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das neue versicherungsvermittlergesetz (2007)

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Das neue
Versicherungsvermittlergesetz
Die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie
Matthias Beenken
Hans-Ludger Sandkühler
Haufe Mediengruppe
Freiburg • Berlin • München • Würzburg
Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie;
detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über abrufbar.
ISBN: 978-3-448-06596-1 Bestell-Nr. 06616-0001
©
2007, Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
Niederlassung München
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Hausanschrift: Fraunhoferstr. 5, D-82152 Planegg/München
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Lektorat: Ass. jur. Stephan Grauer
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Umschlag: HERMANNKIENLE, Stuttgart
Herstellung/Druck: Bosch-Druck, Landshut
Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Redaktionsschluss am 18. Januar 2007.
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort 9
A Versicherungsvermittlung im Überblick 11
1 Struktur des Versicherungsvertriebs und Besonderheiten in Deutschland 11
2 Bisherige Zugangsvoraussetzungen 13
3 Verbraucherschutz 14
4 EG-Vermittlerempfehlung 15
5 EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie 17
5.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 18
5.2 Registereintragung und berufliche Anforderungen 19
5.3 Streitschlichtung 21
5.4 Informationspflichten der Vermittler 22
6 Ausblick VVG-Reform 24
B Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland 27
1 Zentrale Inhalte des Vermittlergesetzes 27
1.1 Änderungen der Gewerbeordnung 27
1.2 Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 27
1.3 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 27
1.4 In-Kraft-Treten 27
2 Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler 28
2.1 Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO 28
2.1.1 Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Vermittlung 28
2.1.2 Tippgeber nicht betroffen 28
2.1.3 Gewerbsmäßigkeit 28
2.1.4 Versicherungsvermittlertypen 29
2.2 Erlaubnisbehörde IHK 29
2.3 Voraussetzungen der Erlaubnis 30
2.3.1 Zuverlässigkeit 30
2.3.2 Leumund 30

2.3.3 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung 30
2.3.3.1 Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 8 VersVermV) 31
2.3.3.2 Umfang der Versicherung (§ 9 VersVermV) 31
2.3.3.3 Versicherungsnachweis und Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(§ 10 VersVermV) 32
2.3.4 Sachkundenachweis 33
2.3.4.1 Ausrichtung und inhaltliche Anforderungen der Sachkundeprüfung (§ 1 Abs. 1–3
VersVermV) 33
4 Inhaltsverzeichnis

2.3.4.2 Keine Sachkundeprüfung für „Alte Hasen“ (§ 1 Abs. 4 VersVermV) 34
2.3.4.3 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (§ 2 VersVermV) 35
2.3.4.4 Verfahren 36
2.3.4.5 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (§ 4 VersVermV) 36
2.3.5 Zusammenfassung 37
2.4 Möglichkeit der Befreiung von Erlaubnispflicht für produkt-akzessorische
Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 3 GewO) 37
2.4.1 Produktakzessorische Versicherungsvermittler 37
2.4.2 Befreiungsvoraussetzungen 38
2.5 Keine Erlaubnispflicht für Ausschließlichkeitsvertreter 39
2.5.1 Ausschließlichkeitsvertreter 39
2.5.2 Uneingeschränkte Haftung des vertretenen Versicherungsunternehmens 39
2.6 In EU schon zugelassene Vermittler 41
2.7 Gewerberechtliche Verpflichtungen 41
2.7.1 Sicherstellung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Angestellten des
Versicherungsvermittlers 42
2.7.2 Eintragung in Vermittlerregister 42
2.7.2.1 Einrichtung eines Vermittlerregisters 42
2.7.2.2 Bestandteile und Inhalte der Eintragung 43
2.8 Versicherungsberater 45

2.9 Ausnahmen gem. § 34d Abs. 9 GewO 46
2.10 Übergangsregelungen 47
2.10.1 Übergangsregelungen für Versicherungsvermittler 47
2.10.2 Übergangsregelungen für Versicherungsberater 49
3 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 49
3.1 Statusbezogene Informationspflichten – Basisinformation 49
3.1.1 Notwendige statusbezogene Angaben 50
3.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt 51
3.1.3 Formvorschriften 51
3.1.4 Sonderfall telefonischer Erstkontakt 52
3.1.5 Möglichkeiten der Umsetzung/Musterbeispiele von Erstinformationen 53
3.2 Versicherungsvermittler im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 54
3.3 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers und Mitteilungspflicht 56
3.3.1 Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers 56
3.3.2 Beratungsgrundlage des Versicherungsvertreters 59
3.3.3 Mitteilungspflicht zur Beratungsgrundlage 59
3.3.3.1 Inhalt der Mitteilungspflicht zur Beratungsgrundlage 60
3.3.3.2 Zeitpunkt der Mitteilungspflicht 60
3.3.3.3 Form der Mitteilung 61
3.3.3.4 Verzicht 62
3.3.3.5 Praktische Umsetzung 63
3.4 Vertragsspezifische Beratungs- und Dokumentationspflichten 64
3.4.1 Wünsche und Bedürfnisse des Kunden 64
3.4.2 Die anlassbezogene Fragepflicht 66
3.4.3 Die anlassbezogene Beratungspflicht 66
3.4.4 Notwendige Risikoanalyse 70
3.4.5 Umfassende Risikoanalysen 74
3.4.6 Rat und Begründung 75
Inhaltsverzeichnis 5
3.4.7 Beratungsverzicht 78

3.4.7.1 Vorsicht, wenn der Kunde auf die Beratung verzichten will 78
3.4.7.2 Ausnahmefall Unternehmererklärung 79
3.4.8 Beratung am Telefon oder im Internet 79
3.4.9 Dokumentationspflichten 80
3.4.9.1 Struktur der Dokumentation 80
3.4.9.2 Form der Dokumentation 82
3.4.9.3 Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumentation 82
3.4.9.4 Dokumentationsverzicht 83
3.5 Schadenersatzpflicht 86
3.5.1 Versicherungsmakler 86
3.5.2 Scheinmakler 87
3.5.3 Ausschließlichkeitsvertreter 87
3.5.4 Mehrfachvertreter 87
3.6 Ausnahmen 88
4 Zahlungssicherung 88
4.1 Entgegennahme von Prämien für den Versicherer 89
4.2 Entgegennahme von für den Kunden bestimmten Geldern 91
5 Schlichtungsstelle 91
6 VAG 92
6.1 Regelungen 92
6.1.1 Anforderungen an die Vermittler 93
6.1.2 Zusammenarbeit mit den Behörden 94
6.1.3 Beschwerden über Versicherungsvermittler 94
6.2 Übergangsregelung 95
C Auswirkungen auf die Vermittlerarten 97
1 Versicherungsmakler 97
1.1 Erlaubnisverfahren und Registerpflicht 98
1.1.1 Erlaubnispflicht 99
1.1.2 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung 100
1.1.3 Qualifizierung 103

1.1.4 Registrierung 106
1.1.5 Rechtsberatung 106
1.2 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 108
1.2.1 Erstinformation 108
1.2.2 Beratungsgrundlage 111
1.2.3 Befragung und Beratung 117
1.2.4 Dokumentierung 120
1.3 Zahlungssicherung 123
1.4 Chancen der Umsetzung 123
2 Mehrfachagenten 124
2.1 Erlaubnisverfahren und Registerpflicht 125
2.1.1 Erlaubnispflicht 126
2.1.2 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung 127
6 Inhaltsverzeichnis

