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branchenbuch-der-kaelte-und-klimatechnik-2020

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Branchenbuch
der Kälte- und Klimatechnik
2020


Verzeichnis der Fachbetriebe des Kälte- und Klimaanlagenbauerhandwerks mit Liefer- und Leistungsangebot



Verzeichnis der Lieferanten von Kälte- und Klimatechnik
mit vollständigem Warengruppenangebot



Verzeichnis von Fachschulen, Sachverständigen u. v. a.



Technische Fachinformationen und Normen

Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV)
Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e.V. (ZVKKW)
Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)
Deutscher Kälte- und Klimatechnischer Verein e.V. (DKV)
Bauverlag BV GmbH


Inhaltsverzeichnis
Vorwort: Eine Branche – Ein Branchenbuch: Kälte-Klima-Technik im Überblick . . . . . . . . . . . . .   4 
Vorwort ZVKKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6
Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks – BIV


Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
BIV: Gewerbetechnische Informationsstelle (GIT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nachwuchskampagne des BIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Das Dienstleistungsangebot „Recht“ im BIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
BIV Edition Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Erleichterungen bei der Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter . . . . . . . . . . . . 31
Neue Richtlinie des Bundesumweltministeriums zur Förderung von Kälte- und
Klimaanlagen in Kraft getreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Verzeichnis der Innungen (alphabetisch), Geschäftsstellen, Obermeister . . . . . . . . . . . . . . 44
Fördernde Gastmitglieder des BIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Fördergemeinschaft des Deutschen Kälte- und Klimahandwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Ehrennadelträger des BIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Werbemittelangebot des BIV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Chillventa 2020 – auf Erfolgskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
ZVKKW: Eine Branche – ein Ziel. Gemeinsam effizient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Mitglieder des ZVKKW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V. – ÜWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Deutscher Kälte- und Klimatechnischer Verein e.V. – DKV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Aus- und Weiterbildung
Berufsausbildung Mechatroniker/-in für Kältetechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Berufsbildungsausschuss (BBA) im BIV-Kälteanlagenbauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Fachgruppe Schulen und Kompetenzzentren (FSKZ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Fachschulen der unter dem BIV organisierten Innungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Berufsbildende Schulen mit Fachklassen für die berufliche Erstausbildung . . . . . . . . . . . . 90
Europäische Studienakademie Kälte – Klima – Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Kälteanlagenbauerhandwerk

Verzeichnis Sachverständige für das Kälteanlagenbauerhandwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Deutscher Sachverständigen Rat Kälte Klima Wärmepumpen e.V. (DSR) . . . . . . . . . . . . . . 98
Verzeichnis Kälte-Klima-Fachfirmen (nach Postleitzahlen/im BIV organisiert) . . . . . . . . . 101
Verzeichnis Kälte-Klima-Fachfirmen (alphabetisch/im BIV organisiert) . . . . . . . . . . . . . . 181

2

Warengruppenverzeichnis der Kälte- und Klimatechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lieferanten- und Herstellerverzeichnis der Kälte- und Klimatechnik . . . . . . . . . . . . . . . .

289
343

Technischer Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

369

Die wichtigsten DIN-Normen, DIN-Norm-Entwürfe,
Vorschriften und Richtlinien für die Kälte- u. Klimabranche  
DIN-Normen und DIN-Norm-Entwürfe .......................................................................................... 370
Unfallverhütungsvorschriften .......................................................................................................... 377
VDMA-Einheitsblätter ........................................................................................................................ 377
VDI-Richtlinien ..................................................................................................................................... 379


VDE-Bestimmungen ........................................................................................................................... 381
AD-2000-Merkblätter ........................................................................................................................ 381
Bezugsquellenverzeichnis ................................................................................................................. 382
BGR 500 – Teil 2.35 Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und
Kühleinrichtungen ............................................................................................................................ 384

Allgemeine Vorbemerkung zur BGR 500...................................................................................... 384
Anwendungsbereich............................................................................................................................ 388
Begriffsbestimmungen....................................................................................................................... 389
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit.... 390
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ..................................................................  407
Neue Druckgeräterichtlinie – Richtlinie 2014/68/EU ....................................................... 409
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Die novellierte F-Gase-Verordnung)...........................  413
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission ........................................ 446
Chemikalien-Klimaschutzverordnung ........................................................................................ 456
Analyse der Kältemittelemissionen aus deutschen Kälte- und Klimaanlagen .......... 465
VDKF LEC – Branchensoftware .................................................................................................... 473
Kühlhäuser ...........................................................................................................................................  477
Lagerungsbedingungen und Stoffeigenschaften von Kaltlagergütern ........................ 480
Nassdampftafeln ............................................................................................................................... 501
Nassdampftafeln für R 22 ............................................................................................................... 502
Nassdampftafeln für R 32 ............................................................................................................... 505
Nassdampftafeln für R 134a ........................................................................................................... 508
Nassdampftafeln für R 290 .............................................................................................................. 511
Nassdampftafeln für R 404A ..........................................................................................................  514
Nassdampftafeln für R 407C ..........................................................................................................  517
Nassdampftafeln für R 407F ........................................................................................................... 520
Nassdampftafeln für R 410A .......................................................................................................... 523
Nassdampftafeln für R 422D ......................................................................................................... 526
Nassdampftafeln für R 449A .......................................................................................................... 529
Nassdampftafeln für R 452A .......................................................................................................... 532
Nassdampftafeln für R 507A .......................................................................................................... 535
Nassdampftafeln für R 513A .......................................................................................................... 538
Nassdampftafeln für R 600a ..........................................................................................................  541
Nassdampftafeln für R 717 ............................................................................................................. 544
Nassdampftafeln für R 744 ............................................................................................................. 548

Nassdampftafeln für R 1234yf ....................................................................................................... 550
Nassdampftafeln für R 1234ze ...................................................................................................... 553
Impressum:
Herausgeber: Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV)
Kaiser-Friedrich-Straße 7, 53113 Bonn, Tel. +49 228 243388-0, Fax +49 228 243388-20
in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e.V. (ZVKKW)
Verlag: Bauverlag BV GmbH, Postfach 120, 33311 Gütersloh
Telefon (0 52 41) 80 53 08, Telefax (0 52 41) 8 06 53 08, www.kka-branchenbuch.de
Der Herausgeber und seine Erfüllungsgehilfen wenden bei Entgegennahme und Prüfung der Texte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haften
jedoch nicht, wenn sie vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht werden. Für versehentlich nicht erfolgte Eintragungen, Druckfehler, fehlerhafte Ausführungen jeder Art usw. haften der Herausgeber oder seine Erfüllungsgehilfen nur, wenn dieser Mangel nachweisbar vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Die in diesem Katalog enthaltenen Firmenanschriften unterliegen dem Datenschutz. Die Verwendung
zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher Genehmigung.

