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management und bilanzierung von emissionsrechten (2010)

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Edgar Löw / Nicolle Pietsch
Management und Bilanzierung von Emissionsrechten
Edgar Löw / Nicolle Pietsch
Management
und Bilanzierung
von Emissionsrechten
Strategien und
Handlungsoptionen
Bibliograsche Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliograe; detaillierte bibliograsche Daten sind im Internet über
<> abrufbar.
1. Auage 2010
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Lektorat: RA Andreas Funk
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Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg
Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier


Printed in Germany
ISBN 978-3-8349-2231-1
5
Inhaltsübersicht
Abbildungsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 10
1 Problemstellung 13
2 Hintergrund des Emissionsrechtehandels 14
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 14
2.2 Cap-and-Trade-System 15
2.3 Handelbare Emissionsrechte 16
2.4 Preisbeeinussende Faktoren 18
3 Management von Emissionsrechten 20
3.1 Einbindung in das interne Steuerungssystem 20
3.2 Ableitung von Handlungsoptionen 21
3.2.1 Minderung von Emissionen 21
3.2.1.1 Eigene Anlagen 21
3.2.1.2 JI-/CDM-Projekte 22
3.2.2 Kauf und Verkauf von Emissionsrechten 24
3.2.2.1 Über die Börse oder OTC 24
3.2.2.2 Über Klimaschutzfonds 25
3.2.3 Transfer von Emissionsrechten 26
3.2.3.1 Intertemporal 26
3.2.3.1.1 Sparen 26
3.2.3.1.2 Ausleihen 27
3.2.3.2 Zwischen Anlagen 28
3.2.4 Weitere Transaktionen mit Intermediären 29
3.2.4.1 EUA-CER-Swap 29
3.2.4.2 Sale-and-buy-back-Geschäe 30
3.2.5 Zusammenfassende Darstellung von Strategien und

Handlungsoptionen 31
3.3 Einbindung von Risiken einzelner Handlungsoptionen in das interne
Risikomanagementsystem 33
3.3.1 Darstellung von Risikofaktoren bei Minderung von Emissionen
über JI-/CDM- Projekte 33
3.3.2 Darstellung von Risikofaktoren bei Kauf und Verkauf
von Emissionsrechten 34
4 Bilanzierung nach IFRS 35
4.1 Bilanzierung der kostenlosen Zuteilung und der Abgabeverpichtung 35
4.1.1 Hintergrund 35
4.1.2 Zuwendung der öentlichen Hand 35
4.1.2.1 Ansatz 35
4.1.2.2 Erstbewertung 36
4.1.2.3 Folgebewertung 36
4.1.3 Zuteilung von Emissionsrechten 37
4.1.3.1 Ansatz 37
6
Inhaltsübersicht
4.1.3.2 Erstbewertung 39
4.1.3.3 Folgebewertung 40
4.1.4 Abgabeverpichtung für verursachte Emissionen 41
4.1.4.1 Ansatz 41
4.1.4.2 Bewertung 41
4.1.5 Zusammenfassendes Beispiel 43
4.2 Kassageschäe 51
4.2.1 Eigener Bedarf 51
4.2.1.1 Ansatz 51
4.2.1.2 Erstbewertung 51
4.2.1.3 Folgebewertung 51
4.2.2 Kein eigener Bedarf 52

4.2.2.1 Ansatz 52
4.2.2.2 Bewertung 52
4.2.3 Abgrenzung durch Einrichtung einer Buchstruktur 53
4.2.4 Gewinnrealisierung 53
4.3 Termingeschäe 55
4.3.1 Allgemeines 55
4.3.2 Eigener Bedarf 55
4.3.2.1 Ansatz 55
4.3.2.2 Bewertung 57
4.3.3 Kein eigener Bedarf 57
4.3.3.1 Ansatz 57
4.3.3.2 Bewertung 58
4.3.4 Abgrenzung durch Einrichtung einer Buchstruktur? 59
4.3.5 Einbeziehung in das Hedge Accounting 59
4.3.5.1 Grundlagen 59
4.3.5.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwertes 61
4.3.5.3 Absicherung einer erwarteten und mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretenden Transaktion 62
4.3.6 Zusammenfassendes Beispiel 64
4.3.6.1 Eigener Bedarf (Szenario 1) 64
4.3.6.2 Kein eigener Bedarf (Szenario 2) 72
4.3.6.3 Einbeziehung in einen Hedge (Szenario 3) 79
4.4 Ausgewählte Transaktionen mit Intermediären 88
4.4.1 EUA-CER-Swap 88
4.4.1.1 Ansatz 88
4.4.1.2 Erstbewertung 89
4.4.1.3 Folgebewertung 89
4.4.1.4 Zusammenfassendes Beispiel 89
4.4.1.5 Überlegungen zur Einbeziehung in einen Hedge 94
4.4.2 Sale-and-buy-back-Geschäe 95

4.4.2.1 Bilaterale Verträge zwischen zwei Kontrahenten 95
4.4.2.2 Verträge unter Einbeziehung der Börse 97
4.4.2.3 Zusammenfassendes Beispiel 98
4.4.2.3.1 Bilaterale Verträge zwischen zwei Kontrahenten 98
4.4.2.3.2 Verträge unter Einbeziehung der Börse 101
7
Inhaltsübersicht
5 Bilanzierung nach HGB 103
5.1 Bilanzierung der kostenlosen Zuteilung und der Abgabeverpichtung 103
5.1.1 Zuteilung von Emissionsrechten 103
5.1.1.1 Ansatz 103
5.1.1.2 Erstbewertung 105
5.1.1.3 Folgebewertung 105
5.1.2 Zuwendung der öentlichen Hand 105
5.1.2.1 Ansatz 105
5.1.2.2 Erstbewertung 106
5.1.2.3 Folgebewertung 106
5.1.3 Abgabeverpichtung für verursachte Emissionen 107
5.1.3.1 Ansatz 107
5.1.3.2 Bewertung 107
5.1.4 Zusammenfassendes Beispiel 108
5.2 Kassageschäe 120
5.2.1 Eigener Bedarf 120
5.2.1.1 Ansatz 120
5.2.1.2 Erstbewertung 120
5.2.1.3 Folgebewertung 120
5.2.2 Kein eigener Bedarf 121
5.2.2.1 Ansatz 121
5.2.2.2 Erstbewertung 121
5.2.2.3 Folgebewertung 122