2.1.3 Qualifizierung 128
2.1.4 Registrierung 132
2.2 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 132
2.2.1 Erstinformation 132
2.2.2 Beratungsgrundlage 135
2.2.2.1 Befragung und Beratung 138
2.2.2.2 Dokumentierung 141
2.3 Zahlungssicherung 143
2.4 Chancen der Umsetzung 143
3 Hauptberufliche Ausschließlichkeitsvertreter 144
3.1 Erlaubnisverfahren und Registerpflicht 145
3.1.1 Erlaubnispflicht 146
3.1.2 Haftungsübernahme 148
3.1.3 Qualifizierung 148
3.1.4 Registrierung 151

3.2 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 152
3.2.1 Erstinformation 152
3.2.2 Beratungsgrundlage 155
3.2.3 Befragung und Beratung 156
3.2.4 Dokumentierung 159
3.3 Zahlungssicherung 163
3.4 Chancen der Umsetzung 164
4 Nebenberufliche Ausschließlichkeitsvertreter 165
4.1 Erlaubnisverfahren und Registerpflicht 166
4.1.1 Erlaubnispflicht 167
4.1.2 Qualifizierung 168
4.1.3 Registrierung 169
4.2 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 169
4.3 Zahlungssicherung 169
4.4 Chancen der Umsetzung 170
5 Untervermittler 171
6 Banken und Sparkassen 172
7 Annexvertriebe 174
8 Strukturvertriebe 175
9 Pools 177
10 Servicegesellschaften und Verbünde 178
11 Auswirkungen auf die Versicherungsunternehmen 179
11.1 Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern 179
11.2 Vermittlerregister 183
11.3 Beschwerden über Versicherungsvermittler 183
11.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 184
Stichwortverzeichnis 185
Inhaltsverzeichnis 7
D Anhang 189
1 Rundschreiben 1/94 des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes

für das Versicherungswesen 190
2 Rundschreiben 2/94 des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen 203
3 Empfehlungen der Kommission vom 18. Dezember 1991
über Versicherungsvermittler 207
4 EU-Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG vom 9.12.2002) 211
5 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006
(BGBl. 2006, S. 3232 ff.) 219
6 Begründung zum Versicherungsvermittlergesetz (BT-Drs. 16/1935, S. 13 ff.) 228
7 Entwurf einer Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV) vom 18.12. 2006 248

Vorwort
Das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ tritt am 22. Mai 2007 in
Kraft und stellt einen vorläufigen Endpunkt der seit mehreren Jahrzehnten andauernden Be-
mühungen dar, den Rechtsrahmen der Versicherungsvermittlung in Europa anzugleichen so-
wie die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit für Versicherungsvermittler zu ermög-
lichen. Das setzt unter anderem ein einheitliches Verständnis über ein Mindestmaß an
Verbraucherschutz voraus. Und daran hapert es durchaus im Detail, wenn man die deutsche
Situation betrachtet. Die Rechtsprechung hat vieles zu reparieren versucht, was der Gesetzge-
ber bisher versäumt hat zu regeln. Erinnert sei nur an das Sachwalterurteil, das bis heute einen
Maßstab bietet bei der Frage, was eigentlich den Versicherungsmakler vom Handelsmakler
unterscheidet, oder welche Pflichten dem Versicherungsmakler obliegen. Oder an die soge-
nannte Auge- und Ohr-Rechtsprechung zur Kenntniszurechnung für die dem Vertreter bekannt
gewordenen vertragsrelevanten Tatsachen. Aber es gibt auch ganz praktische berufsständische
Fragen, die bisher nicht beantwortet wurden. Wann darf wer unter welchen Voraussetzungen
als Versicherungsvermittler tätig werden? Wer trägt die Haftung für dessen Tun, vor allem
auch dann, wenn der Vermittler einen angerichteten Schaden selbst nicht ausgleichen kann?
Wie kann sich ein Verbraucher informieren, in welchem Abhängigkeitsverhältnis sein Ver-
mittler steht?

Das Vermittlergesetz gibt eine Antwort auf viele, wenn auch nicht auf alle diese Fragen. Un-
abhängig von seiner rechtlichen Würdigung ergibt sich daraus für die Vertriebspraxis eine
große Herausforderung. Der 22. Mai rückt unaufhaltsam näher, dann endet die weitgehende
Gewerbefreiheit des Versicherungsvermittlers. Die Praxis kann nicht warten, bis sich Rechts-
wissenschaft und Rechtsprechung hinreichend mit dem vorliegenden Gesetz befassen. Der
Anspruch des vorliegenden Buches ist deshalb, die schnelle, aber fundierte Information zur
Umsetzung des Vermittlergesetzes in die Praxis zu bieten. Die Autoren bieten die Gewähr da-
für, auf Basis langjähriger Beschäftigung mit der Materie wie auch eigener praktischer Erfah-
rung diese Hilfestellung zu leisten.
Ich wünsche den Leserinnen und Lesern dieses Buchs eine erfolgreiche Umsetzung des Ver-
mittlergesetzes, die nicht die wichtige Aufgabe der Versicherungsvermittlung behindern, son-
dern ihr im Gegenteil neues, besseres Ansehen verschaffen soll.
Professor Dr. Helmut Schirmer
Freie Universität Berlin

A Versicherungsvermittlung im Überblick
1 Struktur des Versicherungsvertriebs und Besonderhei-
ten in Deutschland
Der Versicherungsvertrieb in Deutschland hat eine im europäischen Vergleich eher ungewöhn-
liche Struktur. So wird er auffallend stark durch selbstständige, aber ausschließlich an einen
Versicherer gebundene Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertrieb) geprägt. Auch die
außerordentlich hohe Zahl nebenberuflicher Versicherungsvertreter ist kennzeichnend und er-
klärt sich auch aus der Historie, da Versicherungsgesellschaften schon ab Ende des 19. Jahr-
hunderts im aktiven Aufbau eigener Vertriebe und der Platzierung von nebenberuflichen Kon-
taktvermittlern und Vertrauensleuten die Möglichkeit zur schnellen Expansion sahen. In die-
sem Zusammenhang sind auch die heute noch verbreiteten Vergütungssysteme entstanden,
beispielsweise die bevorschusste Abschlussprovision in der gezillmerten Lebensversicherung.
Ziel ist bis heute, Wachstum durch Anbau von Versicherungsvertretern zu erreichen, die eine
hohe Abschlussprovision benötigen, um einen angemessenen Verdienst aus ihrer Tätigkeit er-
reichen zu können.