3


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Eine Branche – Ein Branchenbuch
Kälte-Klima-Technik im Überblick
Vorwort
Seit 1978 ist das Kälteanlagenbauerhandwerk in Deutschland als Vollberuf anerkannt und in die Anlage A
(gefahrengeneigte Berufe mit Meisterpflicht) eingetragen. Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV, gegründet 1982) ist die einzige handwerksrechtlich legitimierte Standesvertretung in der Branche gemäß Handwerksordnung (HWO). Er unterstützt seine Mitglieder in der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben und nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks sowohl auf nationaler
als auch internationaler Ebene wahr – und dies seit mehr als 30 Jahren. Der BIV vertritt die angeschlossenen
regionalen Innungen und deren Mitgliedsbetriebe gegenüber Politik und Verwaltung, unterstützt sie in
fachlicher Hinsicht und arbeitet z.B. auch in den Ausschüssen des DIN an Normen mit.
Im Berufsbildungsausschuss BBA und der Fachgruppe Schulen und Kompetenzzentren (FSKZ) sowie bei den
regelmäßigen Lehrertreffen werden bundesweit alle Fragen zu Aus- und Weiterbildung koordiniert, Lehrpläne

bundesweit abgestimmt und Meister- und Gesellenprüfungsverordnungen erarbeitet. Ebenfalls wird der
jährliche Bundesleistungswettbewerb an wechselnden Standorten organisiert und durchgeführt.
Auf nationaler und internationaler Ebene unterhält der BIV zahlreiche Kontakte und Mitgliedschaften in
befreundeten Verbänden und Organisationen, wie z.B. VDKF, ÖKKV, SVK, DKV, AREA, ZVKKW und viele weitere.
Traditionell stellen sich der BIV und seine deutschen Partnerverbände in diesem jährlich aktualisierten
Branchenbuch dar und geben damit allen Interessenten ein umfassendes, informatives Nachschlagewerk an
die Hand. Ob Sie als Planer, Architekt oder Betreiber einen Fachbetrieb mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich in Ihrer Nähe suchen, sich für ein Weiterbildungsangebot an einer Fachschule interessieren oder die
Mitgliedschaft in einer regionalen Innung anstreben, hier finden Sie alle entsprechenden Informationen und
Ansprechpartner.
Komplettiert wird dieses Nachschlagewerk durch den fachlichen Teil mit zahlreichen technischen Daten,
Gesetzen und Verordnungen und ist somit eine wichtige Informationsquelle für die Praxis.
Einen herzlichen Dank an alle Beteiligten, die zum Erstellen dieses Branchenbuches beigetragen haben.

n Heribert Baumeister
Bundesinnungsmeister
BIV

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Vorwort ZVKKW
Den Nachwuchs nicht kampflos anderen Branchen überlassen
Eine Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) zum Thema „Attraktivität von handwerklichen Berufen“ zeigt: Jugendliche finden den Weg in eine Branche nur, wenn sie die Branche und deren Berufe kennen. Kennen sie diese nicht, hat die Branche keine Relevanz bei der Berufswahl.
Andere Branchen – auch im MINT-Bereich – haben dies längst verstanden und investieren in Werbung zur
Steigerung der Bekanntheit und feilen an ihrem Image. Sie haben erkannt, dass der Kampf um Talente eine
branchenübergreifende Herausforderung ist und werben erfolgreich auf breiter Basis. Will hier die Kältebranche seelenruhig zusehen?
Dabei müsste ein Aufschrei durch die Branche gehen, denn schon heute bleiben Stellen unbesetzt, bleiben
Aufträge liegen, ist das Rekrutieren von Personal ein immer aufwändigerer und kostspieligerer Prozess. Und
immer öfter erfolglos. Da sind schnell mal ein paar tausend Euro verbrannt. (Übrigens: Meist ein Vielfaches
dessen, was ein NIKKI-Jahresbeitrag kosten würde). Will das die Branche ebenfalls gelassen hinnehmen?
Vor drei Jahren hat sich die Nachwuchsinitiative NIKKI gegründet, mit dem Ziel, gegen den Fachkräftemangel in der Kältebranche zu kämpfen. Seither arbeitet eine Handvoll Gründer unermüdlich an Maßnahmen,
um dem Nachwuchsmangel entgegenzuwirken und die Bekanntheit der Branche zu steigern. Leider aufgrund geringer finanzieller Ausstattung bisher nur in kleinem Rahmen. Der Rest der Branche? Sie ahnen es
schon: erstarrt wie das Kaninchen vor der Schlange.
Liebe Unternehmer und Entscheider in der Kältebranche: Die von NIKKI im Laufe der Chillventa initiierten
Gespräche zur Akquise weiterer aktiver Mitstreiter liefen recht positiv. Die ersten positiven Rückmeldungen
müssen sich aber nun konkretisieren. Über die Dringlichkeit der Thematik herrscht bei allen Ansprechpartnern Einigkeit, jedoch verhindern lange Entscheidungswege, Kompetenz- und Budgetgerangel zwischen Marketing- und Personalabteilung und der gedankliche Ansatz, immer zuerst Erfolge sehen zu wollen, bevor man
sich (finanziell) engagiert, bisher eine breite, schlagkräftige Branchen-Allianz.
Es ist höchste Zeit, dass die gesamte Branche sich engagiert! Wir brauchen dringend Bekanntheit und

Imagepflege. Für die gesamte Branche ist es ein Riesen-Gewinn, wenn wir – durch Beteiligung vieler weiterer
Unterstützer – die Wahrnehmung unserer Branche, z.B. durch Vorstellung an Schulen und bei Lehrerverbänden, Teilnahme an berufsorientierten regionalen Messen, Organisation von Events oder einen „Tag der Kälte“
zusammen mit Social-Media-Aktionen auf ein neues Niveau heben können. Und so den Nachwuchs für unsere Branche nicht kampflos anderen Branchen überlassen!

