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Die Anwendung des Vertragsprinzips bei der Gesta.+aingder Arbeitsverhaltnisse in Vietnam
Diplomjurtst Dao tht Hang
geb. am 28. 2. 1954 in Ha Nam Ninh, Vietnam
betreut von
Prof. Dr. Robert Heuse
Juristenfakult&t an der Universit&t Leipzig
durch Beschtu8 vom
</div><span class="text_page_counter">Trang 2</span><div class="page_container" data-page="2">Bibliographische Beschreibung und ReferatDao tni Hang
Die Anwendung des Vertragsprinzips bei der Gestaltung derArbvetitsverhaltnisse in Vietnam.
Leipzig: Universitat Leipzig, 1991 - 114 S.Referat
Die Anwendung des Vertragsprinzips bei der Gestaltung derArbeitsverhättnisse in Vietnam steilt eine bedeutsame Pro-
Ge-setzgebung und Praxis dar. Mit der Arbeit werden das dernis der Einflhrung des Vertragsprinzips nachgewiesen undModel lvorstellungen zu den notwendigen Vertragstypen, zuForm und zum Inhalt der Vertr&ge entwickelt. Berlcksichti-gung finden hierbei die historische Entwicklung des Arbeits-rechts in Vietnam, die gegenw&rtige Entwicklung in dessenVolkswirtschaft und die Erfahrungen an der Anwendung des
De-tail wird die Problematik an den Vertragstypen
dargestellit. Im SchluBtell der Arbeit wird die elnseitige
Die Arbelt enth< VorschilBge flr gesetzgeberLsche
t&ten in der Breite des Themas.
</div><span class="text_page_counter">Trang 3</span><div class="page_container" data-page="3">Die historische Entwickiung undGie Aufgabenstellung des Arbe.ts-rechts Vietnams
Die Herausbdiidung und die lung des Arbeitsrechts seit 1945Die Herausbildung des Arbeitsrechts
Entwick-im Zeitraum von 1945 bis 1954Die Entwicklung des Arbeitsrechts
im Zeitraum von 1954 bis 1975
Die Entwicklung des Arbeitsrechtsnach der Wiedervereinigung desLandes
Die Aufgaben des ArbeitsrechtsDie Herbeiftihrung der Selbst&ndig-keit der Wirtschaftssubjekte
Die Gestaltung der h&lLtnisse nach dem ArbeitsrechtVietnams bis zum Jahre 1990
Beendigung von Arbeitsverha<—nissen
Die BegrUndung von verh<nissen
Die Beendigung von verh<nissen
Beendigung von Arbeitsverhalt—
nissen in
privatkapitallsti-schen Unternehmen
als Formen der BegrUndung und
Beendigung der Arbeitsverh<nisse
1418
</div><span class="text_page_counter">Trang 4</span><div class="page_container" data-page="4">Die Gestaltung und Anwendung
ar-beitsrechtlicher Vertr&ge zwischen
Arbeitgeper und ArbeitnenmerDie erforderlichen VertragstypenGrundsatzliche Anforderungen an
den AbschltuB arbeltsrechtlicher
arbeitsrechtliche HandLungsf änig~kelt (Geschdftsfanigkeit)
Die erforderltiche rechtliche gelung zu den einzelnen Vertrags-typen
Re-Die rechtliche Regelung zum beitsvertrag
Ar-Das Einstel lungsgespra&ch
Der Inhalt des ArbeitsvertragesDie Voraussetzungen fir den Ab-
schituB eines befristeten vertrages
Arbeits-Die Nichtigkeit des trages
94
</div><span class="text_page_counter">Trang 5</span><div class="page_container" data-page="5">uF mo)
Cie rec¬h-:.iche Regelung zurLEsung des Ardeltsvertragasainsea.ciga WillenserkiarungAligemelna Srundsatreaer 1⁄4
Auf-Die Ragelung der KUndigung nachdem galtenden Arbeitsrecht VietnamsDie Tauglichkeit der derzeitigenKũndi gungsregetungen und das Erfor-dernis ihrer weiterentwickiung
105115
</div><span class="text_page_counter">Trang 6</span><div class="page_container" data-page="6">AbwUrzunasverzeichnisa. a. 2.
evtt, —
z.B.ZKz. Z.
am angegebenen OrtAbsatz
Berufsbi |dungsgesetzBUrgerliches GesetzbuchBundesrepublik Deutschlandbeziehungsweise
Deutsche Demokratische Republikdas heiBt
Demokratische Republik Vietnameventuell
fol gendeGrundgesetz‘gegebenenfalls
in Verbindung mit
KŨndi gungsschutzgesetzLandesar be! t samt
meines ErachtensNummer
Sozialistlsche Republik Vietnam
und andere; unter anderem
Organisation der Vereinten
und so weiterunter Umst &ndenvergleiche
Verordnungzum BeispietZentratkomiteezur Zeit
</div><span class="text_page_counter">Trang 7</span><div class="page_container" data-page="7">0. Vorbemerkungen
Das Vertragsrecht hat langse Zeit im Arbeitsrecht Vietnams ain
Randdasein geflinrt, Die Folge davon war auch, cda& keine derBedeutung des Recntsstoffes entsprechende wissenschafiticneBearbeitung erfo.gta. Im den istzten Jahren ist jedoch einauffSlliger Wandei eingetreten. Mit der Einfilhrung der Markt-
Be-dingungen kommt der Anwendung des Vertragsorinzips be! derGestaltung der Arbeitsverh<nisse zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer eine besondere Bedeutung zu. Mit dem Dekret Uberden Arbeltsvertrag vom 30. August 1990 und den weiteran zuerlassenden DurchfÖHrungsbest immungen erh< das Vertrags-recht nunmehr seine bedeutende Stellung im Rahmen des Ar-peitsrechts Vietnams.
Das Anttegen der Verfasserin der vorliegenden Arbeit ist es,an Hand des Studiums des Arbeitsrechts der BRD im attgemeinen
In Vietnam existieren wenig Erfahrungen, wie
marktwirtschafttt—-chen Bedingungen ausgestaltet werden sotlen, um hattnisse optimal zu gestalLten. Deshalb wirkt das in der BRDbereits entwickelte Vertragsprinzip als ein geradezu anzie-hendes Beisplel.
Arbeitsver-Auf dieser Grundlage wird der Versuch unternommen, die tragstypen zu bestimmen, die in Vietnam angewendet werdensollten. Als dann geht es um den Versuch, unter BerUcksichti-gung der konkreten Bedingungen die einzelnen Vertragstypenauszugestalten. Dles geschleht in Auseinandersetzung mit derderzeltigen Regelung in Vletnam. Dabei beschrlnkt sich dieArbeit auf die typischen Vertr&ge, n&mlich den Arbeltsver-
Ausgehend davon, da8 den Vertragspartelten nur mit der
vertrag kelne ausretchende MögLichkett zur Anpassung an
Zum Verst&ndnis der Arbeit ist es notwendig, den Ausflhrungen
zum eigenttichen Thema die historische Entwicklung des
Ar-beitsrechts Vietnams voranzustellen. Im besonderen erfolgtdie Darstellung der Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsver-h<nisse in der Zeit vor dem Jahre 1990, also bis zum ErlaB
Die Arbeit hat letztlich das Ziel, als Beitrag zur DiskussionUber die Ausarbeitung eines Arbeitsgesetzbuches zu dienen.
Besondere umfassende UnterstUtzung bei der Erarbeitung der
Prof. Dr. Robert Heuse von der Juristenfakuttät der
Universit&t Leipzig. DafỦr sei an dieser Stetle herztich
</div><span class="text_page_counter">Trang 9</span><div class="page_container" data-page="9">Entwicklung und dia Aufgazan
Ges Arositsracnts V'et¬amns
1,1. Ole nerausoildung und die Entw.cx<.ung des Arba,,
<small>ry@</small>ren Land und in &uBeren Beziehungen verbindan.
Kotoniat~-herrschaft, Krieg und rieeige Uberschwemmungen filhrten zu
einem wirtschafttichen und soztialten Chaos mit katastrophalerHungersnot. Es gab keine Goltd- oder Devisenreserven, stattdessen eine Regierung, die sich mit teeren Ha&nden m&chtlgenGegnern gegentibersah, '?