Eine nur untergeordnete Rolle spielen angestellte Versicherungsvermittler („Werbeaußen-
dienst“), auch wenn ihnen beispielsweise im Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe
ein eigener Teil gewidmet ist. Nur wenige Versicherungsgesellschaften setzen diesen Typus
noch in nennenswertem Maß ein. Grund ist, dass der Handelsvertretervertrieb als kostengüns-
tiger und flexibler gilt, insbesondere werden keine Lohnnebenkosten fällig und ist kein arbeits-
rechtlicher Kündigungsschutz zu beachten.
Die Ausschließlichkeitsorganisationen halten aktuell nach den wenigen, unzuverlässigen Sta-
tistiken einen Marktanteil von gut der Hälfte der vermittelten Versicherungen, insbesondere im
Kompositversicherungsgeschäft spielt die Ausschließlichkeit noch eine dominante Rolle. Al-
lerdings gilt sie seit Jahren als rückläufig. Der Neugeschäftsanteil liegt weit unter dem Be-
standsanteil. Das gilt ganz besonders für die Personenversicherungen.
Insbesondere im Bereich Lebensversicherung haben die Banken inzwischen eine führende
Rolle übernommen. Banken und Sparkassen agieren meist in der Rechtsform eines Handels-
vertreters, und zwar entweder als Ausschließlichkeits- oder als Mehrfachvertreter für einen
oder mehrere Versicherer.
Einen bedeutenden Anteil haben außerdem vor allem im Personengeschäft sogenannte Finanz-
oder Strukturvertriebe. Grundidee dieser Vertriebsgesellschaften ist das aus den USA über-
nommene Multi Level Marketing, in Deutschland erstmals in den 1970er-Jahren mit der IOS
populär geworden. Zwar scheiterte die IOS, in der Folge wurde die Idee aber von ehemaligen
Mitarbeitern aufgegriffen und Vertriebe wie die DVAG – die als größter Finanzvertrieb gilt –
oder OVB, Bonnfinanz, AWD u. a. entstanden. Zumeist sind diese Vertriebe in der Rechts-
form eines Mehrfachagenten tätig, auch wenn sie teilweise nach außen anderes suggerieren.
Zu unterscheiden sind schließlich noch solche Vertriebe, die an einen oder einige sehr wenige
Versicherer gebunden sind wie beispielsweise DVAG und OVB, bei denen auch Beteiligungen
durch die entsprechenden Versicherer bestehen, und andere, deren Kapital nicht im Einfluss
von Versicherern steht, woraus in der Außendarstellung gerne die Unabhängigkeit abgeleitet
12 Versicherungsvermittlung im Überblick
A
wird. Bestes Beispiel dafür ist der AWD. Nur selten sind solche Vertriebe in der Rechtsform
eines Maklers tätig, weil sie der strengen Maklerhaftung entgehen wollen.

Versicherungsmakler spielten historisch im Wesentlichen im Seetransportversicherungsge-
schäft und im Industriegeschäft eine Rolle. In den vergangenen beiden Jahrzehnten hat sich
dies grundlegend gewandelt, zahlreiche neue Maklerbetriebe sind entstanden und bieten heute
flächendeckend auch Beratungsleistungen für kleingewerbliche und für Privatkunden an. Nicht
selten handelt es sich dabei um ehemalige Ausschließlichkeitsvermittler, die sich eine größere
Freiheit in der Auswahl der Versicherer und ihrer Produkte, bessere Verdienstmöglichkeiten
sowie weniger Gängelung durch Versicherer und damit mehr unternehmerische Freiheit erhof-
fen.
Nach den Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: GDV-Jahrbuch 2006)
 79.000 haupt- und 318.000 nebenberufliche Ausschließlichkeitsvertreter,
 3.000 Mehrfachagenten,
 7.000 Versicherungsmakler,
 55.400 Angestellte in Vermittlerbetrieben und
 48.700 Außendienstangestellte in Versicherungsunternehmen (einschließlich auch Außen-
dienstangestellte, die nicht unmittelbar am Point of Sale mit Kundenkontakt tätig sind).
Ein grundlegendes Problem der Branche ist, dass diese Zahlen bis auf diejenigen der Mitarbei-
ter in den Versicherungsunternehmen nicht als verlässlich anzusehen sind. Denn die Außen-
dienststatistiken der Versicherer sehen keine standardisierten Abgrenzungen nach Vermittler-
typen vor. Als zentrale Datenbank kommt zwar die Auskunftsstelle über den Versicherungs-
außendienst und Versicherungsmakler e. V. (AVAD) in Hamburg infrage. Diese sammelt Aus-
künfte der Versicherer über aktive Vertreterverträge, Arbeitsverträge oder Courtagevereinba-
rungen sowie über deren Beendigung. Durch die fehlende Standardisierung, Doppel- und
Falscherfassungen sind diese Zahlen nicht aussagekräftig. Die oben genannten Zahlenangaben
basieren auf einer Umfrage des GDV unter Versicherungsunternehmen, die seit vielen Jahren
nicht erneuert und vervollständigt wurde. Eine Untersuchung der Wissenschaftliche Hoch-
schule Lahr (WHL)
1
zeigte beispielsweise auf, dass die Zahl der nebenberuflichen Vertreter in
der GDV-Statistik unterschätzt wird und nahezu bei 400.000 liegen dürfte.

Das mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie befasste Bundeswirtschafts-
ministerium wies deshalb regelmäßig darauf hin, dass die „kleingliedrige Struktur“ des Versi-
cherungsvertriebs ein besonderes Problem für die Umsetzung der EU-Versicherungs-
vermittlerrichtlinie darstellt, beispielsweise allein für die Prüfung und Registrierung dieser
vermutlich rund 500.000 selbstständigen Vermittlerbetriebe. Derzeit gibt es auch keine Anzei-
chen dafür, dass die Versicherer ein größeres Interesse an einer Änderung dieser Struktur ha-
ben. Im Gegenteil deuten Aussagen in der zitierten Untersuchung der WHL und an anderer
Stelle darauf hin, dass die Versicherungswirtschaft insbesondere auch am nebenberuflichen
Vertrieb festhalten möchte.

1
Matthias Beenken, Martin Reckenfelderbäumer, Versicherungswirtschaft hält an Nebenberuflern fest, in: Versicherungswirt-
schaft 1/2006, Seiten 76–81.
Bisherige Zugangsvoraussetzungen 13
A
2 Bisherige Zugangsvoraussetzungen
Wenn gelegentlich behauptet wird, der Versicherungsvertrieb sei bisher ein unregulierter, frei
zugänglicher Beruf, so stimmt das nicht ganz. Die Versicherer sind zuletzt durch das Rund-
schreiben 1/94 des damaligen Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, heute Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (siehe Anhang), gehalten, vor Zusage ei-
ner Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Versicherungsvermittler dessen Zuverlässig-
keit und Eignung zu prüfen. Insbesondere müssen dazu folgende Auskünfte eingeholt werden:
 Führungszeugnis
 Auszug aus dem Gewerbezentralregister
 Auskünfte bei der AVAD
 geeignete Auskünfte zur wirtschaftlichen Solidität, zum Beispiel einer Auskunftei
Damit musste auch bisher schon sichergestellt werden, dass kein Vermittler tätig werden kann,
der für diese Tätigkeit wegen Verurteilungen oder wegen ungeordneter Vermögensverhältnis-
se als nicht geeignet erscheint.
Allerdings werden diese Bestimmungen nicht intensiv und regelmäßig, sondern allenfalls