Dr. Matthias Schmitt, Geschäftsführer des ZVKKW

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Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV)
Organisation des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV)
Geschäftsstelle:

BIV-Informationsstelle:

Bundesinnungsverband des
Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks
Kaiser-Friedrich-Straße 7
53113 Bonn
Tel. +49 228 243388-0
Fax +49 228 243388-20
E-Mail:
Internet: www.biv-kaelte.de
Geschäftsführer: Dr.-Ing. Matthias Schmitt
Bundesinnungsmeister: Heribert Baumeister

Bundesinnungsverband des
Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks
BIV-Informationsstelle Technologie
Kaiser-Friedrich-Straße 7
53113 Bonn
Tel. +49 228 243388-12
Fax +49 228 243388-13
E-Mail:
Internet: www.biv-kaelte.de
Leiter: G
 eschäftsführer Technik

Dipl.-Ing. Peter Bachmann

Vorstand:
Bundesinnungsmeister
Heribert Baumeister
Egge 57
58313 Herdecke
Tel.: +49 228 243388-0
Fax: +49 228 243388-20
E-Mail:
Stv. Bundesinnungsmeister
Wilfried Otto
Wilhelm Miersch
Kälte-Klima-Service GmbH
Jüngststraße 5
01277 Dresden
Tel.: +49 351 25826260
Fax: +49 351 25826266
E-Mail:
Internet: www.miersch-kaelte-klima.de

8

Stv. Bundesinnungsmeister
Frank Heuberger
Heuberger Kälte Klima GmbH
Bindlacher Straße 5
95448 Bayreuth
Tel.: +49 921 7973-0
Fax: +49 921 7973-23

E-Mail:
Internet: www.heuberger.de
Vorstandsmitglied
Gerhard Frisch
Mefus & Frisch Kältetechnik GmbH
Warendorfer Straße 18
59320 Ennigerloh-Westkirchen
Tel.: +49 2587 93010
Fax: +49 2587 930136
E-Mail:
Internet: www.mefus-frisch.de
Vorstandsmitglied
Markus Freund
Kälte-Pietz GmbH
Raiffeisenstraße 5
63538 Großkrotzenburg
Tel.: +49 6186 351
Fax.: +49 6186 2501
E-Mail:
Internet: www.kaelte-pietz.de


9


BIV: Gewerbetechnische Informationsstelle (GIT)

Nicht nur die direkte Beratung der Kälte-Klima-Fachbetriebe, auch die Unterstützung von Planern, Betreibergesellschaften und Behörden durch Information gehört zu den wichtigen Dienstleistungen eines modernen
Bundesinnungsverbandes.
Die Beschlüsse des Bundesinnungsverbandes ermöglichten in enger Zusammenarbeit mit dem ZDH in Berlin

die Implementierung einer zumindest zum Teil mit öffentlichen Mitteln geförderten technischen Informationsstelle zur Förderung der Branche zentral in Bonn. Dabei liegt der Schwerpunkt der Grundsätze der Förderung darin, kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erleichtern und damit ihre Stellung im Wettbewerb zu verbessern.
In der Praxis hat sich auch ein enormer Beratungsbedarf für Planer und Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen im Bereich der ständig steigenden Flut an Normen und Vorschriften herauskristallisiert. Im Gegensatz
zu Grbetrieben, die eigene Sachbearbeiter oder sogar ganze Normungsabteilungen unterhalten, benưtigen mittelständische Unternehmen zentrale Informationsstellen, die in direktem Kontakt kurzfristig Unterstützung bieten können.
Der Kälteanlagenbauer ist mit seiner höchst komplexen Ausbildung und aufgrund seiner gefahrenträchtigen
und sicherheitsrelevanten Tätigkeiten als absoluter Kälte-Klima-Fachmann qualifiziert, diese ständige Anpassung an neue Technologien, Vorschriften, Richtlinien und Gesetze zu bewältigen.
Die aktuellen Themenschwerpunkte der Kälte-Klima-Branche liegen derzeit in Fragen zu:
• Nationalen und Europäischen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien
• Nationalen und Europäischen Normen
• F -Gase-Verordnung, neue europäische Normen und die frühzeitige technische und wirtschaftliche Ausrichtung auf die zu erwartenden Konsequenzen
• Aus- und Weiterbildung von Betriebsleitung und Angestellten
• Produktentwicklung, Komponenten- und Anlagenentwicklung
Zur Unterstützung in Fragen dieser Spezialbereiche und in allgemeinen Fragen der betrieblichen Praxis steht
den Kälte-Klima-Fachbetrieben die Informationsstelle Technologie zur Verfügung, die bei Bedarf auch durch
juristischen und betriebswirtschaftlichen Sach- und Fachverstand ergänzt wird.
Wir können nur empfehlen, diesen Beratungsservice intensiv zu nutzen. Sie erreichen den Leiter der
­Informationsstelle Dipl.-Ing. Peter Bachmann in der BIV-Geschäftsstelle Bonn unter der Telefon­nummer
+49 228 3388-12 und unter der E-Mail-Adresse

n Bundesinnungsverband des
Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks
– BIV –