Die wichtigste Aufgabe der Republik bestand in der SicherungGes neu entstandenen oqlitischen Systems und in der Verbesse-
<small>rung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Eingebettet und </small>
zu-gleich notwendiger Bestancteil der Ma8nahmen war die Sởhaf~
arbeits-Das darauf folgende Dekret Nr. 26 vom 18. Februar 1946 tegtedie Fest- und Feiertage fest, an denen die Arbeitnehmer beieiner Ausgleichszahlung von der Arbeitsleistung befreit wa-
1 Khe Nguyen Thanh, Die historische Entwicklung und Bedeutungder Votksmacht in Vietnam, Frankfurt am Main 1984, S. 71.
</div><span class="text_page_counter">Trang 10</span><div class="page_container" data-page="10">Kurze Zeit nach Ausrufung der Republik wurde eine Raihe vonRagelungen Uber allgemeine Wahlen zur Nationalversammlung,Uber die Wahtordnung und Organisterung der Volksr&te und derVerwaltungsausschiisse aller Ebenen'? erlassen. Im Ergebnisder Durchsetzung dieser Regelungen wurde das System derStaatsorgane aufgebaut. Bedingt dadurch wurden weitere ar~beitsrechttiche Regelungen wirksam, die sich Uberwiegend mitFragen der VergUtung der Staatsangestellten befaBten, wiez.B. die Verordnung Nr. 330 vom 16. 8. 1946, die VerordnungNr. 137 vom 24. 7, 1946 u.a.
Um eine Organisation fur Arbeitsangelegenheiten zu schaffen,wurde am 8. Mai 1946 das Dekret Nr. 64 Uber dite Bildung einereinheitlichen Arbeitsinstitutton erlassen. Diese bestand auseinem zentratLen und den territortatLen Arbeits&mtern und hattedie Aufgaben, die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeit-nehmer fur eine nationale Wirtschaftsentwicklung anzunähernund die Durchsetzung der arbeitsrechttichen Regelungen zukontrollieren.
Von Bedeutung flr die Arbeitsgesetzgebung war die Verfassungvon 1946, die durch die Nationalversammiung am 8. 11. 1946
und haben die glelchen Miglichkeiten zur Tellnahme an derVerwattung und am nationaten Aufbau, ein jeder nach seinen
geisttgen und charakterLichen Antagen." Weiter hieB es tm
Ar-tikel 13 der Verfassung: "Die Rechte und Interessen der Stig und der körperLich arbeitenden Menschen sind gewé&hrlel-stet." Und Im Artikel 14: “Alte und arbeltsunf&hige vletname-sische BÙrger werden vom Staat unterstUtzt." Damit sollte die1 Vgt. Phung van Tuu, Die Entwicklung der Votksdemokratie in
gei-Vietnam itm Interesse der Unabh&nglgkelt und des Sozialis- ky
in: Sozlatlsmus und Demokratie, Staatsverlag der gen) DOR, Berlin 1977, S. 319.
</div><span class="text_page_counter">Trang 11</span><div class="page_container" data-page="11">Suiden Vietnams besetzten. 1? Es wurde nach und nach versucht,durch diplomatische Verhandlungen die franzibsisch-vietnamesi-—schen Beziehungen zu stabilisieren. "Als schtieBlich die
franztsische Regierung offen die Sezession des sUdlichenTeils firderte und den Norden unter milit&rische Kontrollebringen wollte, ... war das Ende friedlicher LÖsungsversucheerreicht."2? Das ganze Land wurde ab Dezember 1946 vom Krieg,betroffan.
W&hrend des Krieges wurde versucht, den wirtschaftlichen bau fortzusetzen. Auf dem Gebiet der Arbeit wurden weitereRechtsvorschriften zur Regelung der Arbeitsverh<nisse wirk~sam. Einen wichtigen Schritt in der Arbeitsgesetzgebung
Auf-Stellte das Dekret Nr. 29 vom 12. Marz 1947 dar, das flrvletnamesische und ausl&ndische Betriebe und Unternehmen An-wendung fand. Mit 187 Paragraphen in 10 Abschnitten regalte
Arbelts-verhätLtnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. So warz.B. das ArbeitsverhAltnis durch einen schriftlLichen oder
unter 12 Jahren durften nicht besch&ftigt werden (8 99). Der
mu8R-ten M&nner, Frauen oder Kinder glelchen Lohn bekommen (8 57).
1 In den sUdlichen Teilen wurde sp&ter im Jahre 1948 eineReglerung des "Staates Vietnams" mit dem letzten vietname-
sischen Kaiser Bao Dal als Staatschef ausgerufen. Seit
sel-ner GrUndung hatte der sUdvietnamesische Staat noch nie dasStadium elner De-facto-Macht Uberschritten. Er hatte keineVerfassung, keine Natlonalversammiung, kein Statut flr Re-gierungsfunktlonen ... (Vgl. Khe Nguyen Thanh, Dte hlistori-sche Entwicklung ..., a.a.O., S, 82.)
2 Vgl. Andreas Buro/Kart Grobe, Vletnam! Vletnam? Dle wicklung der SRV nach dem Fall Salgons, 1. Auflage 1984,
<small>Ent-k</small>
</div><span class="text_page_counter">Trang 12</span><div class="page_container" data-page="12">Auch viele andera Fragen wie die der Aroeitszeitholungsurlauos, des Gesundheits- und Arbeitsschul
£u-geltung der Arbeitsverhaltnisse solite das Dekret Nr. 29 alsein erstes Arbeitsgesetzbuch bewertet werden. '?
Die Kriegstage wurde in den Jahren 1947 bis 1948 immer plizierter. Die Gebiete im Norden waren von nacheinander fol-genden Offensiven der franzÖsischen Truppen betroffen. EineDirektive wurde getroffen, wonach das Land "in 14 voril&ufig
muBte ihre Selbstverteidigung gew&hrleisten, ein Programm fiirdie einheitliche FUhrung der milit&rischen und zivilen T&tig-keit entwicketn ..."?? Dabei entstanden zahlreiche Verwal-~tungskomitees, die sich mit solchen Arbeiten beschäftigten.Auch wurden staatliche RUstungs- und Industriebetriebe ge~grundet, um den immer grö8eren Bedarf an Waffen und Konsumgil-tern zu decken. Es wurden weitere Regelungen erlassen, die itmwesentLichen die Vergltung und die Soziatversicherung betra-fen, wie z.B. die Dekrete Nr. 188 vom 29. 5. 1948 und Nr. 208
die Mitglieder der Verwaltungskomitees, die Verordnung Nr. 36vom 1. 5. 1949 Uber den Lohn der Arbeitnehmer in staatlichenBetrieben. Die Anordnung Nr. -46 vom 17. 10. 1949 gew8hrte-den '
Mit dem Dekret Nr. 118 vom 18 10. 1949 wurde dle Bildung derBetriebskomitees in staatlichen Betrieben zugelassen. Slewurden von den Arbeitnehmern itm Betrieb gew&hlt und erhtetten
1 Vgt. Nguyen huu Vien, Doan Ngo, Einiges Uber die Entwick~lung des Arbeltsrechts in vergangenen 35 Jahren,
2 Vgl. Wlnsche/Weidemann, Vietnam, Laos und Kampuchea, VEBDeutscher Vertag der Wissenschaft, Berlin 1977, S. 68.
</div><span class="text_page_counter">Trang 13</span><div class="page_container" data-page="13">Unmittelbar nach Beendigung des Krieges durchlief der Nordenetne Periode der Wiederherstel lung und der Umgestaltung derVolkswirtschaft. Verbunden damit war auch eine Entwicklungdes Arbeitsrechts. Kennzeichnend fur diese Zeit (und auchspatter) ist die Verstarkung des Einflusses des Staates undder Gewerkschaften, wobei Stellung und Rolle der letztgenann-ten nicht nur im Arbeitsteben, sondern auch im System derstaatlichen Tatigkeit bestimmt wurden (Gesetz Nr. 108 vom53.11, 1957 in Verbindung mit der Anordnung Nr. 188 vom 9.4,
Befug-nis eingeräumt, an den Tagungen der Staatsorgane in den Ver~waltungseinheiten teilzunehmen, auf denen die staatlichenPl&ne erörtert und gestaltet sowie die MaBnahmen beraten wur-den, die die Arbeits- und Lebensbedingungen betrafen. Auch ander Erarbeitung des Entwurfes rechtlicher Regelungen betei-
Ligten sich die Gewerkschaftsorganisationen. Selbst konnteder Allgemeine Gewerkschaftsbund zusammen mit anderen Staats-organen bestimmte Rechtsvorschriften ertassen.