stichprobenartig überwacht. Auch eine laufende Kontrolle ist bisher nicht vorgesehen, sodass
das Fortbestehen der Eignung in der Praxis sicher nicht immer gewährleistet ist. Dass dies im
Vergleich zum Beispiel zu den ebenfalls von der BaFin überwachten Kapitalanlagegesell-
schaften selten zu spektakulären Problemen mit ungeeigneten Vermittlern führt, könnte zwei
wesentliche Gründe haben. Zum einen ist das Schadenspotenzial im Vergleich zum Beispiel
zu einer Investmentgesellschaft oder einer Bank ungleich geringer. Es beschränkt sich im We-
sentlichen einerseits auf das Risiko einer Veruntreuung von Versicherungsprämien, die sehr
schnell auffällt, und andererseits einer durch mangelhafte Qualifikation bedingte Fehlberatung,
die zu unzureichendem oder falschem Versicherungsschutz führt. Und das lässt sich nach ak-
tueller Rechtsprechungspraxis keineswegs leicht und offensichtlich nachweisen, zumal die
verwendeten Versicherungsbedingungen immer noch eng an die aus der Zeit vor der Deregu-
lierung der Versicherungswirtschaft 1994 und damit an damals amtlich genehmigte Bedingun-
gen angelehnt sowie in vielen Details ausgeurteilt sind.
Ein anderer Aspekt ist, dass in der Praxis viele Folgen von Beratungsfehlern dadurch verhin-
dert oder abgemildert werden, dass zum einen der Versicherer selbst zumindest bei der Ver-
mittlung durch Handelsvertreter in der Pflicht steht, bei offensichtlichen Beratungsfehlern ein-
zugreifen. Kommt es zum Haftungsfall, entsteht unmittelbar beim Versicherer eine Haftung
(Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB), sodass die meisten Fehler spätestens hier aufge-
fangen werden und nicht die Gerichte erreichen. Etwas anders sieht dies nur bei Versiche-
rungsverträgen aus, die über Versicherungsmakler vermittelt werden, weil hier in der Regel
keine Erfüllungsgehilfenhaftung besteht.
In seinem – allerdings nur an alle in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der EG gerichteten – Rundschreiben 2/94 (siehe Anhang) hatte
das BAV zusätzlich darauf verwiesen, dass die Versicherer „in eigener Verantwortung zu prü-
fen“ haben, ob der Vermittler „erforderliche Fachkenntnisse besitzt“ und verwies dabei auf die
Ausbildungsaktivitäten des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(BWV). Dabei gab es auch der Erwartungshaltung Ausdruck, dass sich die Versicherer nach
der Teilnahme „an diesem Ausbildungsprogramm oder einer vergleichbaren Ausbildung im
14 Versicherungsvermittlung im Überblick
A

Sinne einer Mindestqualifikation“ erkundigen sollten. Tatsächlich muss man aber feststellen,
dass die Versicherungsvermittlung in der Breite ohne eine solche Ausbildung stattfindet.
Das BAV erwartete in genanntem Rundschreiben schließlich auch die laufende Kontrolle, ob
der Vermittler noch geeignet ist, allerdings ohne bestimmte Überprüfungsrhythmen. Auch
deshalb können immer noch viele unqualifizierte und unsolide Vermittler ihrer Tätigkeit nach-
gehen, denn die Vorschriften des BAV werden höchstens stichprobenartig überprüft.
3 Verbraucherschutz
Unter Verbraucherschutz wurde bisher bereits die bloße Beachtung von Spielregeln und die
Verwendung von geeigneten Vertragsbedingungen im Vertragsverhältnis zwischen Versiche-
rer und Kunde verstanden. Dementsprechend gibt es verbraucherschutzrechtliche Regelungen,
die die Versicherer zu beachten haben. Hier ist insbesondere die Verbraucherinformation nach
§ 10a VAG zu nennen, durch die der Kunde über die für sein Vertragsverhältnis wesentlichen
rechtlichen Bestimmungen aufgeklärt wird. Keine Rolle spielt dabei aber regelmäßig die Fra-
ge, ob der abgeschlossene Versicherungsvertrag überhaupt den Bedarf des Kunden erfüllt und
unter Abwägung auch der Prioritäten bei grundsätzlich knappen Mitteln des Kunden zur Be-
friedigung vielfältiger Versorgungswünsche geeignet erscheint. Das wird sozusagen implizit
als gegeben vorausgesetzt. Auch im Versicherungsvertragsgesetz finden sich nur wenige Re-
gelungen, die bei besonders krassem und offensichtlichem Nichtübereinstimmen von abge-
schlossenem Vertrag und Bedarf ein Recht des Kunden auf Korrektur ableiten, erwähnt seien
hier die Bestimmungen zur Doppelversicherung oder zum Risikofortfall.
Im Zuge der Deregulierung des europäischen Versicherungsmarktes ist in Stufen bis 1994 die
in Deutschland bis dahin gültige Genehmigungspflicht für Versicherungsbedingungen fortge-
fallen. Die bis dahin durch die amtliche Aufsicht gewährleistete Qualität des Versicherungs-
schutzes soll seitdem durch den von den Versicherungsvermittlern zu leistenden „Beratungs-
schutz“ sichergestellt werden.
Es wird sich zeigen, ob das neue Vermittlerrecht maßgeblich dazu beitragen kann, den Blick
für die Bedarfsgerechtigkeit von abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu schärfen und
zum Maßstab auch für die Beurteilung lauteren Wettbewerbsverhaltens des Versicherungs-
vermittlers machen.
Zur bedarfsgerechten Beratung waren Versicherungsmakler bislang ohnehin schon verpflich-

tet. Aus der besonderen Rechtsstellung des Sachwalters seines Kunden leitete der Bundesge-
richtshof schon 1985 besondere Pflichten ab. Danach ist es die zentrale Aufgabe des Versiche-
rungsmaklers, dem Kunden einen individuellen, passenden, Versicherungsschutz zu besorgen.
Das setzt voraus, dass der Makler vorab den Kunden nach seinen Wünschen befragt und sei-
nen Bedarf ermittelt. Der zu besorgende Versicherungsschutz muss dem gefundenen Bedarf
entsprechen (passen!) und preislich angemessen sein. Es ist keineswegs die Pflicht des Mak-
lers, die „günstigste“ oder „beste“ Versicherung zu suchen, auch wenn interessierte Marktteil-
nehmer dies immer wieder behaupten.
Doch trotz dieser Verpflichtung ist auch für den Kunden des Versicherungsmaklers der
Verbraucherschutz bisher löchrig. Da es bislang keine Pflicht zum Abschluss einer Berufs-
haftpflichtversicherung für die in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb entstandenen
Vermögensschäden oder alternative ausreichende Sicherheitenstellung gibt, kann ein Kunde
derzeit nicht zwingend davon ausgehen, einen zum Beispiel gemessen an den Kriterien des so-
EG-Vermittlerempfehlung 15
A
genannten Sachwalterurteils offensichtlichen Pflichtenverstoß und den daraus folgenden Ver-
mögensschaden ersetzt zu erhalten.
Ein ähnliches Problem stellt sich auch beim Mehrfachagenten. Zwar unterliegt er ggf. der Er-
füllungsgehilfenhaftung wie jeder Handelsvertreter, doch sind in der Vermittlungspraxis viele
Fälle denkbar, in denen ein Kunde einen Vermögensschaden erleidet und der Mehrfachagent
selbst dafür verantwortlich gemacht wird, ohne dass er über eine entsprechende Vermögens-
schaden-Haftpflichtversicherung verfügt. Das Problem stellt sich, weil viele Mehrfachagenten
in ihrem Außenauftritt einem Versicherungsmakler ähnlich erscheinen, und es nach der Recht-
sprechung auf die Perspektive des Kunden ankommt, ob der Vermittler als Mehrfachagent o-
der als Makler einzustufen ist. Auch ist es hier besonders wichtig, dass der Kunde vor den
Folgen von Pflichtverstößen und Beratungsfehlern wirkungsvoller als bisher geschützt wird.
Zum Verbraucherschutz zählt auch, dem Kunden die hohe Hürde eines teuren Rechtsstreits zu
ersparen, um seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Es ist also notwendig, die außerge-
richtliche Streitschlichtung zu fördern. In Deutschland besteht hier Nachholbedarf, denn es
gibt zwar seit rund fünf Jahren die Institutionen des Versicherungsombudsmannes sowie eines