10


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11


Nachwuchskampagne des BIV

... und die Verzahnung mit NIKKI, der Nachwuchsinitiative des ZVKKW.
Da es gerade an diesem Punkt zahlreiche Fragen gibt, sei hier nochmals klargestellt, dass NIKKI eine
­Initiative und keine Kampagne ist – ein kleiner, aber feiner Unterschied. NIKKI versteht sich als im Hinter­
grund agierende Initiative der gesamten Branche zur Förderung und Stärkung der Branchenwahrnehmung.
Im Gegensatz zu „Der coolste Job der Welt“ soll NIKKI daher außerhalb der Branche gar nicht als Marke oder
Kampagne auftreten.
Bei NIKKI geht es erst einmal darum, die Kräfte in der Branche zu bündeln, um alle beruflichen Möglichkei­
ten unserer Branche in der breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dies ist das oberste Ziel und schließt
nicht aus, auch Aktivitäten von anderen zu unterstützen. Alles, was dem Ziel dient, unsere Branche als

­attraktiven Arbeitgeber bekannt zu machen, ist im Sinne dieser Idee.
Es geht nach aen (also in der breiten Ưffentlichkeit) folglich nicht darum, NIKKI bekannt zu machen, son­
dern die Branche insgesamt! NIKKI ist dabei der Anschieber, Ideengeber, Unterstützer, aber auch Umsetzer
und Organisator – alles in Richtung Imagepflege. Letztlich kưnnen wir richtig gre Aktionen nur gemein­
sam stemmen.
Ein sehr schönes Beispiel zeigt das Bäckereihandwerk: Dort hat man vor Jahren schon eine „Werbegemein­
schaft“ gegründet (so nennt man es dort). In dieser Werbegemeinschaft sind Industrie und Handwerk
ebenfalls gemeinsam vertreten – und man fährt mehr als eine Kampagne. Obwohl es anfangs die gleichen
Ressentiments zwischen Handwerk und Industrie gab wie in unserer Branche auch, dreht man dort in­
zwischen ein richtig großes Rad, mit einem Etat, von dem wir noch lange träumen werden – und das höchst
professionell und erfolgreich. Man kann nur staunen und lernen.
Das allzu beliebte Abgrenzungsdenken („deins und meins“ und „wenn der dabei ist, mache ich nicht mit“)
hat man dort zum Nutzen aller überwunden. In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass wir das in unserer Bran­
che auch schaffen.
Und selbstverständlich ging es im zurückliegenden Jahr auch bei „Der coolste Job der Welt“ weiter: Die
Homepage www.der­coolste­job­der­welt.de wurde optisch und inhaltlich komplett überarbeitet. Die Seiten
sind völlig neu gestaltet und den aktuellen Anforderungen angepasst. So sind die Seiten nun in der Lage,
mobile Endgeräte zu erkennen und die Darstellung entsprechend anzupassen, da die meisten jungen Leute
heutzutage eher das Handy als den PC zur Recherche nutzen. Inhaltlich wurde die ursprüngliche kompakte
Version in ihrem Informationsgehalt stark erweitert und gibt deutlich mehr Tipps und Infos rund um das
Berufsbild Mechatroniker/in für Kältetechnik sowie die weiteren beruflichen Möglichkeiten in der Branche.
Im Rahmen der erweiterten Darstellung von „Der coolste Job der Welt“ wurde in Zusammenarbeit mit NIKKI
auch eine Präsentation erstellt, die quasi als roter Faden genutzt werden kann, um unsere Branche und deren
berufliche Möglichkeiten in den entsprechenden Klassenstufen der Schulen vorzustellen. Selbstverständlich darf
die Präsentation mit eigenen Folien ergänzt bzw. gegebenenfalls nach Bedarf gekürzt werden. Bei Interesse
kann die Präsentation über die gemeinsame Geschäftsstelle von BIV und ZVKKW in Bonn angefordert werden.

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Ja, so sicher!

Helmut Fuchs

„Qualität! Qualität! Qualität!
Das ist unser Credo. Teclit erfüllt
unsere hohen Ansprüche.“

Inhaber und Geschäftsführer
F. K. Isoliermontage GmbH,
Ahorntal

„Ei n hochwertiges Kä ltedämmsystem wie Te clit
sollten nur qualifizierte Fa chisolierer verarbeiten.“
He lmut Fu chs – als erfahrener Ma rktinsider bereits
in die Entwicklung von Te clit involviert – vertritt
diese Haltung aus Überzeugung und Verantwortung.
Weil er weiß, dass die Sicherheit der Te clit Lư sungen
äerster So rgfalt bei der Mo ntage bedarf. Fu chs
und seine zertifizierten Mi tarbeiter schätzen Te clit
nicht nur wegen der Ni chtbrennbarkeit und der
höheren En ergieeffizienz, sondern vor allem auch
als „sichere, wirtschaftliche Al ternative“.
Ei ne Ke rnaussage, mit der He lmut Fu chs immer
mehr Au ftraggeber von der Te clit Qu alität überzeugt.

Bei der Erweiterung des
Klinikums Kulmbach
setzten die Profis von
F. K. Isoliermontage auf

Teclit von ROCKWOOL

TECLIT ®
DÄMMUNG VON
KÄLTELEITUNGEN
www.rockwool.de/teclit

13


Das Dienstleistungsangebot „Recht“ im BIV

Rechtsanwalt Thomas Heuser berät und informiert die Innungsmitglieder zu allen branchenrelevanten
Rechtsfragen und Rechtsproblemen.
Das Dienstleistungsangebot „Recht“ ist in drei Komplexe unterteilt:
a) Rechtsinformation
Ein umfangreiches Informationsangebot gewährleistet eine umfassende Information der Verbandsmit­
glieder im Bereich Recht – insbesondere in den Sparten aktuelle Rechtsentwicklung und Gesetzesvorhaben
(EU und national), Gesetzgebung, Rechtsprechung etc.
b) Rechtsberatung
Branchenspezifische Rechtsberatung zu allen relevanten Rechtsfragen und Rechtsproblemen erfolgt im
­Rahmen der anwaltlichen Erstberatung individuell und kostenlos.
Der Schwerpunkt der Beratung liegt bei folgenden Themen:
• Privates Baurecht, Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht
• Vertragsrecht und Vertragsgestaltung: BGB, VOB/B, AGB
• Gewährleistung/Vergütung/ Werklohn/Sicherung des Werklohnanspruchs
• Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Kündigung
• Arbeitsschutz/Unfallverhütung
• Markenrecht
• Chemikalienrecht