In den staatlichen Bet'rieben und Unternehmen nahmen die werkschaften an der Leitung des Betriebes teil und schtossen
aller Arbeitnehmer des Betriebes (bzw. derer Delegierte ingroBen Unternehmen mit mehr als 200 Besch&ftigten), die vonden Gewerkschaften gemeinsam mit Betriebsteitern organistert -und geleitet wurden, hatte der Betriebsleiter Uber den Stand.der Produktion und die Entwicklung der Arbeitsbedingungen Re-chenschaft abzutegen. Die Arbeitnehmer waren dort berechtigt,den Rechenschaftsbertcht zu er&rtern und Vorschl&ge in allenFragen der betrieblichen Ta&tigkeiten zu unterbreiten. DleVersammlung besch!oB auf der Grundlage und zwecks ErfdLtung
be-trleblLichen Produktlon, Uber die MaBnahmen zur Verbesserung
der Arbeits- und Lebensbedindungen im Betrieb und Uber die
Verwendung der betrieblichen Fonds. Der Gewerkschaftsorgani¬
<small>7</small>
</div><span class="text_page_counter">Trang 14</span><div class="page_container" data-page="14">ðZw. dem Tatigwerden cer Disziplinarkommission mitzuwirken. 1?Das Arbeitsrechnt wurde in diesem Zeitraum weit von einer
neuen Verfassung gepragt, die am 31. Dezember 1959 von derNationalversammiung angenommen und am 1. Januar 1960 verktin-det wurde. Darin wurden Grundrechte und Grundpflichten nor-miert, die als neue Grundlagen flr die Entwicklung des Ar-beitsrechts gelten sottten. So wurde im Artikel 30 der Ver-fassung das Recht auf Arbeit verankert, wobei der Staat aufder Grundtage der geplanten Entwicklung der Votkswirtschaftneue Arbeitsplt&tze schaffen und die Arbeitsbedingungen ver~bessern sollte. Den arbeitenden BUrgern wurden das Recht aufErholung und Anspruch auf materlelte UnterstUtzung im Alter,
39, 40). Insowelt fandan die Grunds&tze, die dem ArbeitsrechtZugrundezulegen waren, in dieser Verfassung einen umfassende-
À-Charakteristisch flr diese Zeit ist weiter, daB sich die beitsrechtlichen Regelungen auch zahtLenmáBig umfangreich ent-
Zu den wichtigen Regetungen dleser Zeit zMhtLen:
Wichtigste Rechtsgrundiage bestand in der Verordnung Nr. 24vom 13. M&rz 1963. Ste war bis zum ErtaB® des Dekrets Uber derArbeltsvertrag vom 30. August 1990 in der Regel die wichttg-
1 Vgt. auch Lehrbrlef "Arbettsrecht" der Hochschule furRechtswissenschaft Hanol, Hanol 1990. S. 53.
</div><span class="text_page_counter">Trang 15</span><div class="page_container" data-page="15">sts Rechtsgrundiage zur BegrUndung und zur Aufhedung des Areitsverhaitnisses zwischen Arbeitnehmer unc Arbei
taatLichen Unternehmen. Nach dem in dieser genannten
flangtri-stiges) Arbettsvearhättnis begriindet. Dabei hatte sich der
Be-trieb bei der Einstettung der Arbe:tsxrRfte nach dem Lonn~
fonds und dem Stetlenplan zu richten, der von e:nem ordneten Organ best&tigt wurde. Der Bawerber mu8te mindestens18 Jahre alt sein und hatte bestimmte Unterltagen vorzulegen,auf deren Grundlage sich der Betrieb dann fur eine Einstel-
Uderge-tung entscheiden konnte. Mit der Ausstel Lụng einer
sogenann-ten Einsteltlungsurkunde durch den Betzieb bzw. das Ubergeord-—
nete Organ wurde das Arbeitsverhättnis begrUndet, das bis zum
Um Langj&hrig beschäftigt zu werden und das Arbeitsverhaltnisdamit endgủttig als ein unbefristetes und langj&hriges zu be-trachten, mu8te sich der Arbeitnehmer grunds&tzlich itn einerProbezeit bew&hren, die fiir verschiedene Personenkreise in
ge-kommen. Ausgenommen waren hiervon die Absolventen der Hoch-,Fach- und Berufsschulen.
<small>> =</small>
Die genannte Verordnung regelte weiterhin die Beendigung der
s&tziich ausschlieBlich durch Kũndigung aufzuheben waren. Das
In diesem Zeitraum ist welterhin die Verordnung Nr. 184 vom16. 7, 1974 zu nennen, die als erg&nzende Rechtsgrundlage zurBegrUndung und zur Aufl&sung der Arbeitsverh<nisse anzuse-hen war. Nach dieser Verordnung waren befristete Arbeitsver¬
den AbschLu8 elnes Arbeltsvertrages zu begrnden. Auch hier
bendtigte der Betrieb einen entsprecnenden best&tlgten
</div><span class="text_page_counter">Trang 16</span><div class="page_container" data-page="16">Lohn-7TOonds und Steitenplan. Der zwischen den Partnern sene Arbattsvartrag erlangte erst mit seiner Bestatigungdurch das zustandige Arbeitsamt seine Wirksamkeit. Die Baen-digung eines befristeten Ardeitsverhaltnisses erfoigts in der
adgeschios-Ragel mit Ablauf der Befristung. Seine Anderung bzw. even- —
tuelte vorzeittige Beendigung waren zu vereinbaren.2. Regetungen zu Arbeitszeit und Freizeii:
Die wichtigsten rechtlichen Grundtagen bestanden in der
Ver-19. Juli 1969 und den Anordnungen Nr. OS und Nr. O6 vom
6. Mai 1971. Diese Vorschriften gingen von einer festgelegtenNormatarbeitszeit aus, wobei es auch Verklirzungen fur Arbei-
ten unter besonders erschwerten Bedingungen gab. Die
Normal-arbeitszeit betrug wichentlich 48 Stunden. Uberstunden waren
in bestimmten F&llen rechtlich zul&ssig, wobei die jahrtichzulassige ZahL 150 Stunden betrug. Die Arbeitszeitregetungenbeinhalteten dariber hinaus spezielle Schutzbestimmungen furdie Arbeitnehmerinnen mit Kleinkindern.
‘Arbel-Selt 1964 war der Norden des Landes vom Krieg betroffen, soda8 die Produktion u.a. erneut unter Kriegsbedingungen er-folgte. Am 17. Juli 1972 erlieB der Regierungsrat die Verord-nung Uber die Arbeltspflicht zu Kriegszeiten, die arbeltsfM-hige BUrger betraf. Es hieB darin u.a., die Arbeltnehmer wa-ren entsprechend dem bestehenden System gehatten, jeden Ar-beitstag und jede Arbeltsstunde wirksam zu nutzen, und wenn
arbeltsfH~-hige BUrger verpflichtet, Jede thm vom Staat zugewiesene Ar~belt zu teisten, besonders wenn sle mit der Landesverteldi-
3. Regelungen zum Kottlektivvertrag:
das Betriebes war di2 Varordnung Nr. 172 vom 2', November1963 Uber den ADscnrlus des Setriebskollektivvartrages be-
Der Entwurf des Kollektivvertrages wurde vom Leiter des triebes und von der Gewerkschaftsteitung gemeinsam ausgear-beitet. War er von der Versammiung der Arbeitnehmer gebilligtworden, unterzeichneten die Vertragspartner den endgủtttLgenText.
Rechtswirksamkeit bedurfte es der Registrierung durch ein
4. Regelung zur Arbeitsdisziptin und arbeitsrechtlichen antwortlichkeit
die die den Inhalt der Arbeitsdisziplin darstellenden Pftich~ten der Arbeitnehmer und der Betriebsleiter regette. Auch
- dam Verweis,- dem Tadel,
- der Versetzung in eine niedrigera Funktion bzw.in eine niedrigere Qualifikationsgruppe bzw.
anderen Arbeit und
- der fristlosen Entlassung als tetzter und
h&rte-ster MaBnahme.
Die materielte Verantwortlichkeit wurde in der VerordnungNr. 49 vom 9. Aprit 1968 geregelt. Darin waren die Voraus-setzungen flr deren Anwendung festgetegt, nÄmLich das Vor-
Liegen einer Arbeitsdisziplinverletzung, eines Schadens, derKausalit&t zwischen dem entstandenen Schaden und der Diszi-pltinverletzung und der Schuld. Der Schaden war teilweise oder
in vollem Umfange zu ersetzen, wobei der direkte Schaden alsBerechnungsgrundlage diente und der hồchste zu ersetzendeBetrag die Summe von drei Monatsliéhnen nicht Uberschreitendurfte.
