindestens vier Monate auf eine Innentemperatur von mindestens
19 °C beheizt werden.
Ausgenommen davon sind
– „elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadrat-
meter Nutzfläche einer Wohn-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit“ sowie
– „Fälle, bei denen die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den
Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht in-
nerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden
können“.
Ausgenommen sind Gebäude,
– bei denen der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist,
– die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 einhalten, und
– bei denen andere öffentlich- rechtliche Pflichten entgegenstehen.
§ 11 Aufrechterhalten der energetischen Qualität
Zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität eines Gebäudes darf nichts unternommen
oder unterlassen werden, was den Jahresprimärenergiebedarf erhöht. Folgende Punkte sind

hier nach EnEV zu beachten:
– Die Außenhülle sowie die Heizungsanlage darf nicht in einer Weise verändert werden,
durch welche die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird und der
Jahresprimärenergiebedarf sich erhöht.
1-22 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
– Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen, wie z. B. Solarkollektoren, Lüftungs-
anlagen und Wärmepumpen, müssen betriebsbereit gehalten werden und sind bestim-
mungsgemäß zu nutzen.
– Die Anlagentechnik ist mit all ihren Komponenten vom Betreiber sachgerecht zu bedie-
nen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad sind regelmäßig zu
warten, instand zu halten und sachgerecht zu bedienen. Die Wartung muss von sach-
kundigem Personal durchgeführt werden.
Erläuterung:
Der Jahresprimärenergiebedarf eines Gebäudes darf sich durch die Nutzung im Laufe der
Jahre nicht erhöhen. Hierfür muss die Anlagentechnik regelmäßig sachkundig gewartet und
die Gebäudehülle instand gehalten werden.
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Sind in Wohngebäuden Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 12 kW eingebaut,
müssen diese durch regelmäßige energetische Inspektionen von qualifizierten Fachleuten
gewartet werden. Dies ist vom Betreiber zu veranlassen. Auf welche Weise und wie oft diese
Inspektionen durchgeführt werden müssen und wer dazu berechtigt ist, ist im § 12 der EnEV
genau festgelegt.
1.1.4.4 Abschnitt 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeversorgersystemen
Im Abschnitt 4 der EnEV wurde die EU-Heizkesselrichtlinie für die Inbetriebnahme von Heiz-
kesseln umgesetzt. Als Heizkessel werden Wärmeerzeuger bezeichnet, die eine Nenn-
wärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW besitzen und mit flüssigen oder gasförmigen
Energieträgern beschickt werden. Diese dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
– sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,

– nach Anlage 4a der EnEV „das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e
g
und Primärener-
giefaktor f
p
nicht größer als 1,30 ist “.
„Die Erzeugeraufwandszahl ist nach DIN V 4701-10:2003-08, Tabellen C.3-4b bis C.3-4f
zu bestimmen. Soweit Primärenergiekennzahlen nicht unmittelbar in dieser Verordnung
festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor f
p
für den nicht erneuerbaren Anteil nach
DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, zu bestimmen.“
Ausgenommen sind
– „Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen
der Nahwärmeversorgung“ und
– „bestehende Gebäude, wenn der Jahresprimärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert
des Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % über-
schreitet “.
Hinweis:
Es wurde hier sicherlich vergessen, dass zur Bestimmung der Erzeugeraufwandzahl e
g
auch
die DIN V 18599 herangezogen werden kann.
1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-23
Ausnahmen:
Das CE-Zeichen ist bei folgenden Anlagen nicht notwendig:
– „einzeln produzierten Heizkesseln“,
– „Heizkesseln, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften
von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen“,
– „Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung“,