• Verbands- und Satzungsrecht
• Handwerksrecht, Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Wettbewerbsrecht
c) Rechtsvertretung und -durchsetzung
Rechtsvertretung in den o. g. Bereichen sowie Vertretung der Mitgliederinteressen sowohl außergerichtlich
als auch gerichtlich im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) – nach besonderer Verein­
barung.
Rechtsanwalt Thomas Heuser
Bundesinnungsverband des Deutschen
Kälteanlagenbauerhandwerks – BIV –
Kaiser-Friedrich-Straße 7
53113 Bonn
Tel. +49 228 243388 -15
Fax +49 228 243388 -21
E-Mail:
Internet: www.biv-kaelte.de

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Knowledge at work.

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BIV Edition Recht

Im Mitgliederbereich der BIV-Homepage geben wir Ihnen unter der Rubrik „BIV Edition Recht“ einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung. Daneben stellen wir Ihnen aktuelle Informa­
tionen, Broschüren, Merkblätter, Beiträge sowie Vertragsmuster und wichtige Formulare zum Download zur
Verfügung. Über die Suchfunktion können Sie ausgewählte PDF-Dokumente finden, eine Detailansicht steht
Ihnen ebenso wie eine Google DOCS-Ansicht mit weiteren Funktionen zur Verfügung.
Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl aus der „BIV Edition Recht“:

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Garantie
Die Begriffe Garantie und Sachmängelhaftung (Gewährleistung) werden häufig verwechselt und/oder
­vermischt.
Unter Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers
bzw. Werkunternehmers, für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen. Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber bestimmte Gewährleistungsrechte
geltend machen (Nacherfüllung, Minderung, Wandelung, Schadensersatz).
Unter einem „Garantievertrag“ ist eine vertragliche Vereinbarung zu verstehen, wonach der „Garantieversprechende“ sich verpflichtet, für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder
die Gefahr für einen bestimmten eintretenden Schaden zu übernehmen.
Bei der Gewährleistung handelt es sich also um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine
freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer bzw. Werkunternehmer
für das verkaufte Produkt bzw. für die ausgeführte Leistung leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben. Dies ist
bei der Garantie anders. Eine Garantie kann sehr viel weitergehender sein als die gesetzliche Sachmängelhaftung. Eine Garantiefrist kann kürzer oder auch viel länger sein als die gesetzliche Verjährungsfrist für
einen Mängelanspruch und sich ggf. lediglich auf bestimmte Teile beziehen.
Gesetzlich geschuldet ist nur die Sachmängelhaftung. Eine Garantie muss der Werkunternehmer (bzw. beim
Kaufvertrag der Verkäufer) nicht geben. Wird eine Garantie eingeräumt, dann besteht diese in jedem Fall
unabhängig von der gesetzlichen Sachmängelhaftung und beruht nicht auf Gesetz, sondern auf einem
­zwischen den Parteien geschlossenen „Garantievertrag“.
Beispiel: Beim Einbau einer Kälteanlage kann der Werkunternehmer auch mehrere Jahre Garantie auf die

Anlage bzw. auf bestimmte Teile geben (z. B. auf Funktion, Haltbarkeit, Dichtigkeit, etc.). Unabhängig davon, ob er dies tut oder nicht, schreibt zumindest das Gesetz eine bestimmte Sachmängelhaftung mit einer
entsprechenden Gewährleistungsfrist vor. Diese betrifft die Werkleistung in ihrer Gesamtheit.
Auch ist die Garantie oft dahingehend ausgestaltet, dass der Werkunternehmer/Verkäufer für seine Leistung unabhängig davon haftet, ob der Grund für den Mangel bereits beim sog. Gefahrenübergang (beim
Werkvertrag ist das in aller Regel die Abnahme) vorhanden war oder erst später bei ordentlichem Gebrauch
entstanden ist. Bei der Abgabe einer derartigen „verschuldensunabhängigen“ Garantiezusicherung ist stets
höchste Vorsicht geboten.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung betrifft hingegen nur solche Sachmängel, die zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs zumindest „im Keim“ schon vorhanden waren (auch wenn nicht sichtbar) und sich
sodann im Laufe der Gewährleistungsfrist offenbaren.

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BIV Edition Recht

Mit dem Gefahrenübergang ändert sich auch die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Sachmangels.
Beispiel: Nach der Abnahme geht die Beweislast dafür, dass die Kälteanlage nicht vertragsgemäß, d. h. vollständig und mängelfrei eingebaut wurde, vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.

Die Gewährleistungsfrist beim (Bau-)Werkvertrag
Bei Werkverträgen verjähren Ansprüche, die die Herstellung, Veränderung oder Wartung einer Sache betreffen, in 2 Jahren. Gleiches gilt für diesbezügliche Planungs- und Überwachungsleistungen. Bei Ansprüchen
wegen Mängeln eines Bauwerkes (Bauwerkvertrag) gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist. Gleiches gilt für
Planungs- und Überwachungsleistungen bei Bauwerken. Alle übrigen Werkmängel (bei unkörperlichen Leistungen, z. B. Gutachten) verjähren in 3 Jahren.
Beim Bauwerkvertrag ist eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen grundsätzlich nicht möglich. Es gilt allerdings eine (altbekannte) Ausnahme für den Bauwerkvertrag: Durch die Einbeziehung der VOB Teil B können die Verjährungsfristen im Bauwerkvertrag auf 4 bzw. 2 Jahre verkürzt werden. (siehe unten)