5. Regetungen zum Gesundheits- und Arbeltsschutz:
Die wichtigsten Regetungen tn diesem Bereich bestanden in der
Arbeitsschutzverordnung Nr. 1781 vom 18. Dezember 1964 und der
nehmerLnnen. Diese Vorschriften legten das System des schen, sanlt&r-hyglenischen, organltsatorischen und anderenMaBnahmen fest, die unmlttelbar auf die Schaffung sichererund nicht gesundheitsgef&hrdender ArbeitsbedLngungen gerich-tet waren. Die Gewa&hrlelstung oblag der Leltung der BetrtLebeunter Aufstcht und Kontrolte staatLicher und gewerkschaftli-cher Organe. Die Regelungen sahen auch pine aktlve Tel lnahmeder Gewerkschaftsorgane an der Durchsetzung aller MaBnahmenzur Ertelchterung und Verbesserung der Arbeltsbedingungen s
<small>technli-vor. _</small>
</div><span class="text_page_counter">Trang 19</span><div class="page_container" data-page="19">5 Ragelungen zum Aroeitsionn:
sir. 24 vom 1, Juli 1960, in der Tariftace.ten, Lohnngrupoe^a
Owie Tarifs&tze flr jeden Beruf einneit:ich enthairen waran¬d be: der Anwendung von diesen nicht abgewichan werden
<small>3</small>¬, ct
du: Verounden damit waren einige Regeiungen ver Lohnnzu~schtagen, wie z.8. zum Ortszuschlag, zum arbeitsbedingtan
Zuschlag (wie flir Arbeiten auf Baustellen, in der Fischerei
aie Enttohnung bei Stillstandszeiten und die Anordnung Nr. 97
vom 29. 9. 1962 die Entlohnung bei der Verursachung von schuB und Qualitatsminderung. Die Hdéhe der EntLohnung in die-san Fallen hing von der subjektiven Seite (verschuldet oder
Um eine Steigerung der Arbeitsproduktivit&t, die rationelleNutzung der Arbeitszeit und die Gew&hrleistung der Quallt&tder Erzeugnisse zu firdern, wurden die Verordnung Nr. 235 vom39. Dezember 1970 Uber das StUcktohn- und Pr&miensystem, dieVerordnung Nr. 342 vom 6. November 1975 Uber die GewBhnung
7, Regelungen zur Soztalversicherung:
Zur Verwirklichung des in der Verfassung von 1960 fixierten
nung Nr. 218 vom 27. Dezember 1961 erlassen. Sie sah u.a.Geldteistungen bel Krankhelt und Arbeitsunfall, bei Schwan-gerschaft und Mutterschaft, tm Alter, bel InvatiditBt und tm
Fall des Todes des Arbeltnehmers vor. Die Leistungen wurden
auf der Grundlage der Höhe des Lohnes und der Besch&ft i Gauer gewährt. Versicherungsbeitr&ge wurden ausschLie8Lichvon Betrleben und vom Staat erbracht.
gungs-1.1.3. Dle Entwicklung des Arbeitsrechts nach der Wleder- .
Im Jahre 1975 war mit dem Sleg Uber die Truppen der USA das
Haupthindernts zur Verelnigung des Landes beseitigt. Im April
</div><span class="text_page_counter">Trang 20</span><div class="page_container" data-page="20">1975 Fander ailgemeine Wahlen zur gasamtvietnamesischen
Na-tionalversammlung statt, die zur Ausrufung eines gan, sinneitlichen und sozialistiscnem Staates" fUhrten,
"unabhängi~-Fur den nunmenr beginnenden Zeitabdschnitt galten die arbeits—
entstanden waren, grunds&tztich zun&chst weiter bzw. wurden
auch durch neue Regelungen erg&nzt oder ge&ndert. So wurdenbedingt durch bestimmte Unterschiede im sozialé@konomischenund kulturellen Niveau beider Landesteile die Anordnung
Nr. 16 vom 26.8.1976 und die Anordnung Nr. 7 vom 2. 4.1977Uber die Eitnstetlung und den Absch!uB befristeter Arbeltsver-träge in stclichen Teiten erlassen. FUr die privatkapitali-stischen Betriebe bzw, Unternehmen gatten die VerordnungNr. 186 vom 25. 9. 1976 und die Anordnung Nr. 5 vom 12.3. 1977,
Arbeitsver-héltnisse sowie deren Mindestbedingungen u.a. mehr stimmten.
be-Zur ErhBÐBhung der Arbeltsdisziptin in staatlichen Unternehmenwurde die Anordnung Nr. 3 vom 28. 2. 1979 erlassen, die u.a.das Verfahren zum Ausspruch elner DisztplinarmaBnahme regel-
Uber-tragung einer niedriger bewerteten Arbelt oder der fristltosen
elnem Vertreter des Kollektivs, tn welchem der Arbeitnehmer
t&tig war, zusammen. Die Auffassung der Kommisslon war bel
der Entschetdung des Betriebstelters Uber die
Disztplinar-maBnahme zu berUckstichtigen.
In diesem Zusammenhang ertangte dle Anordnung Nr. 13 vom4. 12. 1979 Uber die vorDbergehende Einsteltung der Besch&f-tigung der Arbeltsdisziplinverletzer Bedeutung. Nach dieser |Regelung bestand eln Recht des Arbeltgebers, den Arbettnehmer
beschMfti-gen, wenn der Verdacht der Rechtsverletzung und die Gefahr
</div><span class="text_page_counter">Trang 21</span><div class="page_container" data-page="21">einer Verninderung des Untersuchungsprozeasses voriag. In ser Zeit Patis cer Aroeltnenmer einen Lonnanscrucn in Héheyon SỐ % ces TariflorAnas. Dia Mậnanmea stelttte sealosr xeineS.szlolinarma&8nanme car.
œ:e-mác die Entwicklung ces ArDeitsrechts in dieser Zait ist
wia-garum @.ne neue Verfassung bedeutsam, die im Cezamber 1980
von der Nationalversammlung angenommen wurde und fiir das xa Land giit. Darin werden Grundrechte und Grundpflichten fi-xtart, die aucn arbeitsrechtlich retevant sind. Seispiels-weise verankert Artikel 58 das Recht auf Arbeit, Artikel 59das Recht auf Erhotung und auf Sozialversicnerung. Auch zuanderen Beraeichen wie des Lernens, der Arbeitsdisziplin usw.
79, 6C). Es DLieb aber fragtich, ob hierbei die reaten lichkeiten des Lances in dieser Verfassung Berlicksichtigungfancen.
Mig~-Fur dite Janre 1976 bis 1980 wurde ein FUnfjahrplan zur Ent~wicklung der Volkswirtschaft auf allen Gebieten der Indu-
Berei-chen tagen die Produktionsergebnisse weit hinter den len, so da8 Mange! an Nahrungsmitteln und GebrauchsgÙternvorherrschte. *? Dieser MiBerFolg fUhrte zu einer weiteren-
a.a.O., S. 68, 69.
</div><span class="text_page_counter">Trang 22</span><div class="page_container" data-page="22">stalt eines Markensystems. Die Neugestaltung des Lchnsystemswurde mit der Verordnung Nr. 235 vom 18. ?..1985 geregelt,
dif-“arenziert wurcen. Die Lohns&tze wurcen mun so festge:eogt,
aa8 das Einkommen der Arbeitnehmer grunds&#tztich nur noch imom Batrieb auszuzahlenden Lohn bestand.
in diesem Zusammenhang ergingen weitere Regelungen Uber dieSoziaiversicherung tn Erg&nzung und Ver&nderung der vorhande-nen Regelungen, so z.8. die Verordnung Nr. 236 vom 18. 9. 1985,
in der u.a. die Getdleistungen bei der Berentung neu
Tariflonhnes). Die Verordnungen Nr. 176 vom 24, 12. 1984 undNr. 121 vom 19. 4, 1985 schrleben vor, da8 die Arbeitnehme-rinnen bel der Geburt des ersten und des zweiten Kindes stattbisher 75 Tage nunmehr 180 Tage Urlaub erhielten.
Zu der mangetnden Wirtschaftsentwicklung sollten auBer tiven Ursachen (Auswirkungen des Krieges, wiederholte Natur-katastrophen) auch die subjektiven gefUhrt haben, die in Feh-
objek-tern und Ma&ngetn in der FUhrung und Leitung der schaft gesehen wurden. *? Es wurde der Versuch unternommen,
Volkswirt-nen, die einen staatlichen, alnen genossenschaftlichen, elnen ,Privatkapitalistischen, einen staatskapitalistischen Sektor
net.7> Der Staat regullert die Marktbezlehungen nur noch mitgesetzlichen Regelungen und Skonomischen Methoden. Hlerausresultleren tetzttich neue Anforderungen an das Recht im att~-gemetnen und das Arbeltsrecht im besonderen. Zun&chst wurden
1 Vgl. Vụ Oanh, Neues in der Wirtschaftsleltung.
In: Probleme des Friedens und des Sozilalismus, Heft 3/1989...
Ss. 319. k
<small>bel —</small>
2 Dao Duy Tung, Darstettung des Beschlusses der 6. Tagung vom
ZK der Partel vom April 1989.