5.2.3 Gewinnrealisierung 123
5.3 Termingeschäe 123
5.3.1 Eigener Bedarf 123
5.3.1.1 Ansatz 123
5.3.1.2 Erstbewertung 124
5.3.1.3 Folgebewertung 124
5.3.2 Kein eigener Bedarf 126
5.3.2.1 Ansatz 126
5.3.2.2 Erstbewertung 127
5.3.2.3 Folgebewertung 127
5.3.3 Einbeziehung in eine Sicherungsbeziehung 128
5.3.3.1 Grundlagen 128
5.3.3.2 Sicherung des Zeitwertes eines Vermögensgegenstandes 130
5.3.3.3 Absicherung von erwarteten und mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretenden Transaktionen 131
5.3.4 Zusammenfassendes Beispiel 132
5.3.4.1 Eigener Bedarf (Szenario 1) 132
5.3.4.2 Kein eigener Bedarf (Szenario 2) 140
5.3.4.3 Einbeziehung in eine Sicherungsbeziehung (Szenario 3) 146
5.4 Ausgewählte Transaktionen mit Intermediären 153
5.4.1 EUA-CER-Swap 153
5.4.1.1 Eigener Bedarf 153
5.4.1.1.1 Ansatz 153
5.4.1.1.2 Erstbewertung 153
8
Inhaltsübersicht
5.4.1.1.3 Folgebewertung 153
5.4.1.2 Kein eigener Bedarf 154
5.4.1.2.1 Ansatz 154
5.4.1.2.2 Erstbewertung 154

5.4.1.2.3 Folgebewertung 155
5.4.1.3 Zusammenfassendes Beispiel 155
5.4.1.3.1 Eigener Bedarf (Szenario 1) 155
5.4.1.3.2 Kein eigener Bedarf (Szenario 2) 161
5.4.2 Sale-and-buy-back-Geschäe 164
5.4.2.1 Bilaterale Verträge zwischen zwei Kontrahenten 164
5.4.2.2 Verträge unter Einbeziehung der Börse 166
5.4.2.3 Zusammenfassendes Beispiel 168
5.4.2.3.1 Bilaterale Verträge zwischen zwei Kontrahenten 168
5.4.2.3.2 Verträge unter Einbeziehung der Börse 170
6 Zusammenfassung 172
Literaturverzeichnis 177
Gesetzesverzeichnis 179
Internet Links 180
9
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Zuteilung und Abgabeverpflichtung
von Emissionsrechten 15
Abbildung 2: Übersicht von Emissionsrechten zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung 17
Abbildung 3: EUA Spot 2007 18
Abbildung 4: EUA Forward 2008 18
Abbildung 5: Durchführung von JI-Projekten 23
Abbildung 6: Durchführung von CDM-Projekten 23
Abbildung 7: Banking 27
Abbildung 8: Borrowing 28
Abbildung 9: EUA-CER-Swap 29
Abbildung 10: Sale-and-buy-back-Geschäfte 31
Abbildung 11: Strategien und Handlungsoptionen 32
Abbildung 12: Anschaffungskostenmodell versus Neubewertungsmodell 43
Abbildung 13: Zusammenfassung der bilanziellen Konsequenzen der Modelle 1 bis 3 49

Abbildung 14: Sale-and-buy-back Geschäfte 99
Abbildung 15: Grundsachverhalt – Zusammenfassung der bilanziellen Konsequenzen
der Modelle 116
Abbildung 16: Fallabwandlung – Zusammenfassung der bilanziellen Konsequenzen
der Modelle 119
Abbildung 17: Sale-and-buy-back Geschäfe 168
10
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung
Abs. Absatz
ADS Adler, H./Düring, W./Schmalz, K. (Buchautoren)
AK Anschaungskosten
App. Appendix
ARAP aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
Au. Auage
BB Betriebs Berater (Zeitschri)
BBK Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschri)
BFA Bankenfachausschuss
BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)
BT Bundestag
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CDM Clean Development Mechanism
CER Certied Emission Reduction
CH
4
Methan
CO
2

Kohlendioxid
d.h. das heißt
d.J. dieses Jahr
DB Der Betrieb (Zeitschri)
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Berlin
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
ECX European Climate Exchange, London
EEX European Energy Exchange, Leipzig
ERPA Emission Reduction Purchase Agreements
ERU Emission Reduction Unit
EUA EU Emission Allowances
€ Euro
F Framework
f. folgende
. fortfolgende
FKW Fluorkohlenwasserstoe
FV Fair Value bzw. beizulegender Zeitwert
ggf. gegebenenfalls
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HFA Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschasprüfer, Düsseldorf
HGB Handelsgesetzbuch
HJ Halbjahr
Hrsg. Herausgeber
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.H.v. in Höhe von
i.S.d. im Sinne der/des
11
Abkürzungsverzeichnis
i.S.v. im Sinne von

i.V.m in Verbindung mit
i.W. im Wesentlichen
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board, London
IDW Institut der Wirtschasprüfer, Düsseldorf
IFRG International Financial Reporting Group
IFRIC International Financial Reporting Interpretation Committee
IFRS International Financial Reporting Standards
IG Implementation Guidance
inkl. inklusive
JI Joint Implementation
KoR Zeitschri für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
KPMG Klynveld Peat Marwick Goerdeler
N
2
O Distickstooxid
NAP Nationaler Allokationsplan
Nr. Nummer
OTC over-the-counter
ProMechG Projekt-Mechanismen-Gesetz
RAP Rechnungsabgrenzungsposten
RegE Regierungsentwurf
RS Rechnungslegungsstandard
S. Seite(n)
SF
6
Schwefelhexauorid
SFAC Statement of Financial Accounting Concept
SFAS Statement of Financial Accounting Standard
StuW Steuer und Wirtscha (Zeitschri)

TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Tz. Textzier
vgl. vergleiche
WPg Die Wirtschasprüfung (Zeitschri)
z.B. zum Beispiel
ZF Zeitschri für betriebswirtschaliche Forschung (Zeitschri)
ZuG Zuteilungsgesetz
ZuV Zuteilungsverordnung
1
1
13
Problemstellung1
Durch die Einführung des im Kyoto-Protokoll definierten Emissionshandels wird der Ausstoß von
klimaschädlichen Treibhausgasen an den Besitz von Emissionsrechten geknüpft. Der Emissionshan-
del, dessen Grundlagen in Abschnitt 2 einführend erläutert werden, begründet ein Genehmigungs-
und Handelssystem, das einerseits zur Emission von Treibhausgasen berechtigt und andererseits den
Emissionsausstoß begrenzt.
Treibhausgase entstehen im Herstellungsprozess von Unternehmen und tragen zunehmend zu der
Erwärmung der Erdatmosphäre bei. Abhängig vom Volumen der ausgestoßenen Treibhausgase,
kann deren Emission für Unternehmen zum kostenpflichtigen Gut oder zum zusätzlichen Ertrags-
faktor werden. Auf Grund dieses Einflusses auf den Unternehmenserfolg gewinnt das Management
von Emissionsrechten auf Unternehmens- und Konzernebene zunehmend an Bedeutung. Um Un-
ternehmen Möglichkeiten des Emissionsrechtemanagements aufzuzeigen, werden in Abschnitt 3 so-
wohl Handlungsoptionen dargestellt, die sich aus der Reduzierung von Treibhausgasen und dem
Handel mit Emissionsrechten ergeben, als auch ausgewählte Risikofaktoren dieser Handlungsop-
tionen aufgezeigt.
Neben dem strategischen Management ist für Unternehmen die Frage der Bilanzierung von Emis-
sionsrechten der Handlungsoptionen von zentraler Bedeutung, da der Einfluss auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zum Teil erheblich ist. Auf Grund von fehlenden spezifischen Regelungen
in den jeweiligen Rechnungslegungsrechtssystemen bestehen derzeit in der Praxis erhebliche Unsi-

cherheiten. Die Möglichkeiten der bilanziellen Abbildung von Emissionsrechten und ausgewählter
strategischer Handlungsoptionen nach IFRS und HGB werden in den Abschnitten 4 und 5 darge-
stellt und anhand von Zahlenbeispielen verdeutlicht.
2
2
14
Hintergrund des Emissionsrechtehandels2
Rechtliche Rahmenbedingungen2.1
Grundlage für den Emissionshandel ist das Kyoto-Protokoll von 1997
1
, in dem sich die beteiligten
Industriestaaten
2
verpflichtet haben, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase
3
bis zum Zeit-
raum 2008-2012 um5%gegenüberdemJahr1990 zu senken.
Die EU hat zugesagt, ihre Emissionen während der Jahre 2008-2012 um acht Prozent gegenüber dem
Niveau von 1990 zu verringern. Hierzu haben sich die Mitgliedstaaten der EU zu nationalen Klima-
schutzzielen verpflichtet. Auf Deutschland entfällt eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen im
gleichen Zeitraum um 21 % (bezogen auf 1990).
Der Emissionshandel basiert innerhalb der EU auf der Emissionshandelsrichtlinie
4
. Hierdurch ver-
pflichtete sich die EU, ihren Reduktionsverpflichtungen bereits vor Beginn des Kyoto-Protokolls
nachzukommen. Auf Grund dessen begann für die europäischen Mitgliedstaaten bereits am 1. Janu-
ar 2005 die erste Handelsperiode im Zeitraum 2005-2007 (Pilotphase). Die zweite Handelsperiode ist
für die Erfüllung des Kyoto-Protokolls relevant und erstreckt sich über den Zeitraum 2008-2012.
Die in der EU-Emissionshandelsrichtlinie geregelten Vorgaben wurden durch das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz (TEHG)

5
, das Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
6
, das Zuteilungsgesetz
2012 (ZuG 2012)
7
sowie die zugehörigen Verordnungen
8
in nationales Recht transformiert. Das am
15. Juli 2004 in Kraft getretene TEHG regelt die Einführung des europäischen Emissionshandelssys-
tems in Deutschland seit 1. Januar 2005. Der Nationale Allokationsplan (NAP)
9
sowie das Zutei-
lungsgesetz (ZuG) und die Zuteilungsverordnung (ZuV) definieren die Zuteilungsregeln und Men-
gen der Zuteilungen von Emissionsrechten an die teilnehmenden Unternehmen in Deutschland.
1 Vgl. Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen.
2 Im Kyoto-Protokoll wurden verbindliche Reduktionsverpflichtungen für 39 Industrie- und Transformationsländer fest-
gelegt.
3 Als Treibhausgase i.S.d. Kyoto-Protokolls gelten neben dem wichtigsten Treibhausgas Kohlendioxid (CO
2
) auch Methan
(CH
4
), Distickstoffoxid (N
2
O), Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), und Schwefelhexafluorid (SF
6
).
4 Vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten

in der Gemeinschaft vom 13. Oktober 2003 (2003/87/EG).
5 Das am 15. Juli 2004 in Kraft getretene TEHG regelt die Einführung des europäischen Emissionshandelssystems in
Deutschland seit 1. Januar 2005. BGBl. I 2004 S. 1.578; zuletzt geändert durch Art. 1 Erstes ÄndG vom 16. 7. 2009, BGBl. I
S. 1.954.
6 Das Zuteilungsgesetz 2007 ist am 30. August 2004 in Kraft getreten. Es legt die Gesamtmenge an Emissionsberechti-
gungen für die erste Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 in den Makrosektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe/Han-
del/Dienstleistungen, Verkehr und private Haushalte fest. Zudem definiert es die Regeln der Zuteilung für die Energie-
wirtschaft und die energieintensive Industrie, die direkt am Emissionshandel teilnehmen, BGBl. I 2004 S. 2.211.
7 Durch das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 wurde der zweite Nationale Allokationsplan rechtlich umgesetzt.
Das Zuteilungsgesetz 2012 legt sowohl die Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008-2012
als auch die Regeln ihrer Zuteilung an die beteiligten Anlagen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Indus-
trie fest, BGBl. I 2007 S. 1.788.
8 Zuteilungsverordnung betreffend die Zuteilungsperiode 2005 – 2007 (ZuV 2007), BGBl. I 2004 S. 2.255, und 2008 – 2012
(ZuV 2012), BGBl. I 2007 S. 1.941.
9 Der Nationale Allokationsplan ist keine eigenständige Rechtsvorschrift, sondern ein von der Kommission genehmigter
Plan der Bundesregierung. Er legt als gesamtwirtschaftlicher Makroplan die Verteilung der Emissionsberechtigungen in
Deutschland vor der Zuteilung an die einzelnen Anlagenbetreiber fest.
2
2
15
Cap-and-Trade-System
In der Linking-Directive
10
werden die Instrumente Joint Implementation (JI) und Clean Develop-
ment Mechanism (CDM)
11
mit dem EU Emissionsrechtehandel verknüpft. Die Umsetzung dieser
europäischen Regelung in nationales Recht erfolgte durch das Projekt-Mechanismen-Gesetz (Pro-
MechG). Auf dieser Grundlage können die emissionshandelspflichtigen Unternehmen in Deutsch-
land die projektbezogenen MechanismenCDMund JI zurErfüllungihrerReduktionsverpflichtungen