Wartungsvertrag anbieten!
Die Wartung maschineller und elektrotechnischer/elektronischer Anlagen hat erheblichen Einfluss auf die
Funktionstauglichkeit und Zuverlässigkeit von Anlagen und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für deren ordnungsgemäßen Betrieb dar. Die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B trägt dem berechtigten Bedürfnis einer gesonderten Gewährleistungsregelung für maschinelle und elektrotechnische/elektronische
Anlagen Rechnung.
§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB (B)
„Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die

Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nr. 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen;
dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.“
Die Regelung hat insbesondere den Zweck, Streit darüber zu verhindern, ob ein aufgetretener Schaden auf
einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers oder unzureichender Wartung der Wartungsfirma beruht.
Um die damit verbundenen Unsicherheiten auch für den Auftraggeber zu minimieren, soll während der
­Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung dem Auftragnehmer die Wartung übertragen werden.
Wird nun eine längere als die Regelverjährungsfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 vereinbart, so greifen die vorgenannten Erwägungen indessen erst recht ein.
Voraussetzung für die Verkürzung der Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ist neben der Entscheidung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht
zu übertragen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch tatsächlich das Angebot gemacht hat,
die Wartung im erforderlichen Umfang zu üblichen Bedingungen bis zum Ende der Verjährungsfrist zu
übernehmen. Es genügt, wenn dieses Angebot so zeitig vorliegt, dass der Wartungsvertrag spätestens bei
Abnahme der Leistung zustande kommen kann. Der Auftraggeber trifft die Entscheidung, die Wartung nicht
zu übertragen, außer durch ausdrückliche Ablehnung des Angebots, indem er die Annahme an unangemessene Bedingungen knüpft oder sich überhaupt nicht erklärt.

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BIV Edition Recht

Es ist dem Auftragnehmer im VOB-Vertrag also in jedem Falle zu raten, dem Auftraggeber ein entsprechendes Wartungsvertragsangebot (bis zur Abnahme) zu unterbreiten. Lehnt der Auftraggeber ab, dann kommt
es zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist – auch wenn diese beispielsweise gegenüber der 4-jährigen
Regel­frist auf 5 Jahre verlängert wurde. Stimmt er zu, dann bleibt es zwar bei der längeren Frist, dafür erhält
der Auftragnehmer dann aber einen Wartungsvertrag.
Ein Muster zum Angebot eines Wartungsvertrages und weitere Beiträge zur Sachmängelhaftung Sie in der
„BIV Edition Recht“

Die VOB/B 2016
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Änderungen
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vom 7. Januar 2016 wurden am

19.01.2016 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zum 18. April 2016 ist die VOB/B in der Ausgabe 2016
(BAnz. AT 13.07.2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19.01.2016 B3 mit der Berichtigung in BAnz AT 01.04.2016 B1) per Erlass vom 7. April 2016 für die Bundesbauverwaltungen und die für
den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden.
Die Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sind wieder geringfügig
und eher redaktioneller Natur. Als Änderungen im Teil B der VOB 2016 sind hervorzuheben:
§ 4 Absatz 8 Nummer 3 VOB/B
Durch diese Neufassung werden die Regelungen des Artikels 71 Absatz 5 Unterabsatz 1, 2, 3 und 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufgenommen. Hier wurden die Informationspflichten
des ­Auftragnehmers zur Person des Subunternehmers verschärft, sodass der Auftragnehmer nunmehr verpflichtet ist, dem Auftraggeber den Namen, den gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten seines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer bekannt zu geben. Die Mitteilung muss ohne gesonderte Aufforderung erfolgen, bevor der Nachunternehmer mit seinen Leistungen beginnt. Auf Verlangen ist der
Auftragnehmer zudem verpflichtet, dem Auftraggeber Erklärungen und Nachweise über die Eignung seiner
Nachunternehmer vorzulegen.
§ 8 Absatz 4 und 5 VOB/B
Die Änderung von Absatz 4 folgt der Einfügung des § 133, durch den Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU
umgesetzt wird, in das GWB. Die hier normierten neuen Gründe für eine außerordentliche Kündigung
durch den Auftraggeber sowie die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung hinsichtlich Vergütung und
­Schadensersatz werden in die VOB/B aufgenommen und in den bisherigen Katalog der Kündigungsgründe
und -folgen des § 8 integriert. Der neue Absatz 5 ermưglicht es dem Auftragnehmer, auch seinen Nach­
unternehmer außerordentlich zu kündigen, sobald der Auftraggeber den Hauptauftrag wegen einer wesentlichen Vertragsänderung oder eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH gekündigt hat, sofern
auch zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer die VOB/B und mithin ihr § 8 Absatz 5 vereinbart
wurde. Auf diesem Wege bleibt der Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung
seines Nachunternehmers mit der Rechtsfolge der vollen Werklohnvergütung des Nachunternehmers ver­
wiesen. Dieselbe Kündigungsmöglichkeit soll im Rahmen einer Nachunternehmerkette mit jeweiliger Vereinbarung der VOB/B allen folgenden Auftraggebern entsprechend zustehen.

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BIV Edition Recht

§ 4 Absatz 7, Absatz 8 Nummer 1, § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 und 4 VOB/B
Durch diese rein redaktionelle Änderung der Begriffe „Entziehung des Auftrags“ und „Auftrag entziehen“ in
„Kündigung“ und „kündigen“ wird die VOB/B für alle Fälle der Kündigung sprachlich vereinheitlicht. Die

Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten hatte keine rechtliche Relevanz.
Den vollständigen Text der VOB/B finden Sie in der „BIV Edition Recht“.

Übersichten zu den Gewährleistungsfristen
Werkvertragsrecht

gesetzliche Verjährung

in AGB abkürzbar?