In: Zettschrift "Infor ton" 4/1989 (vlelnamesisch), S. 14,
TRUONG DAI HỌC LUATHA NÓI
PHONG GV _ ARI<sub> —</sub>
</div><span class="text_page_counter">Trang 23</span><div class="page_container" data-page="23">-~xa Anordnung Nr. 1 vom 9. 1. 1988 Uber das Vartragsrecnt in
<small>vem? 4. 1989 Uber das in ancaren Ubrigen Batrioban </small>
erlas-er durch cas gaiterlas-erde Daxret Uberlas-er dar (+
Arbaits-3327, die soa
yertrag vom 30. 8. 1990 arsetzt wurder. Auch der Eria8
zarni-ralcrear anderar Regelungen stand auf cer Tagesordnung, wie
5s. des Dekrets Uber die Entscheidung arbeitsrechtticher
streitigkeiten, des Dekrets Uber cen Kolltektivvertrag, dieAcpeitsdisziptin, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub,aie Sozialversicherung usw.,*? um den veranderten Bedingungen
ued auch den damit verbundenen neuen Aufgaben des
Arbeits-der gesetzLichen Regelungen wurde seit Jahren ein
Arbeitsge-setzbuch angestrebt.
1.2, Die Aufgaben des Arbeitsrechts
Sich mit diesen Fragen zu befassen, heiBt in der Regel zu
be-sungen Zu konzentrierem hat, um den geselischaftlichan jungen gerecht zu werden. Da diese sich st&ndig verBändern,aurfen Aufgaben und Regetungen des Arbeitsrechts nicht unver-Andert bleiben.
Bedin-Unter den gegenw&rtigen Bedingungen soll das Arbeitsrecht
Sub-1 Dieser Gesetzgebungsplan war der Autorin seit Anfang Sub-1990
bekannt, als das heutige Dekret Uber den Arbeitsvertragerst als ein Entwurf erschten. Vermuttich stnd die oben ge-
reits wirksam geworden, so daB elne Relhe von Regelungen,die In der vorangegangenen Periode ertassen wurden und blszu dteser. Zelt galten, nunmehr keine GUitigkelt mehr be-sitzt.
</div><span class="text_page_counter">Trang 24</span><div class="page_container" data-page="24">trachten, die aus der Erkenntnis der komplizierten Lage desLandes seit 1986 auf der Tagesordnung stenc.
Bedingt durch den Mi8erfolg des Fulinfjahrplanes 1975 - 1980,der ii5erwiegenc cie Industrialisterung trotz des Nichtvor-nandenseins der reaten MögLtchkeiten des Landes betonta, be-fanden und befinden sich die Wirtschaft und andere Lebensbe-reiche Vietnams besonders in den 80er Jahren in einer schwie-rigen Situation. '* Auch die im Jahre 1982 gestetlten Ziete,die sich im wesentlichen auf die StabitLisierung der wirt-schafttichen-soziaten Lage und des Lebens der Bevilkerungrichteten, wurden nicht erreicht. #? Unter Berlicksichtigungaller objektiven und subjektiven Entwicklungshemmnisse ver-bleibt ein erneblicher Teil der Verantwortung flr die man- -getnde Bkonomische Entwicklung bei der FUhrung und LeitungCer Volkswirtschaft, in der ein bUrokratischer und admini-strativer Zentratismus herrschte. Dieser 4uBerte sich darin,da8 die Leitung vorwiegend durch Weisungen und Befenle mitHilfe von Uberms&Big detaillierten verbindlichen Planauflagenerfolgte. >? Die Handlungen der wirtschaftenden Subjekte wa-ren starr an den zu erflillenden ProduktLonspLan gebunder. Es
wirtschaftlichen Seltbstbestimmung, zur Entfaltung von nehmer Lschem Geist, zum wirtschaftLtchen Wettbewerb. Es fehl-—-te an echter Selbst&ndigkeit der Wirtschaftseinhelten.
unter-Ein anderer Fehler der Wirtschaftsteitung bestand in dernicht genUgenden Berucksichtigung der Ware-Geld-Beziehun-gen*? bzw. der Vernachl&ssigung des Markt- und Prelsmechanis—mus. Die Zentraltsierung der Wirtschaft war mit der totaten
Regutati-1 Vgt. Andreas Buro/KarL Grobe, Vietnam! Vietnam? ... a.a.O.,Ss. 43.
Dazu auch: Politischer Bericht des ZK der Partel Vietnamsan den VI. Parteltag, In: Theoretische Zeitschrift der Kommunistischen Partel Vietnams, S. 22, 24. (CvietnamesLsch)
4 Vgt. PolLttischer Bericht ..., a.a.O., S. 45.
</div><span class="text_page_counter">Trang 25</span><div class="page_container" data-page="25">a, m.t der Trannung vor Ð29anung und @adarf ver2urndan,
as5ot und Nach7nag9 ¬^atrtren kai eg
sano und Preduktion, Der Plan orientierta auf
zentrate Instanzen mehr cder weniger willkUriich festgelegt.
Jas war eine wesentLiche Ursache flr die NichtuUberetnst Lmmung
van Plan und Wirklichkeit und flr die Unmiiglichkeit einer
ex-akten WirtschaftlLichkeitsrechnung.
Mit der genannten Methode der Wirtscnaftsteitung war auch dienrscheinung verbunden, dag sich Selbstxosten, Preise, Einkom-man und die Varteitung des Nationaleinkommens nicht am wirk-
tichan Aufwand und an den objektiven Erfordernissen der
Re-produktion orientierten. So kam es zu Uberpreisen und zu
nicht kostendeckenden Preisen und damit Verzerrungen mitgroBen Abweichungen von Preis und Wert. Das fOhrte zur Ver-schwendung, zu mangelndem Anreiz flr Innovation und Produk-tionssteigerung in den 8etrieben.
Auch der erwähnte Leitungsmechnismus fUủhrte dazu, da8 dje
UnermeBliche. Jede notwendige Anderung festgelegter
Planauf-gabe erfolgte schwerf&allig und zeitraubend, so da8 sich dieWirtschaft als starr und unbeweglich erwies.
Allie Fehler und M&ngel in der Fuhrung und Leitung der wirtschaft, die zu den gravierenden Nachteiten gefihrt haben,verschärften die ohnehin ernsten Schwierigkeiten der rŨck~st&ndigen Wirtschaft Vietnams erheblich. 2? Einen Ausweg dar-aus soll! die Erneuerung des Leltungsmecnanismus in der Wirt-schaft bewirken. Danach ist von den Methoden des Administrte+21 Vgl. ebenda ...
Votks-2 Vu Oanh, Neues tn der Wirtschaftsleitung, a.a,.O., S. 319.
</div><span class="text_page_counter">Trang 26</span><div class="page_container" data-page="26">Uberzuge-nen. '? Die Wirtschaft soll nicht menr mit administrativean,
sondern mit Bkonomischen Mittetn (Getd, Steuer, Kredit ...)?
und mt rechtticnen Bestimmungen geleitet werden. Bia cievoranung soil nach und nach abdgebaut unc nur bei SuBarsterNotwencigkeit und begrenzt im staatlichen Sektor angewendetwerden. In diesem Zusammenhang ist auch festgelegt, daB den
Direk-staatiichen Wirtschaftssubjekten ausreichende Selbstandigkeit
ganisation der Produktion, der Finanzierung, der Preise usw.einzuräumen sind. Verbunden damit ist eine Abgrenzung zwi-
schen Befugnissen der Betriebsleitungen und der staatlichen
wird darin gesehen, die Strategie einschLieBLich der Planungund der sozialSkonomischen Entwicklung auszuarbeiten und Zurealisieren sowie gesetzliche Regelungen und Vorschl&ge zurStimulterung und Regulierung des Wirtschaftsltebens zu erar-beiten. #? Ein tieferer Eingriff in die Wirtschaftstdtigkeit
die-se Entwicklung jedoch zu einer Wettbewerbsf&higkeit im Sinne
Damit ist das Wirtschaftssystem Vietnams z.Z. als ein system zu verstehen, das bestimmte marktwirtchaftliche Ele-mente enth<. Von etner sogenannten planm&Bigen Waren- bzw.Marktwirtschaft mit mehreren Sektoren ist h&uflg die Rede. >>
Misch-Den einzetnen am WLrtschaftsprozeB beteiligten Betrleben bzw.Unternehmen wird eln breiterer Spielraum zur Dispositionsbe-fugnLs Uber die Wirtschaftst&tigkeit elngeréumt. Dle Betriebewerden als selbstundlge Warenproduzenten mit elgener Verant-—wortung auf dem Markt profillert. Gerade dlese Geslichtspunkte
sichtigung der neuen Steilung der Betriebe und Unternehmen im
-azu genoren in erster Linle dia Regelungen zur Ausgestaltung
+ar Arbdeitsverhaltnisse. Sie sotlen gew&Shrieisten, a
ser Entltassung von Arbesitnehmern den Veranderungan von Ange~Sot und Nachfrage am Warenmarkt gerecht werden kann. 1 Sies
ist nicht nur in dem Verh<nis zwischen Arbeitgeber undstaatlichen Organen, sondern auch in der Beziehung zwischen
iam und den Arbeitnehmern im Sinne cer Mitbestimmung zu achten.
be-Andere Bereiche bzw. Regetungen des Arbeitsrechts, die dieSelbst@ndigkeit der Betriebe bzw. Unternehmen beeinflussen,sind Regelungen der Arbeitsbedingungen. Da die Arbeitsbedin-gungen, zu denen in erster Linie der auszuzahtende Lohn bzw,das Gehalt gehGrt, flr die wirtschaftenden Unternehmen einenarstrangigen Faktor >: iden, 2? solten sie die Arbe:itgeEer indieser oder jener weise zumindest mit entscheiden kdnnen.