nutzen.
Cap-and-Trade-System2.2
Bei dem Emissionshandelssystem handelt es sich um ein so genanntes Cap-and-Trade-System. Den
Wirtschaftssektoren und jeder betroffenen Anlage werden konkrete Minderungsziele zugeordnet
und in diesem Umfang Emissionsrechte zur Verfügung gestellt (Cap). Von den zuständigen Behör-
den erhalten die Anlagenbetreiber jährlich bis zum 28. Februar Emissionsrechte für das laufende
Jahr. Ein Emissionsrecht berechtigt zum Ausstoß von einer Tonne Kohlendioxid (CO
2
). Die Anla-
genbetreiber haben im Gegenzug für jede emittierte Einheit CO
2
bis zum 30. April des Folgejahres,
die gleiche Menge an Emissionsrechten an die zuständige Behörde abzugeben. Erfüllen Unterneh-
men ihre Minderungsverpflichtung nicht, sieht das Handelssystem Sanktionen i.H.v. 100 €/t CO
2
vor.
12
Da Unternehmen trotz Zahlung der Geldstrafe die fehlenden Emissionsrechte vorzulegen ha-
ben, können sie sich der Abgabeverpflichtung nicht entziehen.
2012201120102008 2009
-10
28.2. 28.2. 28.2. 28.2.30.4. 30.4. 30.4. 30.4.
+10
-10 -10 -10
+10+10+10
28.02. Kostenlose Zuteilung von EUA für das laufende Kalenderjahr durch die DEHSt
(Bsp. 10 EUA)
30.04. Abgabe von EUA für das vorangegangene Kalenderjahr an die DEHSt
(Bsp. -10 EUA)
Zusammenhang zwischen Zuteilung und Abgabe von EUA

Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Zuteilung und Abgabeverpflichtung von
Emissionsrechten
Für den Fall, dass Unternehmen bspw. auf Grund einer übermäßigen Zuteilung von Emissions-
rechten durch die Behörden oder von durchgeführten CO
2
-Minderungsmaßnahmen über über-
schüssige Emissionsrechte verfügen, können sie diese am Markt veräußern. Verursachen Unterneh-
men demgegenüber mehr Emissionen, haben sie in diesem Umfang Emissionsrechte, beispielsweise
von anderen Unternehmen, die unter dem Limit bleiben, hinzuzuerwerben (Trade).
10 Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtli-
nie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne
der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls, Amtsblatt der Europäischen Union 13. November 2004 L
338/18.
11 Vgl. Abschnitt 3.2.1.2.
12 EU-Emissionshandelsrichtlinie, Abschnitt 16 Abs. 3, 4 sowie § 18 Abs. 1 TEHG.
2
2
16
Hintergrund des Emissionsrechtehandels
Da Unternehmen mit hohen Vermeidungskosten Berechtigungen hinzuerwerben und Unternehmen
mit geringen Vermeidungskosten Berechtigungen verkaufen können, lassen sich durch den Handel
mit Emissionsrechten kosteneffizient Umweltziele erreichen.
Der Handel mit Emissionsrechten erfolgt über ein rein elektronisches Register. Jeder Handelsteilneh-
mer ist verpflichtet, ein Konto zu führen, über das er Käufe und Verkäufe tätigen kann. In Deutsch-
land werden die Konten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt)
geführt.
Handelbare Emissionsrechte2.3
Unternehmen erhalten von der DEHSt Emissionsrechte in Form von EUA (EU Emission Allo-
wances) zugeteilt und unterliegen im Folgejahr einer Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten
aus verursachten Emissionen.

Neben der Rückgabe von EUA können Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen auch andere
Arten von Emissionsrechten, die aus emissionsmindernden Projekten im Ausland stammen, an die
DEHSt abgeben. Diese werden auch als projektbasierte Mechanismen des Kyoto-Protokolls bzw. JI-
und CDM-Projekte bezeichnet.
Bei einem Joint Implementation (JI–Projekt) werden die Klimaschutzprojekte durch ein Industrie-
land in einem anderen Industrieland
13
durchgeführt. Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern
werden unter dem Begriff Clean Development Mechanism (CDM-Projekt) zusammengefasst.
Mit JI-Projekten ist keine Erhöhung der Gesamtsumme der Emissionsrechte verbunden. Stattdes-
sen werden Emissionsrechte nach erfolgreicher Durchführung der Umweltschutzmaßnahme von
einem Industrieland in das andere übertragen. Mit CDM-Projekten ist im Gegensatz zu JI-Projekten
eine Erhöhung der Gesamtsumme der Emissionsrechte verbunden. Durch CDM-Projekte sollen die
Investorenländer bei der Erreichung ihrer Kyoto-Emissionsziele und gleichzeitig die Gastländer
14
der Projekte bei ihrer nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden. Damit verbunden ist auch ein
Innovationstransfer aus Industrie- in Entwicklungsländer.
Für die erfolgreiche Durchführung von CDM-Projekten erhalten Unternehmen Verschmutzungs-
rechte in Form von Certified Emission Reduction (CER). Emissionsminderungsgutschriften aus JI-
Projekten werden als Emission Reduction Unit (ERU) bezeichnet.
Die von den nationalen Behörden ausgegebenen EUA und Emissionsminderungsgutschriften aus
projektbasierten Mechanismen in Form von CER und ERU sind gleichwertige Emissionsrechte
15
und
berechtigen jeweils zum Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid.
Im Unterschied zu EUA dürfen CER und ERU nur bis zu einer Höchstgrenze zur Deckung der Abga-
beverpflichtung genutzt werden. In Deutschland liegt diese für die zweite Handelsperiode bei 22 Pro-
zent und bezieht sich auf die jeweilige Zuteilungsmenge pro Anlage für die gesamte Handelsperiode
2008-2012. Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können am Anfang der Handelsperi-
ode ihre Abgabepflicht unbeschränkt mit CER und ERU erfüllen, sofern über die Zuteilungsperiode

hinweg die Höchstgrenze von 22 Prozent nicht überschritten wird. Auch am Ende der Handelsperio-
de kann die Abgabeverpflichtung mit einem höheren Anteil dieser Emissionsrechte erfüllt werden.
13 Die in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten sind im Wesentlichen die Industrieländer der OECD und Ost-
europas.
14 Gastländer von CDM-Projekten sind die Länder, die nicht in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind.
15 Im Folgenden werden EUA, CER und ERU unter dem Begriff Emissionsrechte zusammengefasst. Emissionsrechte wer-
den auch als Emissionsberechtigungen oder Emissionszertifikate bezeichnet.
2
2
17
Handelbare Emissionsrechte
Die folgende Abbildung zeigt zusammenfassend Emissionsrechte, mit denen inländische Unterneh-
men ihrer Abgabeverpflichtung nachkommen können.
Her-
kunft
Bezeichnung Beschreibung Anrechenbarkeit auf
Rückgabeverpichtung
Inland
EUA EU Emission
Allowances
EU-Emissionberechtigun-
gen, die den Unterneh-
men von den Mitglieds-
staaten i.W. kostenlos
zugeteilt werden.
EUA unterscheiden sich
nach ihrer Zuteilungsperi-
ode: EUA (2005-2007),
EUA (2008-2012).
voll anrechenbar