Herstellung, Veränderung,
Wartung

2 Jahre

1 Jahr

Bauwerkvertrag

5 Jahre

keine Verkürzung möglich,
es sei denn, Vereinbarung der VOB/B;
dann 4 Jahre bzw. 2 Jahre,
wenn Kunde Wartungsvertragsangebot
des Unternehmers ablehnt

Sonstige Werkverträge
(unkörperliche Leistungen)


3 Jahre

1 Jahr

Kaufrecht

gesetzliche Verjährung

in AGB abkürzbar?

neue Sache
Unternehmer – Unternehmer

2 Jahre

bis auf 1 Jahr

gebrauchte Sache
Unternehmer – Unternehmer

2 Jahre

bis auf 0
Gewährleistungsausschluss möglich

neue Sache
Unternehmer – Verbraucher
sog. Verbrauchsgüterkauf

2 Jahre


keine Verkürzung möglich

gebrauchte Sache
Unternehmer – Verbraucher

2 Jahre

bis auf 1 Jahr

neue, gebrauchte Sache
Verbraucher – Verbraucher

2 Jahre

bis auf 0
Gewährleistungsausschluss möglich

sog. Baustoffe/Bauteile (neue)
Unternehmer – Unternehmer

5 Jahre

wohl keine Verkürzung möglich,
so LG Köln (wg. Gewährleistungsfalle!)

Unternehmer – Verbraucher
(gebrauchte Baustoffe/Bauteile
sind wie sonstige gebrauchte
Sachen zu behandeln)


5 Jahre

keine Verkürzung möglich

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Reform des Mängelgewährleistungsund Bauvertragsrechts
Nach langwierigen Beratungen hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 10. März 2017 das Gesetz zur
­Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das
Gesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

1. Mängelgewährleistungsrecht
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird um einen Anspruch auf Ersatz von Aus-und Einbaukosten
­ergänzt. Einen solchen Ersatzanspruch gab es bislang nicht. Der Anspruch umfasst neben den Kosten für
ein- und wieder ausgebaute Materialien zudem Kosten für das erneute Anbringen von Materialien, die zuvor
an eine andere Sache angebracht wurden. Der Begriff des „Anbringens“ zielt unter anderem auf zahlreiche
Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, des Raumausstatterhandwerks oder des Rollladen- und
­Sonnenschutztechnikerhandwerks ab. Insgesamt werden damit nahezu sämtliche Tätigkeiten erfasst, die in
der Vergangenheit in die „Haftungsfalle“ für Handwerker führen konnten.
Des Weiteren erhalten Handwerker das Recht zur Wahl der Nachbesserung. Sie entscheiden, ob der Material­
lieferant ihnen Geldersatz leisten muss oder der Lieferant selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim
Kunden durchführen muss. Eine gesetzliche AGB-Festigkeit hat der Bundestag nicht beschlossen. Die Abgeordneten gehen aber davon aus, dass die bewährte Rechtsprechung des BGH einen ausreichenden Schutz
für die Betriebe bietet. Diese Auffassung hat der Rechtsausschuss des Bundestags in einer Protokollerklärung ausdrücklich hervorgehoben.
Beispiele für mưgliche Aufwendungspositionen:
• Anfahrtskosten zum Kunden
• Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels
• Ausbau/Demontage der mangelhaften Sache
• Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreie Sache oder Zurücksendung der mangelhaften Sache

an den Lieferanten (zur Nachbesserung oder zur Rückgabe)
• Ggf. weitere Anfahrtskosten für den Wiedereinbau (soweit sich der Mangel nicht sofort beheben lieò)
ãGgf. Anpassung des neu gelieferten mangelfreien Bauteils bzw. des nachgebesserten Bauteils
(z. B. erneute Zurichtung, Parametrierung oder Programmierung)
• Wiedereinbau/erneute Montage der mangelfreien Sache
• Ggf. neue Funktionsproben und Änderung der Dokumentationen
• Ggf. Aufwendungen für die Abwicklung (Sachbearbeitung für die Abwicklung des Mangelgewährleistungsfalles, sonstige Administrationskosten)
Ebenfalls sollte der Ersatzanspruch eine gewisse Gewinnspanne umfassen. Bei der Bestimmung der zu veranschlagenden Höhe kann der Gedanke des § 632 II BGB und damit die übliche Vergütung herangezogen
werden. Den Anspruchsteller aus § 439 III BGB trifft bei der Mangelbeseitigung eine Schadensminimierungspflicht. Er ist dementsprechend angehalten, die Kosten mưglichst gering zu halten.

2. Bauvertragsrecht
Gre praktische Bedeutung für die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks werden auch die neuen
Regelungen des Bauvertragsrechts haben. Insgesamt handelt es sich um eine gravierende Umgestaltung des
Rechtsrahmens für die gesamte Bauwirtschaft, die letztendlich in ihren Auswirkungen noch nicht vollends
abgeschätzt werden kann.

20


Reform des Mängelgewährleistungsund Bauvertragsrechts
Im neuen § 650 a Absatz 1 BGB wird zunächst der Begriff des Bauvertrags definiert als ein Vertrag über die
Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage
oder eines Teils davon. Angesichts dieser Begriffsbestimmungen bleibt im Einzelfall fraglich, ob eine Leistung dem Bauvertragsrecht oder dem Werkvertragsrecht unterfällt. Bei vielen Ausbauhandwerken gestaltet
sich die Abgrenzung schwierig. Gerade im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit insbesondere bei der Auslegung des Begriffs „Bauwerk“ an die ergangene Rechtsprechung angeknüpft wird.
Durch § 650 a Absatz 2 BGB wird zudem geregelt, wann ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks als Bauvertrag im Sinne des neuen Kapitels 2 „Bauvertragsrecht“ anzusehen ist. Dies soll nur dann der
Fall sein, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist.
Insgesamt wird sich die Baubranche auf die folgenden Neuregelungen einzustellen haben:
Abschlagszahlungen
Künftig sollen sich Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB) am Wert der erbrachten Leistungen orientieren. Die