Auch diesen Anforderungen solt das Arbeltsrecht Rechnung
tra-gen, Lndem es filr diese Entwicklung die geeigneten men zur Verflgung stellt. Eine optimate LÖsung kann dle Zu-
Rechtsfor-lassung der kollektiven Selbstbestimmung ftir die Regelung- der '
trÄge seln, >? deren Regelungen unmittelbare und zwingendeWirkung erlangen. Elne anderweltlge Regelung der Arbeitsbe-
und auch hler sollten mögLichst die Vertreter der Arbeitgeberund der Arbeltnehmer mit elnzubeziehen sein (beispielsweise
1 Darauf wird im sp&teren Abschnitt noch n&her eingegangen.
2 Vgl. Wolfgang Zéliner, Arbeltsrecht, 3. Auflage, Munchen
1983, S. 2.
3 Der neu zu gestaltende Kollektivvertrag sol! einen ganzanceren Inhalt und Charakter haben als der In der Verord-nung Nr. 172 vom 21.11.1963 geregelte, dessen Inhalt undChaérakter. Uberhaupt der Erflllung des staatilch best immtenProdukt lonsplanes und der rechtlich vorgeschriebenen An-spruche der Arbeltnehmer dlente.
</div><span class="text_page_counter">Trang 28</span><div class="page_container" data-page="28">ny Gì
ner Koltlektivvertrag gewänrteistet nicht nur cie Setbstent-—seneidung des Arbeitgebers, sondern auch den Schutz der Ar-ceitnehmer (der auch eine folgena benandelts Aufgabe des Ar-
ein-zeiner, sondern als kollektive Partner auftreten und beideParteien pestimmte Forderungen u.U. durch einen noch zuzulas-
senden Arbdeitskampf'? erzwingen kinnten. In dieser Hinsichtist die Regelung im § 5 des Dekrets Uber den Arbeitsvertrag
vom 30. August 1990 m.E, fehlorientierend, wenn er tiert: "... Der dem Arbeitnehmer auszuzahlende Lohn bzw. dasGenalt darf nicht niedriger als der Mindestlohn sein, der vomStaat festgesetzt ist." (Dies ist abgeleitet aus dem blsheri-
als ein Skonomisches Instrumentarium zur Steuerung der schaft betrachtet. )??
Wirt-Vietmehr solt der Staat aus den genannten chen Griinden von der Regelung von Léhnen, auch wenn es umMindestldhne geht, abgehen und diese den Ưưkonomisch Betei-
martkwirtschaftli-Ligten Uberlassen, d.h., auch der Mindestlohn sollte kUnftig
Weltweit gesehen ist die genannte Art und Weise der kollek-—tiven Regelung der Arbeltsbedingungen im Arbeitsrecht vielerL&nder Realit&t, darunter auch der BRD. Eine Ausnahme stelltdas Gesetz Uber die Festsetzung von Mindestarbeltsbedingungen
(ins-besondere wenn flr den betreffenden Wirtschaftszwelg oder die
Besch&ftigungsart Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
nicht bestehen usw.) festgesetzt werden kinnen. Auch hiersollen parit&tisch zusammengesetzte Fachausschủsse wirken, soda8 tnsoweit der Grundsatz der sozialten Selbstverwattung ge-
1 Im Entwurf des Arbeltsgesetzbuches vom M&rz 1991 Ist erst~mals vom Arbeitgeberverband ‘S 8) und vom Strelk
(88 209 ff.) gesprochen worden.
2 Vglt. Dac Duy Tung, Darstellung ..., a.a.O., S. 15.
</div><span class="text_page_counter">Trang 29</span><div class="page_container" data-page="29">wanet biatbtr. *? Derartige Falle sind aber in cer Praxis
yon Bedautuag fUr dia Selbstandiagkelt der Batripoe ist
Blicn dia Frage, wie die einzelnen Entscneidungean des
a-baitgaoars der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterworfen
werden k6nnen. Das Arbeitsrecht mu&B einen angemessenen
Aus-q.eich finden, um sowohl der Selbstbestimmung des
zu berUcksichtigen sind.
So kinnte z.B. das Mitbestimmungsrecht nur in Gestalt einesAnhérungsrechtes bestehen. Besonders in wirtschaftlichen An-celegenhelten sollte der Arbeitgeber ein weitgehendes Ent-scheidungsrecht erhalten und dementsprechend ware die Mitbe-
1S. Januar 1972.) `
Ge-werkschaftsgesetz von 1957, die Einstellungs- und
Be-fristtosen Enttassung von Arbeitnehmern oder mit der
u.a. stehen, durch die Votksgerichte entschieden. Die scheidung koltektiver Konflikte wurde bzw. wird von Uberge-ordneten Organen im Zusammenwirken mit den UbergeordnetenGewerkschaftsorganisationen herbeigefUnrt (vgt. Verordnung
Ent-scheidung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten fast
Arbeitssachen t&tig werden, die Unabh&ngigkeit und die wendige Sachkunde besitzen.
Das Erfordernis der Sicherung der Selbst&ndigkelt der schaftenden Betriebe und Unternehmen mit arbeitsrechtlichenMitteln bedeutet nicht, daB sich der Arbeitgeber im Arbeits-
wirt-leben belleblg verhalten bzw. nur nach selnen eigenen essen handeln darf. Vielmehr hat das Arbeitsrecht dle weltere
tlon des Arbeitsrechts besteht im Arbeitnehmerschutz. Dies
<small>*</small>
</div><span class="text_page_counter">Trang 31</span><div class="page_container" data-page="31">wird an der Entstehungsgaschnichte des Aroaitsracnts in denprivatkapitalistiscn oriantierten auropaischen Landern beson-ders deutlicn.
Diese besondere Schutzbedurftigkeit des Arbeitnenmers ergidtsicn aus zwei Grinden. Einmal ist seine psersénlicne Abnangig-
keift durch Unterordcnung unter die Weisungen des Arbeitgepers
zu nennen. Er ist zur persönLichen Arbeitsleistung im Dienst
eines Arbeitgebers verpflichtet, nicht (ediglich zu einer
Arbeitnehmers durch seine wirtschaftliche Abh&ngigkeit stimmt, die zwar nicht unbedingt als ein Merkmal fũr den Ba-griff des Arbeitnehmers anzusehen, aber bei der groBen Mehr-zaht der Arbeitnehnmer doch vorhanden Lst. 1? Zur Ertangungseines Lebensunterhalts ist der Arbaitnehmer regetmM3ig ce-zwungen, seine Arbeitskraft einem anderen zur Verfilgung zustellen. Bei einem Verlust der Arbeitsstelle wird seine wirt-schaftliche Existenz in der Regel g&inztich in Frage gestellt.Der Arbeitnehmer ist vor den negativen Folgen dieser perstn-
be-Lichen und wirtschaftlichen Abhăngigkeit zu schUtzen, indembestimmte Regelungen geschaffen werden, die zu seinem Schutz
ggf. mit strafrechtLichen Sankt ionen zu sichern sind und ren Durchsetzung der staatLichen Kontrotte unterliegt oderauch die Regelungen des KUndigungsschutzes, die Regelungenzum Erholungsurlaub usw.
de-Wia@ oben bereits angedeutet, wird der einzetne Arbeitnehmerweitestgehend geschủtzt durch die Regelungen des Kollektiv—vertrages und die Mitbestlimmung durch dle Arbeitnehmervertre-tung. Schutz und St&rke der Arbeitnehmer tlegen nicht zuletzt
tn threr groBen Zaht und deshalb im ZusammenschluB, im meinsamen Vorgehen begriindet. Nicht zu verkennen ist aber,da& der Schutz des Arbeitnehmers mittels arbeitsrechtlicherRegelungen nicht zum Schaden der Lelstungsf&higkelt der Be-1 Vgi. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeltsrechts, a.a.O.,
ce-5. 2ce-5.
</div><span class="text_page_counter">Trang 32</span><div class="page_container" data-page="32">--i a9. und Unternenmen filhran und saine Granze an tar BetvaAst~nerkait cer 3atrteoe finden soll. Ansonsten wirden auc die
‘'ateressen cer Arbei*nehmer ernsttich gefahrdet.'? Gies hat
~ a Praxis in Vietnam in tetzter Zeit deutlich gezeigt, wo
und Entlassung tbherbetont wurden und bei der gegenwartigen
Umstetlung auf die Marktwirtschaft auch deshalb zahtreicheRetriebe nicht ỦÚDberteben kinnen. Auch hieraus resultiert dieqegenwartig vorhandene hohe Arbeitslosigkeit in Vietnam.