Ausland
CER Certified Emission
Reductions
(zertifizierte
Emissions-
reduktionseinheit)
Emissionsminderungs-
gutschriften für Klima-
schutzprojekte, die im
Rahmen von Clean Deve-
lopement Mechanism
(CDM-Projekten) in Ent-
wicklungsländern durch-
geführt werden.
anrechenbar seit 2006,
begrenzt anrechenbar seit
2008
ERU Emission
Reduction Units
(Emissions-
reduktionseinheit)
Emissionsminderungs-
gutschriften für Klima-
schutzprojekte, die im
Rahmen von Joint Imple-
mentation (JI-Projekten),
in anderen Industriestaa-
ten durchgeführt werden.
begrenzt anrechenbar seit
2008

Abbildung 2: Übersicht von Emissionsrechten zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung
Hintergrund der Zulassung dieser ausländischen Klimaschutzprojekte ist, dass der Treibhauseffekt
ein globales Problem darstellt und es für den weltweiten Klimaschutz unerheblich ist, an welchem
Ort Treibhausgasemissionen abgebaut werden; entscheidend ist vielmehr die Gesamtreduktion.
Durch die Zulassung der projektbasierten Mechanismen und die daraus generierten Emissionsrechte
findet Klimaschutz im Ergebnis dort statt, wo er zu den geringsten Kosten verwirklicht werden kann.
Auf diese Weise lassen sich Kostenvorteile erschließen, die durch die Nutzung ausschließlich inlän-
discher Maßnahmen nicht ermöglicht würden.
2
2
18
Hintergrund des Emissionsrechtehandels
Preisbeeinussende Faktoren2.4
Die in Deutschland festgesetzten Emissionsobergrenzen reduzierten sich von 499 Mio Tonnen Koh-
lendioxid-Emissionen pro Jahr (t CO
2
/Jahr) in der ersten Handelsperiode auf 453 Mio t CO
2
/Jahr in
der zweiten Handelsperiode. Während in der ersten Handelsperiode alle Emissionsrechte kostenlos
zugeteilt wurden, erfolgt seit 2008 erstmals eine Veräußerung von 40 Mio Berechtigungen pro Jahr
über die KfW Bankengruppe.
16
Von der Verminderung der Emissionsrechte sind insbesondere die
Anlagen der Energiewirtschaft betroffen. Insgesamt erhielten 2008 in Deutschland 1625 Anlagen
Emissionsrechte von der DEHSt zugeteilt.
Bei der Betrachtung der Preisentwicklung eines Emissionsrechtes der ersten Handelsperiode zeigt
sich Ende 2006/Anfang 2007 ein Zusammenbruch des Marktes. Ursächlich für den starken Rück-
gang des Preises der Emissionsrechte war eine Überallokation an Emissionsrechten in der ersten
Handelsperiode. Während für Emissionsrechte im April 2006 mehr als 30 €/Stück erzielt wurde, war

der Preis im Dezember 2007 mit 0,01 €/Stück eher symbolisch (vgl. Abbildung 3).
Der Forwardpreis (2008) für Emissionsrechte der zweiten Handelsperiode lag Ende 2008 mit ca.
14 €/Stück unter 50 % des im April 2006 maximal gezahlten Preises (vgl. Abbildung 4).
/EUA
30,00
25,00
20,00
15,00
10,00
5,00
EUA
200.000
100.000
Volumen
Gesamt:
15.772.277 EUA
Preis
/t CO2
30,00
25,00
20,00
15,00
1.500.000
1.000.000
Volumen
Preis
tCO2
500.000
Abbildung 3: EUA Spot 2007
17

Abbildung 4: EUA Forward 2008
18
Die sich als Folge der Finanzkrise abschwächende Konjunktur und in Folge dessen die sinkende
Nachfrage zwang die Unternehmen, ihre Produktion zu reduzieren und ihre Absatzprognosen der
Folgeperioden nach unten zukorrigieren.Der daraus resultierendeverminderte Bedarf an Emissions-
rechten führte zu einem Nachfragerückgang und einem Angebotsüberhang, was sich eindrucksvoll
in dem starken Absinken der Preise der Emissionsrechte seit Juli 2008 in Abbildung 4 zeigt.
16 Vgl. Zuteilungsgesetz 2012, §§ 19, 20, 21.
17 1. Handelsperiode; 17.12.2009.
18 2. Handelsperiode; 17.12.2009.
2
2
19
Preisbeeinussende Faktoren
Die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der preisbeeinflussenden Faktoren
spiegeln sich in der zweiten Handelsperiode in der weiterhin hohen Volatilität der Preise wider. Zu
den preisbeeinflussenden Faktoren für Emissionsrechte gehören:
die Gesamtmenge der zur Verfügung gestellten Emissionsrechte,

die Anzahl der einbezogenen Unternehmen und Branchen,■
die Vermeidungskosten,■
das Vermeidungspotenzial,■
die technologische Entwicklung,■
das Wirtschaftswachstum und■
die politischen Aktivitäten und Rahmenbedingungen.■
3
3
20
Management von Emissionsrechten3
Einbindung in das interne Steuerungssystem3.1