eigenen Ombudsmannes für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese sind jedoch nur für
Streitigkeiten zwischen Versicherer und Kunden zuständig, nicht für Streitigkeiten zwischen
Vermittler und Kunde.
4 EG-Vermittlerempfehlung
Ein effektiver „Beratungsschutz“ setzt eine angemessene Qualifikation der Vermittler zwin-
gend voraus. Mit der bereits 1991 ausgesprochenen EG-Vermittlerempfehlung vom
18.12.1991 (siehe Anhang) sollte über eine Harmonisierung der beruflichen Anforderungen
die fehlende Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union
eingeleitet werden.
Empfehlungen der Europäischen Union haben einen weniger verbindlichen Charakter als
Richtlinien. Sie dienen vor allem dazu, die Mitgliedsländer zu motivieren, aus freien Stücken
die Herausbildung eines Gemeinschaftsrechts oder die Angleichung der nationalen Rechtsbe-
stimmungen zum Zweck der Förderung der Gemeinschaftsziele voranzutreiben. Wesentliche
Ziele sind in diesem Zusammenhang die Schaffung des Europäischen Binnenmarktes, für den
Dienstleistungs-, Niederlassungs-, Gewerbe- und Wettbewerbsfreiheit entscheidende Vorbe-
dingungen darstellen.
„Die Öffnung des Versicherungsmarktes bringt für den Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten
zwischen konkurrierenden Unternehmen und Produkten mit sich. Damit erhöht sich auch der
Bedarf an qualifizierten und versierten Versicherungsvermittlern“, hieß es damals einleitend.
Als Hindernis wurde vor allem angesehen, dass es keinen „uneingeschränkten Marktzutritt in
allen Ländern der Gemeinschaft bei der Vermarktung von Versicherungsprodukten im Wege
des Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung“ gibt, so die EG-Vermittlerempfehlung.
Sie stellte einen Meilenstein in der Vorgeschichte der Regulierung des Versicherungsvermitt-
lungsmarktes dar, die bis in die 1970er-Jahre reicht. Weiter hieß es in der EG-
Vermittlerempfehlung, „wenn diese Leitlinien im Recht der Mitgliedsstaaten Berücksichti-
gung finden, wird es möglich sein, den Verbraucherschutz und die Marktzugangsmöglichkei-
ten zu verbessern, gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen und die Basis für spätere
verbindliche Gemeinschaftsmaßnahmen zu schaffen.“ Betont wurde aber auch, dass „der Zu-
gang zum Versicherungsvermittlerberuf“ nicht „über Gebühr“ erschwert werden soll.
16 Versicherungsvermittlung im Überblick

A
In der damaligen Gemeinschaft gab es nur in Deutschland und in Dänemark keine einzelstaat-
lichen Rechtsvorschriften für Versicherungsvermittler, womit nicht das in Deutschland kodifi-
zierte Recht des Handelsvertreters und des Handelsmaklers gemeint ist, sondern ein spezielles
Recht des Berufszugangs und der Berufsausübung.
Wesentliche Punkte der EG-Vermittlerempfehlung waren:
 Geltungsbereich (Artikel 2): Die Vermittlerempfehlung sollte Wirkung entfalten für alle,
die als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte die Tätigkeit der Versicherungsver-
mittlung aufnehmen und ausüben. Ausgenommen wurde damals schon der Annexvertrieb
im Bereich Güterschadensversicherung. Bei größeren Unternehmen sollte eine angemes-
sene Zahl qualifizierter Personen im Leitungsorgan ausreichen.
 Information über Vermittlerstatus (Artikel 3): Die Empfehlung verlangte, dass Ver-
mittler gegenüber Versicherungsinteressenten ihre „etwaigen unmittelbaren rechtlichen
und wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligungen
an solchen Unternehmen“ offenzulegen haben, „soweit sie eine völlig freie Wahl des Ver-
sicherungsunternehmens beeinträchtigen könnten“. Gegenüber einer zuständigen Einrich-
tung – zum Beispiel die, die für die Zulassung verantwortlich ist – sollte außerdem „die
Aufteilung des Vorjahresgeschäfts auf die verschiedenen Versicherungsunternehmen“ of-
fengelegt werden.
 Voraussetzungen für die Tätigkeitsaufnahme (Artikel 4): Die Empfehlung verlangte,
dass der Vermittler „allgemeine, kaufmännische und fachliche Fähigkeiten und Fertigkei-
ten besitzen“ müsse, deren Niveau einzelstaatlich festzulegen sei, ggf. auch von „in einem
Mitgliedsland anerkannten berufsständischen Organisationen“ sowie durch Versiche-
rungsunternehmen selbst, sofern diese wiederum entsprechend beaufsichtigt werden. Wei-
ter wurde der Abschluss einer „Haftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige
Garantie“ verlangt sowie ein „guter Leumund“ und mindestens Konkursfreiheit.
 Eintragung (Artikel 5): In der Empfehlung wird die Einrichtung eines Vermittlerregisters
vorgesehen. „Nur eingetragene Personen dürfen die Tätigkeit eines Versicherungsvermitt-
lers aufnehmen“, heißt es dort. Dieses Register sollte „zwischen unabhängigen und abhän-
gigen Versicherungsvermittlern“ unterscheiden. Vermittler sollen außerdem die Eintra-

gung nachweisen.
 Sanktionen (Artikel 6): Schließlich wurde verlangt, dass Strafmaßnahmen erlassen wer-
den als Sanktion gegen Vermittler, die die Tätigkeit ausüben, ohne ordnungsgemäß ins
Vermittlerregister eingetragen zu sein, sowie gegen solche Vermittler, die keine ausrei-
chende Haftungsabsicherung, keinen guten Leumund oder keine ausreichende finanzielle
Solidität mehr besitzen. Letztere müssten dann aus dem Register gestrichen werden.
Die EG-Vermittlerempfehlung sollte innerhalb von 36 Monaten nach Notifizierung umgesetzt
werden. Tatsächlich hat Deutschland dies versäumt. Bekannt ist aus dem Jahr 1997 eine Bun-
desratsinitiative der Bundesländer Niedersachsen und Saarland, mit der versucht wurde, die
Umsetzung aufzugreifen. Die Initiative scheiterte im Finanzausschuss des Deutschen Bundes-
tags. Der damalige Ministerpräsident des Landes Niedersachsen, Gerhard Schröder, griff sie
auch nach seiner Wahl zum Bundeskanzler nicht erneut auf.
Die Missachtung der EG-Vermittlerempfehlung auch in Deutschland dürfte ein wichtiger
Grund gewesen sein, dass die Europäische Union zur „schärferen Waffe“ einer Richtlinie ge-
griffen hat, die in der Hierarchie der Rechtsmittel der Gemeinschaft ganz oben rangiert. Richt-
linien verpflichten die Mitgliedsländer direkt zu gesetzgeberischen Maßnahmen, entfalten aber
EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie 17
A
keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Bürgern und den Unternehmen des Mitgliedslan-
des.
5 EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie
Am 15.1.2003 wurde die „Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung“ (EU-Versicherungsvermittler-Richt-
linie) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (siehe Anhang).
Sie ersetzt die Richtlinie 77/92/EWG vom 13. Dezember 1976. Mit ihr wurde damals ein ers-
ter Schritt unternommen, um Versicherungsagenten und -maklern die Ausübung der Nieder-
lassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern. Diese Richtlinie sollte eigentlich so lange
gültig bleiben, bis Bestimmungen, die die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme
und Ausübung der Versicherungsvermittlertätigkeit koordinieren, in Kraft treten.
Die Empfehlung 92/48/EWG über Versicherungsvermittler (EG-Vermittlerempfehlung) vom