Der Arbeitnehmerschutz wird weiterhin gew&rrletistet, wennain System der Arbdeitsgerichtbarkeit zur Austragung der Ar-
ceitskonflikte aufgebaut wird, das gleichzeitig - wie oben
Aus der Darstellung der Aufgaben des Arbeitsrechts ergibtsich die Konsequenz, daB die Aussage, Arbeitsrecht sei einSonderrecht der Arbeitnehmer, 2? als problematisch anzusehen
ist. NatUrtlich bezieht sich diese Aussage auf das recht der BRD, aber auch hier greift die Zielsetzung des Ar~beitsrechts lt&ngst Uber den Arbeitnehmerschutz hinaus (Corga-
2. Die Gestaltung aer ArDbaitsverhR't¬ssa nach cam racnt Viatnams bis zum Janre 31999
WN 1.31, Die Begriinduna von Arbeitsverhaltnissan
Eine lange Zeit ‘(bis zum Jahre 1936) wurde grundsatzlich von ausgegangen, daÄä die Wirtschaft Vietnams infotge threrGestaltung Uberwiegend aus zwei Wirtschaftssektoren zu be-stehen habe: dem staatlichen und dem genossenschaftlichenSektor. *? Auch wurde angenommen, da& das Arbeitsrecht haupt-sachlich die Arbeitsverh<nisse zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer im staatlichen Sektor sowie die mit diesen eng
zwi-schen der Gewerkschaftsteitung und dem Arbeitgeber im trieb, die Beziehungen der materiellen Sicherstettung derArbeitnehmer und deren Familienmitgtieder durch die Sozlat~versicherung u.a,.). *?
Be-Fur die Gestaltung der Arbeltsverh<nitsse war zun&chst
auszu-fiuhren waren. FUr Arbeiten mit tangfristiger und stabllerDauer war ein unbefristetes Arbeitsverh<nis nach elnembesonderen Verfahren zu begriinden, w&hrend fUr zeitweiligebzw. Saisonarbelten ein befristeter Arbeitsvertrag abzu-
Beendigung) unbefristeter Arbeitsverh<nisse waren die stellungs- und KUndigungsverordnung Nr. 24 von 1963 In Ver~bindung mit der Anordnung Nr. 6 vom 2. August 1963. Nach 8 1der Einstellungs- und KUndigungsverordnung richtete sich die
Etn-Etnstellung der Arbeitnehmer nach "etnem notwendigen Bedarf
1 Vgt. Autorenkollektiv, Nattonales Kottoquium, Die Roitea.a.Q., S. 2 (Cvietnameslsch)
2 Vgl. Nguyen van Tao, Hai Nam, Die Entscheldung
arbelts-rechtiticher Konflikte, Justizverlag, Hanol 1986, S. 5(vletnamestsch)
<small>a</small>
</div><span class="text_page_counter">Trang 34</span><div class="page_container" data-page="34">zugewlesenen Procuktionsptan des Betriebes bezog sowie einervom Usergeordneten Organ bestatigten und aufgeteilten PLan-kennziffer Uber die Arbeitskr&fteanzaht, die einem bestimmtenLohnfonds-entsprach. Es war nicht zulassig, da8 der Arbeitge-ber mehr Arbeitskr&fte ats die in der Plankennziffer angege-benen Anzahl baschãftigte und die Vergiltung flr zusatziicheArbeitskrBfte nicht aus dem Lohn~-, sondern aus anderen Fondsentnahm (vgl. die Anordnung Nr. 6). Das Arbeitsamt war Ubereine beabsichtigte Einstellung durch den Arbeitgeber zu in-formieren, um bestimmen zu k&nnen, in weichem Ort die Ar-beitskrafte zu gewinnen waren. Dies war auch dadurch becingt,
Ein-stellungsantrag, einen Lebenslauf, ein Dokument Uber den
die T&tigkelt Spezialkenntnissen erforderlich waren.
Auf der Grundtage dieser Dokumente war zu prifen, ob der
und die notwendige Qualifikation muBten voriiegen. Fernermu8te das 18. Lebensjahr vollendet sein, abgesehen von Fa&l-
Perso-nen unter 18 Jahren als zul&ssig angesehen wurde (flr ten tn Theatern, Zirkus u.a.). SchileBlich waren bei der Aus-wahl die Absolventen der Hoch-, Fach~ und Berufsschulen vor-ranglg zu berUcksichtlgen.
Arbei-Zur Vermeidung elner eventuellen Bevorzugung sah 8 5 der ordnung vor, daB Personen, die nahe verwandt oder verschw&- i.gert waren (Ehegatten, Kinder, Elttern ...), nicht im glelchenBetrieb besch&ftigt werden durften, soweit sle arbeLtsmMBigvoneltnander abh&nglg waren.
</div><span class="text_page_counter">Trang 35</span><div class="page_container" data-page="35">geeignet, war eine sogenannte FCinstaliungsurkunde ten, *? in der Angaoan Uber die Taétigkeit, den Beginn caer Ar-peitsaufnahme und die antsprecnence Lonn- bzw. Gehaltsgruppeenthaliten waren.
auszustiel-Mit dieser Einstellungsurkunde galt der Arbeitnehmer nocnnicht als endgililtig eingestellt. Cazu war noch die Absotvie-rung einer gesetzlLichen Praktikums- bzw. Probezeit erforder-
Lich, die flr die verschiedenen Personenkreise Lich festgelegt war. Das Absolvieren der Praktikums- bzw.
unterschied-Probezeit sollte dem Arbeitgeber ermöglichen zu prUfen, wieweit der Betreffende fUr die vorgesehene Tatigkeit dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besaB und auch dieArbeitsdisziplin einhielt.
in-Die Praktikumszeit galt fUr Absolventen der Hoch-, Fach- undBerufsschule. Sie betrug flir Absolventen der Hochschulen ma~ximal 24 Monate, flr die der Fachschulen 18 Monate und fur
die der Berufsschuten 6 Monate. In dieser Zeit hatte der
Praktikant Anspruch auf 95 % des vorgesehenen TariLftohnes.
-reicht, konnte eine Verl&ngerung erfolgen im Rahmen der
vor-Liegenden Zeit als nicht geelgnet, war thm eine andere
ringer bezahtLte Arbelt zu Ubertragen.
FOr Arbeitnehmer ohne Hoch-, Fach- und Berufsschulbildunggatt elne Probezeit, deren Dauer im altgemeinen nicht mehr
1 Nach den entsprechenden Bestimmungen gehtrte die dung Uber die Einstetlung (und die Entlassung) von Arbelt-nehmern itm Betrieb In der Rege! zur Kompetenz des Leltersdes Ubergeordneten Organs. (Das war der Minister, wenn derBetrieb zentrai geleitet war usw.) Der Arbeitgeber (Be-triebslelter) war deshalb nur In solchen F&llen zustlndlg,wenn er von setnem Ubergeordneten Leiter bevollm&chtigtwurde. Auch hler bedurfte es dessen Stellungnahme und dieEntscheldung des Arbeltgebers konnte ggf. von diesem auf-gehoben werden (vgl. Anordnung Nr. 6). Der Staat Ubte dieKontrolle dadurch aus, daB der Arbeitgeber monatlich undJ&hritch Rechenschaft Uber Einstellung und KUndigung ImBetrileb abzutegen hatte. :
</div><span class="text_page_counter">Trang 36</span><div class="page_container" data-page="36">Entschel-ais 30 Tage batrug und differenziert flr verschiedene
Prakti-wumszeit san die Verorcnung keine Migiichkeit einer rung der Prohezeit vor. War diese adgelaufen und erwies sich
natte ihn der Arbeitgebder darUber zu informieren und
Fahrtko-sten flr die RUckfahrt zum Wohnort zu erstatten. Das
Arbeits-verhÄättnis kam damit nicht zustande.
Waren dagegen die Ergebnisse positiv, so galt der mer als eingestellt. Das Arbeitsverhaltnls wurde damit unbe-fristet begrDndat und hatte alle in arbeitsrechtlichen Rege-tungen enthaltenen Rechte und Pflichten zum Inhalt.
nach den genannten Regelungen wurde bislang in der rechtlichen Literatur Vietnams nur generel! von einer "Ein-stellung" gesprochen. Man muB aber mE. davon ausgehen, daghier keine Vereinbarung im Sinne des Vertrages zugrunde tag.Die Bedingungen im Arbeftsverhãttnis bliebden der Aushandtungmit dem Arbeitnehmer entzogen und wurden durch betriebliche
le-gung der wesentlichen Bedinle-gungen wie des
Verglitungsanspru-ches deklaratorisch wirkte, d.h., sle gab die in rechttichenRagelungen enthattenen Lohngruppen und Lohns&tze nur wleder.