Durch die Reduktion der Emissionsrechte in der zweiten Handelsperiode (2008-2012) zeigt sich,
dass der Emissionsrechtehandel und die Suche nach alternativen Möglichkeiten, die Emissionsziele
zu erreichen, zunehmend an Bedeutung gewinnen. Für eine Vielzahl von Unternehmen wird es er-
forderlich, zentralisierte und ganzheitliche Emissionsmanagementsysteme zu implementieren und
diese in ihr Risikomanagementsystem einzubinden.
Neben der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften verfolgen Unternehmen mit dem Emissionsma-
nagement das Ziel, dass Emissionsrechte, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung erforderlich sind,
zum richtigen Zeitpunkt,

in der benötigten Menge und■
in der kostenoptimalen Zusammensetzung vorliegen.■
Um dieses Ziel zu erreichen, haben Unternehmen zunächst die durch die eigene Produktion verur-
sachten Treibhausgasemissionen zu identifizieren und zu quantifizieren. Hierbei ist es erforderlich,
nicht nur die ermittelten Größen der aktuellen Periode zu betrachten, sondern darüber hinaus – auf-
bauend auf den strategischen Planungen – die zukünftigen Emissionen verlässlich zu prognostizie-
ren.
Der so ermittelte Bedarf ist mit den zugeteilten Rechten, die entweder bekannt oder zu prognosti-
zieren sind, zu vergleichen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Unterdeckung an Emissionsrechten,
löst diese für Unternehmen zwingend einen Handlungsbedarf aus, da sie sich auch durch Strafzah-
lungen der Abgabeverpflichtung nicht entziehen können. Ökonomisches Verhalten unterstellt, wer-
den Unternehmen selbst bei einer Überdeckung oder – im seltenen Fall – bei genau entsprechenden
Rechten, mögliche Handlungsoptionen beurteilen, um eine kostenoptimale Zusammensetzung zu errei-
chen und Möglichkeiten zur Generierung zusätzlicher Erträge nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.
Darüber hinaus ist es denkbar, dass Unternehmen Geschäfte tätigen, um nicht nur den Bedarf auf
Grund von verursachten Emissionen zu managen, sondern auch Geschäfte zur kurzfristigen Ge-
winnerzielung, mithin mit der Absicht des Handels, abschließen. Der Handel mit Emissionsrechten
kann so für Unternehmen zu einem neuen Geschäftsfeld werden.
Unternehmen haben verschiedene Handlungsoptionen zu beurteilen und hieraus eine individuelle
Zielerreichungsstrategie zu erarbeiten. Einzelne mögliche Handlungsoptionen werden im folgenden
Abschnitt 3.2 dargestellt. Auf diese Weise ergreifen Unternehmen Maßnahmen zur Absicherung ih-

rer Marktposition. Dies ist erforderlich, da die Kosten und Risiken, die mit dem CO
2
-Ausstoß ver-
bunden sind, im Produktionsprozess von Unternehmen eine wesentliche Komponente darstellen.
Bei der Implementierung von Emissionsmanagementsystemen sind Prozesse und Verantwortlich-
keiten festzulegen für
die Strategieentwicklung,

die Überwachung der vorhandenen und benötigten Emissionsrechte,■
die Berichterstattung,■
den Abschluss von Geschäften,■
die Beobachtung von Marktpreisen sowie■
die Steuerung der identifizierten Risiken.■
3
3
21
Ableitung von Handlungsoptionen
Ableitung von Handlungsoptionen3.2
Minderung von Emissionen3.2.1
Eigene Anlagen3.2.1.1
Eine Möglichkeit, zum langfristigen Ausgleich einer Unterdeckung an Emissionsrechten beizutra-
gen, besteht in der Reduktion von Emissionen durch Prozessoptimierungen oder in technologischen
Investitionen.
Die Durchführung von emissionsmindernden Modernisierungsinvestitionen oder die Anschaffung
neuer Anlagen sind mit Kosten verbunden, die vor der Entscheidungsfindung mit den Kosten alter-
nativer Handlungsoptionen zu vergleichen sind. Strafzahlungen stellen keine Handlungsalternative
dar, da die Abgabeverpflichtung bestehen bleibt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen für Unter-
nehmen eine wirtschaftlich sinnvolle Handlungsoption darstellt, sind folgende Überlegungen ein-
zubeziehen:

Die Kosten der Vermeidung einer Tonne CO

2
sind tendenziell umso höher, je höher die Moder-
nisierungsinvestitionen in der Vergangenheit waren.
Die Grenzvermeidungskosten zur Reduktion von Emissionen sind derzeit in Entwicklungslän-

dern eher niedriger als im Inland. Statt in Reduktionsminderungsmaßnahmen der eigenen Anla-
ge in Deutschland zu investieren, kann eine Investition in Klimaschutzmaßnahmen in Entwick-
lungs- oder Transformationsländern (CDM-/JI-Projekte) für Unternehmen vorteilhafter sein.
Durch Modernisierungsinvestitionen oder die Anschaffung neuer Anlagen entsteht für Unter-

nehmen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine eher langfristig ausgerichtete Investitionsentscheidung
auf Erwartungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen basiert, da bisher noch Unsicherheiten
hinsichtlich der Anforderungen an den Ausstoß von CO
2
-Reduktionen ab dem Jahr 2013 bestehen.
Die Vorteilhaftigkeit der Investitionen ist davon abhängig, ob die noch zu schaffenden rechtlichen
Grundlagen ab dem Jahr 2013 den individuellen Erwartungen entsprechen. Derzeit wird davon aus-
gegangen, dass der Ausstoß von Emissionen auch nach der zweiten Handelsperiode (2008-2012)
rechtlich begrenzt wird, auf die Anlagenbetreiber noch stärkere Emissionsminderungsverpflichtun-
gen als bisher zukommen und darüber hinaus weitere Unternehmen in das System einbezogen wer-
den. Würde es – entgegen der derzeitigen Erwartungen – zu keiner verbindlichen Regulierung des
CO
2
-Ausstoßes ab dem Jahr 2013 kommen, würde die Gefahr bestehen, dass Investitionen zur Emis-
sionsminderung möglicherweise ohne messbare Gegenleistung getätigt werden.
3
3

22
Management von Emissionsrechten
JI-/CDM-Projekte3.2.1.2
Neben der Durchführung von Modernisierungsinvestitionen an der entsprechenden Anlage im In-
land zur Reduktion von Emissionen haben Unternehmen durch die Anerkennung der projektba-
sierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls die Möglichkeit, Klimaschutzmaßnahmen im Ausland
durchzuführen. Durch die Nutzung von projektbasierten Mechanismen können Investitionsmittel
inländischer Unternehmen dorthin fließen, wo die Grenzvermeidungskosten für die CO
2
-Reduktion
am niedrigsten sind.
19
Auf Grund der Zulassung von projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls können Unter-
nehmen Investitionsprojekte in Klimaschutzaktivitäten registrieren und im Ausland durchführen.
Solche Investitionsprojekte könnten etwa der Aufbau von Windparks, die Aufforstung von Flächen,
die Minderung des Methangasausstoßes von Mülldeponien oder die Absaugung von Grubengas
sein.
Ein Klimaschutzprojekt hat bis zur Übertragung der Emissionsrechte eine Vielzahl von Projektpha-
sen zu durchlaufen. Die wichtigsten Projektschritte, die bei der Durchführung von JI- und CDM-
Projekten einzuhalten sind, sind in den folgenden Abbildungen zusammengestellt.
19 Die Grenzkosten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen liegen in Industrieländern auf Grund von höheren Techno-
logieniveaus und Umweltstandards in der Regel über jenen der Schwellen- oder Entwicklungsländer.
3
3
23
Ableitung von Handlungsoptionen
PROZESSSCHRITT VERANTWORTUNG
Projektidee Projektdurchführer
Erstellung
Projektkurzcheck