18. Dezember 1991 wurde zwar von den Mitgliedsstaaten weitgehend (!) umgesetzt. Dennoch
bestünden „zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften immer noch erhebliche Unterschiede,
die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversiche-
rungsvermittlern im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen“, so die Begründung der neuen
Richtlinie 2002/92/EG. Deshalb sei es nötig, die alte Richtlinie 77/92/EWG abzulösen.
Die wichtigsten Ziele der Richtlinie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollen europaweit die Rechte der Nieder-
lassungsfreiheit sowie des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch nehmen können
(Begründung Abschnitt 6).
 Das Funktionieren des Vermittlungsmarktes ist auch eine Voraussetzung für ein „rei-
bungsloses Funktionieren“ des einheitlichen Versicherungsmarktes (Begründung Ab-
schnitt 7).
 Der Verbraucherschutz soll verbessert werden, wozu insbesondere Vorschriften zur Auf-
nahme der Vermittlungstätigkeit und deren Ausübung beitragen können (Begründung Ab-
schnitte 7, 18–23).
 Es soll „angemessene Sanktionen“ gegen Personen geben, die gegen die Vorschriften ver-
stoßen und gegen Versicherungsunternehmen, die mit nicht ordnungsgemäß eingetragenen
Vermittlern zusammenarbeiten (Begründung Abschnitt 16).
Die Richtlinie ist am Tag der Veröffentlichung, also am 15.1.2003, in Kraft getreten. Umzu-
setzen war sie mit einer Frist von zwei Jahren, das heißt bis zum 15.1.2005. Das hat Deutsch-
land versäumt, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
anhängig ist, das die Europäische Kommission veranlasst hat.
Nachfolgend werden die wichtigsten Bestandteile der Richtlinie erläutert. Einige Vorschriften
lassen dem deutschen Gesetzgeber einigen Spielraum bei der Umsetzung. Andere Bestimmun-
gen sind in ihrer Vorgabe so verbindlich, dass sich eine europarechtskonforme Umsetzung nur
ganz nahe an den Vorgaben des Richtlinientextes orientieren kann und wenig bis keine
„schöpferischen Freiheiten“ lässt.
18 Versicherungsvermittlung im Überblick
A
Die Richtlinie besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen:

 Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
 Kapitel II: Anforderungen in Bezug auf die Eintragung
 Kapitel III: Informationspflichten der Vermittler
 Kapitel IV: Schlussbestimmungen
5.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Richtlinie regelt „die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversiche-
rungsvermittlung durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedsstaat nie-
dergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten“ (Artikel 1, Nummer 1).
Unter Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie ist „das Anbieten, Vorschlagen oder
Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen
oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung
und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall“ zu verstehen (Artikel 2, Nummer 3).
Diese weite Definition umfasst beispielsweise auch Tätigkeiten wie die des Tippgebers, der
lediglich Kaufinteressenten für Versicherungsverträge nachweist oder einer Kfz-Werkstatt, die
bei der Schadensregulierung des Unfallopfers behilflich ist.
Die weite Definition der Versicherungsvermittlung erfährt aber zwei Einschränkungen.
Zum einen gelten die Tätigkeiten nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie,
wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Angestellten eines Versiche-
rungsunternehmens ausgeübt werden (Artikel 2 Nummer 3, 2. Absatz).
Zum anderen wird die „beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer an-
deren beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Ab-
schluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen“ ebenso ausge-
schlossen wie „die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunterneh-
mens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Scha-
densfällen“ ausgenommen (Artikel 2, Nummer 3, 3. Absatz).
Als Versicherungsvermittler gilt jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt (Art. 2 Nr. 5). Die Richtli-
nie verwendet damit einen sogenannten funktionalen Versicherungsvermittlerbegriff, der keine
weitere Aufteilung zum Beispiel in Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter vor-
nimmt. Bei den Informationspflichten nach Artikel 12 Absatz 1e, i–iii, werden zwar im Hin-

blick auf vertragliche Verpflichtungen und Marktzugangsmöglichkeiten unterschiedliche An-
forderungen gestellt. Eine weitere Begriffsdifferenzierung des Versicherungsvermittlers er-
folgt dort indessen nicht.
Eine besondere Definition erfährt (wohl mit Blick auf die Besonderheiten des deutschen Mark-
tes) lediglich der „vertraglich gebundenen Versicherungsvermittler“. Als solcher wird jede
Person bezeichnet, „die eine Tätigkeit im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunter-
nehmens oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen –
mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die jedoch weder die Prämien noch die für den
Kunden bestimmten Beträge in Empfang nimmt und hinsichtlich der Produkte der jeweiligen
Versicherungsunternehmen unter deren uneingeschränkter Verantwortung handelt“ (Artikel 2,
EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie 19
A
Nummer 7, 1. Absatz). Als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler gelten auch Per-
sonen, die die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausüben und
weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang nehmen (Artikel 2,
Nummer 7, 2. Absatz.
Keine Anwendung findet die Richtlinie auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versiche-
rungsverträge anbieten und bei denen sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind (Ar-
tikel 1, Nummer 2):
 Für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versi-
cherungsschutzes erforderlich.
 Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um eine Lebensversicherung und sie
deckt auch keine Haftpflichtrisiken ab.
 Der Vermittler betreibt die Vermittlung nicht hauptberuflich.
 Die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung
einer Dienstleistung dar und deckt
Ο das Risiko des Defekts, des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern, die der
Anbieter liefert,
Ο Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere typische Reiseversicherungen,
selbst wenn sie im Paket auch Haftpflicht- oder Lebensversicherungsrisiken vorse-