Arbeitsverh<nissen herbelfUhrte, wurde mehr oder minder vomUbergeordneten Organ beeinfluBt (und ggf. konnte auf gehoben.werden), so daB sowoh! der Arbeitnehmer wie auch der Arbelt-
geber bel der Bestimmung ihrer Rechte-Pflichten-Lage kaumbzw. nur eine untergeordnete Rolle spielte.
b) Die BegrUndung von befristeten Arbeitsverh<nissen:
In der Regel waren fUr Arbeiten mit einem einfachen bzw.
handwerklichen Charakter, die in elnem Zeltraum bis zu einemJahr auszufUhren waren, befristete Arbeitsvertr&ge abzu-schlteBen. Das galt auch flr Salsonarbelt bzw. fUr Arbeiten
tn solchen Batrieben, dle neu aufgebaut und deren
Produk-tlonsaufgaben noch tnstabil waren. Als rechtliche Grundlagen
</div><span class="text_page_counter">Trang 37</span><div class="page_container" data-page="37">aren hier Zu nennen die Verordnung Nr. 1384 vom 14.7. 1974ym. den Anordnungen Nr. 2 vom 30. 1.1275 und Nr. 16 vom
24. 8. 1976,
- ea Beschaftigung in befristeten Arbdeitsverh&tinissen war
„3x @in entsprechender best&tigter Produktionsplan des
Be-*riebes, eine bestatigte Planstelle und ein entsprechender
_onnfonds bestehen. Auch an die Bestimmung des “Werbeortes"
durch das zust&ndige Arbeitsamt war der Arbeitgeber gebunden.
Fur einen dringenden Bedarf an ArbeitskrBften fiir einen
Zeit--aum bis zu 1S Tagen brauchte er sich lediglich an das
Ar-bpeitsamt zu wenden, um von dort eine Zuweisung zu erlangen.
Or-Auch hier hatte der Bewerber bestimmte rechttiche BedingungenzuoerfUllen. So muBRte er die BUrgerrechte besitzen sowie das
lô, Lebensjahr vollendet haben. Die Einstellung der Personenunter 18 Jahren fÙr bestimmte notwendige Arbeiten bedurfte
Zu-stimmung des Srtlichen Staatsorgans zur Aufnahme elner
befri-steten Arbelt, tn dessen Bereich der Bewerber seinen Wohnsttz.
hatte, *
Bevor der Vertrag zustande kam, war ein Elnstellungsgespr&ch
Arbelts-Proze8 verbundenen Bedingungen zu ertrtern waren. Besondersdie In den entsprechenden Best Lmmungen enthaltenen Ansprucheder Arbeitnehmer auf die Vergtung, die Sozlalversicherungs-lelstungen, die Arbeitsschutzregelungen usw. hatten die Part-ner beim Abschlu8 der Vereinbarung zu beachten. Zum Inhaltdes Arbeltsvertrages existierte ein Vertragsmuster, das inder Anordnung Nr. 16 enthalten und fur die Partner verbind-
tích war.
Im Interesse der Rechtssicherhelt sowie zur Förderung derVerantwortung der Partner war dte Schriftform des befriste-
</div><span class="text_page_counter">Trang 38</span><div class="page_container" data-page="38">C9 WwW
ren Arbeitsvertrages vorgeschrieben. Die Anordnung Nr. 16,(e8 die mUnaltiche Form zu, wenn die Gettungsdauer des Ver-trages nur wenige Tage betrug. Der befristete Arbeitsvertrag
erhielt seine Rechtswirksamkeit erst dann, nachdem ihn daszustandige Arbeitsamt best&tigt hatte. Drei Vertragsformula-—
re waren desnalb auszufertigen, die je an die Partner desVertrages und an das best&tigende Organ zu Ubergeben waren.
Das Verfahren des Abschlusses eines befristeten
der Arbeitgeber) einem starken Einflu8 des Staates
unterwor-fen waren. Der Arbeitgeber konnte zwar Arbeitskr&fte werben,jedoch nur im Rahmen einer vorgegebenen Planstelle und eineszugeteilten Lonmnfonds und auch nur dort, wo es das Arbeitsamtbestimmt hatte. Auch der Arbeitnehmer konnte zwar eine Ar-beitsstetle finden, bedurfte jedoch der Zustimmung seinesSrtlichen Staatsorganes. Die Partner konnten ihre Arbeitsbe-stimmungen nur Im Rahmen der rechtlichen Regelungen gestal-ten, die elne eventueLte Abweichung durch Vereinbarung nicht
Ar-beitsamtes, von der die Rechtswirksamkeit des Vertrages ab~
h&ngig war.
Ar-beiten unbefristet auszufUhren hatten und nach Bedarf det bzw. auch versetzt werden konnten. Danach bestand diePfticht des Arbeltnehmers, einer Versetzung in eine andereTăttgkeit nachzukommen, wobei der Arbeitgeber perstntiche Be-
verwen-lange des Arbeltnehmers zu berlicksichtigen hatte, '? d.h.,
Arbeitgeber fristgem&8 kUndigen bzw. die h&rteste Disziplt-—narmaBahme in Gestalt einer fristlosen Entlassung ausspre-chen.
</div><span class="text_page_counter">Trang 39</span><div class="page_container" data-page="39">--agung @.ner anderen Arceit, aie aine Arderung aes Arsel
crnäitnisses herve:fuhreta, erfotgt2 ferrer wn so.chen
FaL-.en, in denen dem Arbeitnehmer ein Getrachen durch ainan Ar~
-a,tsunfall ZugefỦgtk worden war, so dab er die o.sharige mait nicnt mehr leisten konnte (vgi. die Sozia:versicherungs—
Ar-verordanung Nr. 218 vom 27, 11. 1951), Daoel hatte der
Betref-rende keinen Anspruch auf die fruhere Lohngruppe, wenn dieneue Arbeit niedriger zu bewerten war. Er erhielt aber zu-
satzlich eine vom Grad des Gebrechens abhadngige monatlicheGeldteistung der Sozialversicherung.
Das Arbeitsverhaltnis konnte darDber hinaus durch die zung in eine andere Arbeit ge&ndert werden, die als Diszipli-
oesa8, um die bisherige Arbeit welter auszufỦhren und diebeiden erstgenannten MaBnahmen nicht angewendet werden konn-ten, wurde inm eine andere niedriger bezahite Arbeit zugewle-sen. Das ArbeitsverhÄättnis Bnderte sich hinsichtlich der Ar-
-1 Die Verordnung Uber die Arbeltsdisziplin Nr. -195 vom 3-1. -12.
Herabsetzung der Qualifikationsstufe oder die Ubertragung
einer niedriger bezahlten Arbelt als DisziplinarmaBnahman ' neben dem Verweis, dem Tade\L und der fristlosen Ent Lassungvor. Dle Versetzung in eine nledrigere Funktlon war fdr
-leitende Angestelite und die Herabsetzung der tionsstufe flr elne bestimmte Qualifikatlon besitzende Ar-belter vorgesehen. In diesen beiden F&llen konnte der Dis-ziplinverletzer die Arbeit noch auf dem gleichen FachgebletweiterfUhren, das Gehalt bzw. der Lohn wurde jedoch gemlin-dert.
Quallfika-2 Im 8 1Quallfika-2 der Arbeltsdisziplinverordnung wurde bestimmt, da8eine ausgesprochene Diszlp!tnarmaBnahme vom DLszLpLinarbe-fugten ‘(Arbeitgeber) nach elnem Zeitraum von einem Jahr ge-
L6scht werden konnte, wenn der Arbeitnehmer durch {leche Arbeltsdisziplin zeigte, daB er die richtigen SchLu8-folgerungen gezogen hatte. Nach dem Eriéschen der Diszipli-
zahiten Arbelt war der Betreffende wieder mit seiner
ges DisziplinversitoBes den ErmittlungsprozeB erschweren bzw.
An-spruch auf den Disherigen Lohn erhaiten, auch wenn die andereArbeit niedriger bewertat wurde.
Im ailgemetnen lLaBt sich feststellen, daB ein unbefristetes
nur durch einseitige Willenserkl&rung zu &ndern war.
Etwas anderes war bei befristeten Arbeitsverh<nissen sehen. Hier konnten die Vertragspartner eine Veränderung ver-einbaren, wenn diese durch eine Plan&nderung oder andere be-
den Arbeitsvertrag best&tigende Organ zu informieren, so da8auch hier die WillensUbereltnstimmung der Partner der Aufsicht
Dle Einstellungs- und Kiundigungsverordnung und thre
die fristgemMHBe KUndigung und die fristlose Entlassung ais
Beendigungsformen der Arbeitsverh<nisse. Eine KUndigung
angehtrigen u. a. ).
Arbelt-nehmers hat der Arbettgeber atle notwendigen Umst&nde zu
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