Projektdurchführer
Erstellung
Projektdokumentation
Projektdurchführer
Prüfung, ob Projektdie
Anforderungen erfüllt
Akkreditiertes
Zertifizierungs-
unternehmen
Möglicherweise
Überprüfung und
Rückverweisung des
Projektes
JI-Aufsichtsgremium
Projektdurchführung
inkl. Monitoring der
Treibhasgasemissionen
Projektdurchführer
Festellung der
erzielten
Emissionsreduktion
Akkreditiertes
Zertifizierungs-
unternehmen
Möglicherweise
Überprüfung
JI-Aufsichtsgremium
Ausstellung der ERU Gaststaat
PROZESSSCHRITT VERANTWORTUNG
Projektidee Projektdurchführer

Erstellung
Projektkurzcheck
Projektdurchführer
Erstellung
Projektdokumentation
Projektdurchführer
Validierung Akkreditiertes
Zertifizierungs-
unternehmen
Registrierung des
Projektes beim CDM-
Exekutivrat
Akkreditiertes
Zertifizierungs-
unternehmen
Möglicherweise
Überprüfung und
Rücküberweisung des
CDM-Projektes
CDM-Exekutivrat
Projektdurchführung
inkl. Monitoring der
Treibhasgasemissionen
Projektdurchführer
Verifizierung Akkreditiertes
Zertifizierungs-
unternehmen
Zertifizierung Akkreditiertes
Zertifizierungs-
unternehmen

Möglicherweise
Überprüfung
CDM-Exekutivrat
Ausstellung der CER CDM-Exekutivrat
Abbildung 5: Durchführung von
JI-Projekten
20
Abbildung 6: Durchführung von
CDM-Projekten
21
Obwohl die Reduktion der Emissionen bei einem Projekt die wohl wichtigste Aktivität darstellt,
sind bei der Projektplanung und -durchführung ebenso die formalen Teile des Klimaschutzprojekts
zu berücksichtigen, da für die Realisierung eines Klimaschutzprojekts besondere Durchführungs-
vorschriften zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere die Abrechnung, Dokumentation und
Überwachung der Treibhausgasbilanz.
20 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Die projektbasierten Mechanismen JI &
CDM – Einführung und praktische Beispiele, Berlin 1996, S. 15.
21 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Die projektbasierten Mechanismen JI &
CDM – Einführung und praktische Beispiele, Berlin 1996, S. 17.
3
3
24
Management von Emissionsrechten
Sofern Unternehmen alle erforderlichen Anforderungen erfüllen, werden den Projektentwicklern
entsprechende Mengen an Emissionsrechten in Form von ERU und CER zugeteilt. Die Anzahl der
ausgegebenen Emissionsrechte ergibt sich aus der Menge der Emissionsreduktionen an Treibhaus-
gasen. JI- und CDM-Projekte unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der zu erfüllenden An-
forderungen und Genehmigungen.
Im Ergebnis exportieren inländische Unternehmen Klimaschutztechnologie, reduzieren auf Grund
niedrigerer Grenzvermeidungskosten Emissionen im Ausland und erhalten dafür Emissionsrechte.

Diese können sie in Deutschland einsetzen, um ihrer Abgabeverpflichtung aus im Inland ausgesto-
ßenen Emissionen nachzukommen.
Sofern Unternehmen die Umsetzung dieser Klimaschutzprojekte für sich als Handlungsoption in
Erwägung ziehen, haben sie sich insbesondere damit auseinanderzusetzen, ob sie über das erforder-
liche Know-how verfügen, den Marktzugang im Ausland und ausreichend liquide Mittel besitzen so-
wie die politischen Gegebenheiten im Ausland stabil sind. Zu berücksichtigen sind ferner erhebliche
Vorlaufzeiten bei der Umsetzung dieser Projekte. Eine eingehende Machbarkeitsstudie und Risiko-
betrachtung ist bei dieser Art von Projekten unumgänglich.
Die mittels projektbasierter Mechanismen im Ausland generierten Emissionsberechtigungen in
Form von CER und ERU können Unternehmen nutzen, um ihrer Abgabeverpflichtung aus im In-
land verursachten Emissionen nachzukommen. Darüber hinaus können sich für Unternehmen Ge-
schäftspotenziale daraus ergeben, dass sie als Investoren CDM- bzw. JI-Projekte durchführen, um die
CER und ERU direkt an andere Unternehmen mit höheren Vermeidungskosten, unzureichendem
Know-how oder fehlendem Zugang zu diesen Märkten zu verkaufen. Ein Verkauf ist ebenfalls über
Händler oder die Börse möglich. Weiterhin besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Verträge mit
Fonds oder staatlichen Aufkaufprogrammen („Emission Reduction Purchase Agreements – ERPA“)
abzuschließen. Durch den Verkauf der Emissionsrechte lassen sich so für Unternehmen zusätzliche
Erträge generieren, sofern die Verkaufspreise der Emissionsrechte die Kosten des Projektes übersteigen.
Kauf undVerkauf von Emissionsrechten3.2.2
Über die Börse oder OTC3.2.2.1
Emissionsrechte können an der Börse
22
oder OTC (over-the-counter), mithin direkt von Banken,
anderen Unternehmen oder Vermittlern, erworben werden. Seit 2008 verkauft der Staat auch einen
Teil der Emissionsrechte über die KfW-Bankengruppe.
Die Entscheidung über den Erwerb von Emissionsrechten zum Schließen einer zukünftigen Unter-
deckung bzw. über den Verkauf von Rechten im Falle einer Überdeckung kann entweder bereits heu-
te getroffen oder in die Zukunft verlagert werden.
Die Lieferung kann wiederum zum Zeitpunkt der Entscheidung (Erwerb per Kasse) oder in der Zu-
kunft (Erwerb per Termin) erfolgen.