hen.
 Die Jahresprämie beträgt nicht mehr als 500 Euro und die Vertragslaufzeit nicht mehr als
fünf Jahre.
Ausgenommen von der Vermittlerrichtlinie bleiben außerdem Versicherungsvermittlungen,
die im Ausland außerhalb der Europäischen Union erbracht werden (Artikel 1, Nummer 3).
5.2 Registereintragung und berufliche Anforderungen
Alle Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind in ein Register in ihrem Herkunfts-
land einzutragen. Dafür ist ein entsprechendes Vermittlerregister einzurichten (Artikel 3, Un-
terabsatz 1).
Für vertraglich gebundene Versicherungsvermittler – nach deutscher Lesart also Aus-
schließlichkeitsvertreter – ermöglicht die Richtlinie ein vereinfachtes Verfahren, nach dem die
jeweiligen Versicherer oder Vereinigungen von Versicherungsgesellschaften die Eintragung
selbst vornehmen können (Artikel 3, Absatz 1, Unterabsatz 2).
Den Mitgliedsstaaten bleibt dabei freigestellt, die genannten Anforderungen nicht auf alle na-
türlichen Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten und die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung ausüben (Artikel 3, Absatz 1, Unterabsatz 3).
Juristische Personen – also in der Regel Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH – sind als
solche eintragungspflichtig; zusätzlich sind diejenigen Personen einzutragen, die dem Lei-
tungsorgan des Unternehmens angehören und für die Versicherungsvermittlung verantwortlich
sind (Artikel 3, Absatz 1, Unterabsatz 4).
Die Richtlinie ermöglicht weiter, dass mehrere Register nach festzulegenden Kriterien einge-
richtet werden. Beispielsweise könnten dies ein Register für gebundene und eines für unge-
bundene Vermittler sein. Allerdings müssen die Mitgliedsländer der Europäischen Union si-
20 Versicherungsvermittlung im Überblick
A
cherstellen, dass es dann eine einheitliche Auskunftsstelle gibt, „die einen leichten und schnel-
len Zugang zu den Informationen aus diesen verschiedenen Registern ermöglicht“. Vorge-
schrieben ist auch, dass mindestens diese Auskunftsstelle elektronisch betrieben und „ständig
auf dem neuesten Stand gehalten“ wird (Artikel 3, Absatz 2).
Die Eintragung in das Register muss „von der Erfüllung der beruflichen Anforderungen“ ab-

hängig gemacht werden, die im Artikel 4 näher beschrieben werden. Wer diese Anforderungen
nicht mehr erfüllt, muss zudem aus dem Register wieder gestrichen werden (Artikel 3, Ab-
satz 3). Und nur wer in das Register eingetragen ist, darf die Tätigkeit der Versicherungsver-
mittlung in der gesamten Gemeinschaft ausüben (Artikel 3, Absatz 5).
Berufliche Anforderungen
Von hoher praktischer Bedeutung sind also die beruflichen Anforderungen der Versicherungs-
vermittler, von deren Erfüllung die Eintragung in das Vermittlerregister abhängig gemacht
werden muss. Artikel 4 nennt dazu folgende Anforderungen:
 Versicherungsvermittler müssen über die in ihrem jeweiligen Land festgelegten „ange-
messenen Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen. Dabei wird ausdrücklich zugelassen,
dass es unterschiedliche Anforderungen geben kann, abhängig davon, ob die Vermitt-
lungstätigkeit haupt- oder nur nebenberuflich ausgeübt wird. Die Erlaubnis zur Vermitt-
lung darf bei nebenberuflichen Vermittlern mit geringeren Anforderungen jedoch nur dann
erteilt werden, wenn ein zugelassener Vermittler oder ein Versicherungsunternehmen die
uneingeschränkte Haftung für sein Handeln übernimmt. Weiterhin ist in der Richtlinie
festgelegt, dass die Prüfung der angemessenen Fähigkeiten und Fertigkeiten bei gebunde-
nen Vermittlern auf die Versicherungsunternehmen verlagert werden kann. In größeren
Vermittlungsunternehmen kann es zudem ausreichen, wenn „ein vertretbarer Anteil der
dem Leitungsorgan eines solchen Unternehmens angehörigen Personen“ die erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt (Absatz 1).
 Versicherungsvermittler müssen einen guten Leumund besitzen. Darunter wird „als Min-
destanforderung“ verstanden, dass „sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden
Straftaten in den Bereichen Eigentums- und Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein
gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen“ sind, und sie „sollten nie in Konkurs
gegangen sein“, wobei ausdrücklich die Rehabilitation nach nationalen Vorschriften aus-
genommen wird. Auch hier gelten dieselben Einschränkungen wie beim Nachweis der
Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich der Prüfung durch Versicherungsunternehmen bei
gebundenen Vermittlern sowie bezüglich der begrenzten Zahl von verantwortlichen natür-
lichen Personen in größeren Vermittlungsunternehmen (Absatz 2).
 Versicherungsvermittler müssen eine für die gesamte Gemeinschaft geltende Berufshaft-

pflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie in Höhe von mindestens einer Mil-
lion Euro für jeden einzelnen Schadenfall sowie von 1,5 Millionen Euro für alle Schaden-
fälle eines Jahres abschließen. Die Versicherung soll die „Verletzung beruflicher Sorg-
faltspflichten“ abdecken und wird im Branchenjargon deshalb als Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung bezeichnet. Ausgenommen werden können auch hier wieder ge-
bundene Vermittler, für deren Handeln ein Versicherungsunternehmen die uneinge-
schränkte Haftung übernommen hat (Absatz 3). Die genannten Mindestversicherungs-
summen sollen regelmäßig überprüft und der Änderung des Verbraucherpreisindexes an-
gepasst werden, und zwar erstmals fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der Richtlinie und da-
nach weiter alle fünf Jahre (Absatz 7).
EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie 21
A
 Die Richtlinie verlangt weiter die Einführung eines Kundenschutzes, sofern der Versiche-
rungsvermittler für den Versicherer bestimmte Prämien vom Kunden oder umgekehrt
für den Kunden bestimmte Gelder des Versicherers entgegennimmt, diese aber nicht
entsprechend weiterleiten kann (Absatz 4). Die Ursache muss gar nicht einmal immer eine
Unterschlagung oder eine vorsätzliche Verzögerung zulasten des Kunden sein, auch die
Insolvenz des Versicherungsvermittlerunternehmens kann die rechtzeitige und vollständi-
ge Weiterleitung von Kundengeldern unmöglich machen. Die Folgen sind für den Kunden
unter Umständen in doppelter Hinsicht fatal: Zum einen verliert er Geld bzw. muss eine
fällige Prämie erneut leisten, zum anderen verliert er unter Umständen auch wegen nicht
rechtzeitiger Zahlung der Erst- oder der Folgeprämie gemäß §§ 38, 39 VVG den Versiche-
rungsschutz. Die Richtlinie sieht vier verschiedene Verfahrensmöglichkeiten vor.
 Die „beruflichen Anforderungen“ müssen „dauerhaft erfüllt“ sein (Absatz 5). Dieser
Abschnitt wirft die Frage auf, ob die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig
nachgeprüft und ggf. durch Weiterbildung aufgebessert werden müssen. Die Richtlinie
schweigt sich darüber aus und benennt auch keine Überprüfungsrhythmen oder Sanktio-
nen, was darauf schließen lässt, dass man hier pragmatischen Lösungen nicht im Weg ste-
hen wollte.
 Die Richtlinie sieht nach Artikel 5 einen Bestandsschutz für diejenigen Personen vor, die