– „Küchenherden und Geräten, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes […] ausge-
legt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige
Gebrauchszwecke liefern“,
– Geräten zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf mit
einer Nennleistung von weniger als 6 kW,
– Heizkesseln, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW ist.
„Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW ist“ sowie
alle ausgenommenen Heizkessel, „dürfen nur dann zum Zweck der Inbetriebnahme in Ge-
bäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik
gegen Wärmeverluste gedämmt sind.“
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Da die Verteilung und Speicherung von Warmwasser zur Heizwärme- und Trinkwasserver-
sorgung mit Energieaufwand und Wärmeverlusten verbunden ist und hier viel Energie
verschwendet werden kann, muss diese nach § 14 der EnEV ausgeführt werden. Folgende
Punkte sind hier unter anderen zu beachten:
a) Zentralheizungen
Die Anlagentechnik muss mit einer selbstständig wirkenden Einrichtung ausgestattet sein,
die in Abhängigkeit
– „der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße“
– „und der Zeit“
die Wärmezufuhr und die elektrischen Antriebe regelt. Gebäude, mit einer Wasserheizung
ohne Wärmeüberträger, die an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen sind, benötigen
diese Einrichtung nicht, wenn der Wärmelieferant mit dieser Regelung ausgestattet ist.
Hinweis für bestehende Gebäude:
Bestehende Gebäude, die nicht mit einer solchen Regelungstechnik ausgestattet sind, müs-
sen vom Eigentümer mit einer solchen nachgerüstet werden.
b) Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger
Diese müssen beim Einbau in Gebäude mit einer Regelung ausgestattet werden, mit welcher
die Temperatur für jeden einzelnen Raum individuell eingestellt werden kann. Bestehende
Gebäude, die nicht mit einer solchen Regelungstechnik ausgestattet sind, müssen vom

Eigentümer nachgerüstet werden.
Dies gilt nicht bei
– Einzelheizgeräten mit festen oder flüssigen Brennstoffen,
– Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut wurden.
1-24 1 EnEV 2009 – Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
c) Umwälzpumpen
Umwälzpumpen von Zentralheizungen mit mehr als 25 kW Nennleistung sind so auszu-
statten, dass deren Leistung in drei Stufen angepasst werden kann, soweit sicherheits-
technische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
d) Zirkulationspumpen
Diese „müssen mit selbstständig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung aus-
gestattet werden“.
e) Dämmen der Warmwasserleitungen und Armaturen
Warmwasserleitungen müssen beim erstmaligen Einbau oder bei deren Ersetzen nach Anla-
ge 5 der EnEV zur Reduzierung der Wärmeverluste gedämmt werden.
f) Heiz- und Warmwasserspeicher
Diese müssen nach den Regeln der Technik gedämmt werden.
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
1) Der Energieverbrauch von Klimaanlagen und Lüftungssystemen ist bei der Bestimmung
des Jahresprimärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Außerdem müssen diese bei Einbau
und Erneuerung die Anforderung nach EnEV erfüllen. Diese gelten
– bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW,
– bei raumlufttechnischen Anlagen mit einem Volumenstrom von mehr als 4.000 m³/h.
Folgende Forderungen müssen erfüllt sein:
– Die elektrische Leistung darf den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN
13779:2007-09 nicht überschreiten.
– Dieser Grenzwert kann um Zuschläge für Gas- und HEPA- Filter (DIN EN 13779:2007-09
Abschnitt 6.5.2) sowie bei Wärmerückführungsbauteilen der Klassen H2 oder H1 nach
DIN EN 13053 erweitert werden.
2) Anlagen, in denen die Feuchte der Raumluft verändert wird, müssen mit

– regelbaren Befeuchtern ausgestattet sein und
– mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet sein, bei denen getrennte
Sollwerte für Be- und Entfeuchtung eingestellt werden können. Als Führungsgröße muss
mindestens die direkt gemessene Zu- und Abluftfeuchte dienen.
„Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen […] nicht vorhanden, muss der
Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen
Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender
Anwendung der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, nachrüsten.“
3) Bei Einbau und Erneuerung von Anlagen nach Punkt 1), in denen der Zuluftvolumen-
strom 9 m³ je m² Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je m² versorgter Gebäudenutzfläche
überschreitet, müssen diese mit selbsttätigen Regelvorrichtungen ausgestattet sein, in denen
die Volumenströme
– in Abhängigkeit der thermischen und stofflichen Lasten reguliert oder
– in Abhängigkeit der Zeit gesteuert werden.

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