Bei einem Erwerb und Verkauf per Kasse (Spot-Vertrag) werden die Geschäfte sofort (IntraDay), am
nächsten Tag (Day-Ahead) oder am übernächsten Tag erfüllt.
23
Bei Terminkontrakten sind Forwards/Futures oder Optionen denkbar.
22 Z.B. über die Energiebörse European Energy Exchange AG (EEX), Leipzig, oder die European Climate Exchange (ECX),
London.
23 Vgl. , 17.12.2009.
3
3
25
Ableitung von Handlungsoptionen
Ein Forward/Future ist ein in der Gegenwart geschlossener Vertrag über die Lieferung einer fixierten
Menge von Emissionsrechten zu einem festen Preis. Bezahlung und Lieferzeitpunkt liegen in der Zu-
kunft. Forwards unterscheiden sich von Futures dadurch, dass sie nicht börsengehandelt sind. Durch
die Fixierung der Menge, des Preises und des Lieferzeitpunktes könnten sich Forwards und Futures
in der Zukunft als unflexible Instrumente erweisen.
Für Unternehmen kann es stattdessen vorteilhafter sein, Optionen auf Emissionsrechte zu erwerben.
Damit erhält der Anlagenbetreiber als Inhaber einer Option das Recht, nicht jedoch die Pflicht, zu
einem festgelegten Termin eine bestimmte Menge an Emissionsrechten zu einem festgelegten Preis
zu erwerben (Long Call) oder zu verkaufen (Long Put). Demgegenüber haben Stillhalter einer Op-
tion die Pflicht, auf Anforderung des Inhabers der Option diese Rechte zu liefern (Short Call) oder
abzunehmen (Short Put).
Durch den Einsatz von Optionen sichern sich Unternehmen einerseits die zukünftige Menge zu ei-
nem vertraglich definierten Preis und besitzen andererseits die Flexibilität, auf veränderte Markt-
preise oder einen veränderten Bedarf reagieren zu können.
Käufe bzw. Verkäufe per Kasse oder Termin werden nicht allein getätigt, um aus der Produktion re-
sultierende Unter- oder Überdeckungen von Emissionsrechten auszugleichen, sondern auch, um
kurzfristig Preisunterschiede auszunutzen und daraus Gewinne zu erzielen.
Über Klimaschutzfonds3.2.2.2
Durch die Beteiligung an Klimafonds haben Unternehmen mittelbar die Möglichkeit, Emissions-

rechte zu erwerben. Klimafonds sind Beschaffungsprogramme für Emissionsrechte aus projekt-
basierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
Während in den Anfängen ausschließlich staatliche Aufbauprogramme der Weltbank angeboten
wurden, sind zwischenzeitlich staatlich-private Aufbauprogramme (z.B. KfW-Klimafonds) und eine
Vielzahl rein privater Aufbauprogramme hinzugekommen, mit denen Emissionsrechte über die Be-
teiligung an Fonds erworben werden können.
Der Erwerb von Anteilen an Klimafonds ist insbesondere für Unternehmen interessant, die bspw.
wegen fehlenden Know-hows oder mangels des erforderlichen Investitionsvolumens keinen eigenen
Zugang zu CDM- bzw. JI-Projekten besitzen.
Vorteile aus dem Erwerb von Emissionsrechten über Fonds ergeben sich für Unternehmen aus der
Möglichkeit der Reduzierung von Transaktionskosten gegenüber eigenen Projekten. Durch die Zu-
sammenfassung von verschiedenen Einzelprojekten im Klimaschutzfonds sind Unternehmen durch
den Portfolioeffekt geringeren Risiken als bei der Durchführung von Einzelprojekten ausgesetzt.
Weiterhin können Unternehmen durch die Investition in Klimaschutzfonds den Zugang zu einer
Vielzahl von Einzelprojekten, die Erfahrungen aus der Export- und Projektfinanzierung sowie die
Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern nutzen.
Die Möglichkeit des Erwerbs von Emissionsrechten wird nachfolgend exemplarisch am Beispiel des
KfW-Klimafonds
24
dargestellt.
Bei dem KfW-Klimafonds schließen die am Kauf von Emissionsrechten interessierten Unternehmen
mit dem Intermediär eine Vereinbarung in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die Höhe
ihres maximalen Engagements ab. Für die Beteiligung am Klimafonds sind Mindestinvestitionen
erforderlich.
25
Der Klimafonds wählt Klimaschutzprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern
aus, investiert in diese und erhält dafür Emissionsrechte.
24 Vgl. 17.12.2009.
25 Beim KfW-Klimaschutzfonds beträgt die Mindestinvestition 500.000 €.
3

3
26
Management von Emissionsrechten
Die KfW ist als Programm-Manager die einzige Vertragspartei für Käufer und Verkäufer von Emis-
sionsrechten und schließt einerseits Kaufverträge über Emissionsrechte („Emission Reduction
Purchase Agreements – ERPA“) ab sowie verkauft andererseits Tranchen dieses Portfolios an Emis-
sionsrechten an die Käufer des Klimafonds weiter.
Die Übertragung der Emissionsrechte auf die Käufer erfolgt unverzüglich nach Eingang beim Pro-
gramm-Manager. Die Verteilung der Emissionsrechte wird entsprechend dem Anteil des individuel-
len Engagements am Programmvolumen vorgenommen.
26
Sollten einzelne Projekte keine oder nicht
die geplante Anzahl an Emissionsrechten erreichen, so ist dieser „Schaden“ von den Käufern des Kli-
mafonds im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtportfolio zu tragen.
Um dieses Risiko auszuschließen, haben die Erwerber des Klimafonds durch Zahlung einer Prämie
die Möglichkeit, eine Liefergarantie zu erhalten. Der Fonds sichert beispielsweise durch den Ab-
schluss einer Versicherung die Lieferung der Emissionsrechte an den Investor auch für den Fall, dass
ein Verkäufer von Emissionsrechten seinen Pflichten nicht nachkommt.
Transfer von Emissionsrechten3.2.3
Intertemporal3.2.3.1
Sparen3.2.3.1.1
Für den Fall, dass Unternehmen in der laufenden Periode über mehr Emissionsrechte verfügen, als
sie zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung benötigen, besteht die Möglichkeit, nicht benötigte Emis-
sionsrechte zu sparen und diese in zukünftigen Verpflichtungsperioden zu nutzen. Dies lohnt sich
beispielsweise, wenn Unternehmen auf Grund von Kapazitätsausweitungen mit einer späteren Un-
terdeckung und steigenden Zertifikatspreisen rechnen oder eine Unabhängigkeit von künftigen Zer-
tifikatspreisen anstreben.
26 Verfahrensbeschreibung aus EIB-KfW CO
2
-Programm Teilnahmebedingungen („Käufer“); vgl. -foerder-

bank.de/DE_Home/Klimaschutzfonds/PDF_Dokumente_Klimaschutzfonds/Term_Sheet_EIB_KfW_22Jan2008-d.pdf,
17.12.2009.

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