bisherige Rechtslage stellte auf den kaum praktikablen Begriff des Wertzuwachses ab. Es entspricht daher
einer schon lange vom Handwerk erhobenen Forderung, die gesetzliche Regelung an dieser Stelle der VOB
anzugleichen.
Fiktive Abnahme
Bei der Abnahme kann der Besteller künftig die fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB) nicht durch einfaches
Schweigen zur Abnahmeaufforderung verhindern, wie ursprünglich geplant.
Einseitiges Anordnungsrecht und Nachtragsvergütung
Im Zusammenhang mit der Einführung eines eigenständigen Bauvertragsrechts werden nun im Gesetz
auch ein Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650 b BGB) sowie die Vergütungsanpassung bei Anordnung
(§ 650 c BGB) ausdrücklich geregelt.
Beweiserleichterung bei einstweiliger Verfügung
Mit § 650 d BGB wird eine Regelung geschaffen, die für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung Beweiserleichterungen vorsieht.
Bauhandwerkersicherung
Nunmehr regelt § 650 f BGB (aktuell noch § 648 a BGB), dass das sog. Verbraucherprivileg (= Nichtanwendung der Vorschrift auf Verbraucher) nur für den Abschluss eines Verbraucherbauvertrags (§ 650 i BGB) gilt.
Hierunter fällt im Wesentlichen aber nur der Bereich des schlüsselfertigen Bauens. Die Erbringung von einzelnen handwerklichen Dienstleistungen wie etwa die Neueindeckung eines Dachs oder der Einbau einer
neuen Heizung fällt aus der Privilegierung heraus.
Zustandsfeststellung nach Verweigerung der Abnahme
Als für die Handwerksbetriebe von Vorteil kann sich auch die neu geregelte Zustandsfeststellung nach Verweigerung der Abnahme (§ 650 g BGB) erweisen. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von

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Reform des Mängelgewährleistungsund Bauvertragsrechts
Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des
Werks mitzuwirken. Die Neuregelung ist besonders in den Fällen interessant, in denen dem Besteller das
Werk bereits verschafft worden ist. Absatz 3 der Vorschrift enthält hier eine gesetzliche Vermutung, dass ein
Mangel vom Besteller zu vertreten ist, wenn in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben wird.
Prüffähige Schlussrechnung
Eine weitere Regelung wird mit § 650 g Abs. 4 BGB Eingang in das Gesetz finden. Damit tritt die prüffähige

Schlussrechnung neben die Abnahme, was in VOB/B-Verträgen bereits seit Jahrzehnten geübte Praxis und
zu begrỹòen ist.
Verbraucherbauvertrag
Nach der Definition des Verbraucherbauvertrags in Đ 650 i BGB sollen darunter Verträge zu verstehen sein,
durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Hierunter wird etwa der gesamte Bereich
des schlüsselfertigen Bauens zu fassen sein. Entsprechende Leistungen werden von Handwerksbetrieben
seltener angeboten. Einzelleistungen von Handwerkern wie das Decken eines neuen Dachs, der Austausch
einer Heiztherme oder der Einbau neuer Fenster werden nicht als erhebliche Umbaumaßnahmen angesehen.
Nach der Gesetzesbegründung sollen unter diesen Begriff nur Maßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen
Gebäudes vergleichbar sind. Beispielsweise sind Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt, Verbraucherbauverträge. Maßgeblich sollen Umfang und Komplexität des Eingriffs
sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes sein. Handwerksunternehmen, die
unter § 650 i BGB fallende Leistungen anbieten, werden sich auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen
einzustellen haben. Zu beachten sind hier die Baubeschreibungspflicht (§ 650 j BGB), die Regelungen über
den Vertragsinhalt (§ 650 k BGB), das auch schon aus anderen Verbraucherverträgen bekannte Widerrufsrecht (§ 650 l BGB) sowie die nur eingeschränkte und an eine Sicherheitsleistung gekoppelte Möglichkeit,
Abschlagszahlungen zu verlangen (§ 650 m BGB).
Einrichtung von Baukammern und Bausenaten
Im prozessualen Bereich wird eine seit Langem bestehende Forderung des Handwerks aufgegriffen und
durch §§ 72 a, 119 a GVG flächendeckend die Einrichtung von Baukammern bei Landgerichten und Bau­
senaten bei Oberlandesgerichten beschlossen. Darüber hinaus werden Verfahren über das Anordnungsrecht
(§ 650 b BGB) sowie die Nachtragsvergütung (§ 650 c BGB) unabhängig vom Streitwert auf die Land­
gerichte übertragen (§ 71 GVG).
(Quelle: ZDH)

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Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten
Rechtslage ab dem 01.01.2018, Gesetzesbeschluss Drucksache 199/17 vom 10.03.17

Ab Januar 2018 gelten für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und im Wege der Mängel­
beseitigung wieder ausgebaut werden muss, neue Haftungsregeln.

A Um welche Fälle geht es?
Ein Handwerker schließt mit dem Kunden einen Werkvertrag.
Für die Erledigung des Auftrags kauft der Handwerker Material von einem (Groß-)Händler. Der Handwerker
baut das Material beim Kunden ein oder bringt das Material an. Nachdem das Material eingebaut oder an­
gebracht ist, stellt sich heraus, dass es mangelhaft ist und ausgetauscht werden muss.
Bisher bekamen Handwerker vom (Groß-)Händler in diesen Fällen nur das Material ersetzt. Die Kosten für
den Aus- und Wiedereinbau mussten sie selbst tragen.
Künftig haben Handwerker neben dem reinen Nacherfüllungsanspruch auch einen Anspruch auf Ersatz der
Aus- und Einbaukosten gem. § 439 Absatz 3 BGB n. F. gegen den (Groß-) Händler.









§ 439 BGB – Nacherfüllung
(1)Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Liefe­
rung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2)Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3)Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine an­
dere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der
Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der
mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangel­

freien Sache zu ersetzen. Đ 442 Absatz 1 ist mit der Maògabe anzuwenden, dass für die Kenntnis
des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften
Sache durch den Käufer tritt.
(4)Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2
und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten mưglich ist. Dabei sind insbeson­
dere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die
andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5)Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Kọufer
Rỹckgewọhr der mangelhaften Sache nach Maògabe der ĐĐ 346 bis 348 verlangen.

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