bereits vor September 2000 die Versicherungsvermittlung ausgeübt hatten, in ein Register
eingetragen waren und „über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem
in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist“. Diese Personen sollen „automa-
tisch“ ins Register aufgenommen werden, sobald sie das Bestehen einer Berufshaftpflicht-
versicherung sowie einer Kundengeldsicherung nachweisen. In Deutschland gab es bisher
kein Register. Fraglich ist deshalb, wie dieser Teil der Anforderung umgesetzt werden
kann.
 Wer im europäischen Ausland tätig werden will, soll dies nach Artikel 6 der Richtlinie
bei seiner heimatlichen Zulassungsbehörde anmelden. Diese Behörde teilt dann den zu-
ständigen Behörden der präferierten Nachbarländer den Tätigkeitswunsch mit. Dies darf
allerdings keinen unendlichen Verwaltungsprozess auslösen, sondern der Vermittler soll
spätestens einen Monat nach Anmeldung auch in dem jeweiligen EU-Mitgliedsland tätig
werden können, es sei denn, dass dieses Land ohnehin darauf verzichtet, vorab informiert
zu werden.
 Die Mitgliedsstaaten müssen gemäß Artikel 7 eine zuständige Behörde für die Erlaubnis-
erteilung und Registrierung benennen.
5.3 Streitschlichtung
Die Artikel 10 und 11 der Richtlinie sehen vor, dass in den Mitgliedsländern Verfahren und
Instanzen eingerichtet werden, durch die Verbraucher und andere Betroffene wie namentlich
auch Verbraucherschutzinstitutionen zum einen die Möglichkeit erhalten, sich über Versiche-
rungsvermittler zu beschweren. Zum anderen sollen Streitigkeiten auch außergerichtlich beige-
legt werden können.
Zusätzlich verlangt die Richtlinie mit Blick auf deren Ziele einer Förderung des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch die europaweite Zusammenarbeit der entsprechen-
den Schlichtungsstellen „bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten“ zu fördern.
22 Versicherungsvermittlung im Überblick
A
Die praktische Bedeutung dürfte angesichts sehr lokaler Versicherungsmärkte eher gering
sein.
5.4 Informationspflichten der Vermittler

Artikel 12 der Richtlinie verpflichtet alle Versicherungsvermittler zu weitreichenden Informa-
tionen.
Vermittlerbezogene Informationen
Vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneue-
rung des Vertrags hat der Versicherungsvermittler die Pflicht, dem Kunden zumindest folgen-
de Informationen zu erteilen:
 seinen Namen und seine Anschrift,
 in welches Register er eingetragen wurde und wie sich das überprüfen lässt, also genaue
Bezeichnung des Registers und der Adresse,
 ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am
Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt,
 ob ein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 %
an den Stimmrechten oder am Kapital des Vermittlerunternehmens hält,
 Angaben zu den Beschwerde- und außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren (Artikel
12, Absatz 1 a–e Satz 1).
Vertragliche Verpflichtungen und Marktzugang
Außerdem ist der Vermittler verpflichtet, dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Ver-
trag mitzuteilen,
 ob er seinen Rat auf eine „ausgewogene Untersuchung“ stützt,
 ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit
einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, wobei der Vermittler dann
auf Antrag des Kunden auch die Namen dieser Versicherungsunternehmen mitzuteilen hat,
 ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, die Vermittlung ausschließlich mit einem oder meh-
reren Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat nicht auf eine objektive
Marktuntersuchung stützt. Dann hat er auf Antrag des des Kunden die Namen der Versi-
cherungsunternehmen mitzuteilen, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und
dies auch konkret tut.
Sofern Informationen auf Antrag des Kunden zu erteilen sind, ist der Vermittler verpflichtet,
den Kunden über dieses Recht zu informieren (Artikel 12 Absatz 1e Satz 3).
Hat der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag mitge-

teilt, dass er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, ist er gemäß Artikel 12,
Absatz 2, verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf
dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, sodass er gemäß fachlichen
Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeig-
net wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen (Artikel 12, Absatz 2).
EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie 23
A
Wünsche und Bedürfnisse sowie Gründe für den Rat
Die Versicherungsvermittler sind im Übrigen verpflichtet, vor Abschluss eines jeden Versi-
cherungsvertrages, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, mindestens
mitzuteilen:
 dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie
 die Gründe für jeden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat.
Die Informationen sind „genau anzugeben“, allerdings darf der Vermittler die Informationen
„der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags“ anpassen.
Die Verpflichtung zur Angabe der Wünsche und Bedürfnisse bedeutet, dass der Vermittler die
Wünsche und Bedürfnisse, soweit sie ihm vom Kunden oder auf andere Weise bekannt wer-
den, dokumentieren muss. Eine ausdrückliche Fragepflicht ist damit nicht verbunden. Der
Versicherungsvermittler wird einerseits nicht etwa gezwungen, den Kunden nach seinen Wün-
schen und Bedürfnissen auszufragen, sondern er hat anzugeben, welche Wünsche und Bedürf-
nisse maßgeblich für den Versicherungsvorschlag waren, insbesondere dann, wenn der Kunde
sie selbst geäußert hat. Andererseits legt die Vokabel „zumindest“ nahe, dass der Richtlinien-
geber diese Angabe nicht für fakultativ hält, sondern sie regelmäßig erwartet. Das Gleiche gilt
für die Begründung des Versicherungsvorschlags.
Die Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen.
Mit der Anpassung an die Komplexität des Produktes leistet die Richtlinie eine Annäherung an
die Beratungspraxis und verlangt vom Versicherungsvermittler damit nicht etwa unwirtschaft-
liches und damit selbstschädigendes Verhalten. Allerdings ist dieser Begriff wie so viele ande-
re auch wertausfüllungsbedürftig. Für die Versicherungsvermittler sicherlich weniger befriedi-
gend fehlt bei solchen Bestimmungen der eindeutige, verlässliche Maßstab, der nur im Einzel-

fall und im Zweifel nur vor Gericht entwickelt werden wird.
Ausnahme Großrisiken und Rückversicherungsvermittlung
Die zuvor beschriebenen Auskünfte sind nicht gegenüber jedem Kunden zu erteilen. Gemäß
Artikel 12, Absatz 4 sind diese Informationen nicht erforderlich bei der Vermittlung von Ver-
sicherungen für Großrisiken sowie bei der Rückversicherungsvermittlung. Großrisiken werden
gemäß Begriffsbestimmungen aus der Richtlinie 73/239/EWG abgeleitet. Nach Artikel 10
EGVVG definieren sich Großrisiken wie folgt:
(1) Für einen Versicherungsvertrag über ein Großrisiko können die Parteien, wenn der Ver-
sicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat und das Risiko hier belegen ist, das Recht eines anderen
Staates wählen. Ein Versicherungsvertrag über ein Großrisiko im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn sich der Versicherungsvertrag bezieht
1. auf Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b, 11 und 12 der Anlage Teil A
zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
2. auf Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zum Versicherungsauf-
sichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die
eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken da-
mit in Zusammenhang stehen, oder
24 Versicherungsvermittlung im Überblick
A
3. auf Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zum Versiche-
rungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen
bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschrei-
ten:
a) sechs Millionen zweihunderttausend Euro Bilanzsumme,
b) zwölf Millionen achthunderttausend Euro Nettoumsatzerlöse,
c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeitnehmer.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbu-
ches, nach § 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und
Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. 1 S. 1189), das zuletzt geändert worden ist durch

Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. 1 S. 1093), oder nach dem mit
den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den kon-
solidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) übereinstimmenden Recht eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat,
so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses
maßgebend.
Grund ist, dass bei solchen Risiken sowie bei der Vermittlung von Rückversicherungen aus-
schließlich Vollkaufleute mit entsprechender Geschäftserfahrung einander gegenüberstehen,
sodass ein besonderes Schutzbedürfnis nicht erkennbar ist.
Formvorschriften
Die dargestellten Informationen sind gemäß Artikel 13, Absatz 1 wie folgt zu erteilen:
 Die Auskünfte müssen „auf Papier oder einem anderen, dem Kunden zur Verfügung ste-
henden und dauerhaft zugänglichen Datenträger“ erteilt werden.
 Die Informationen müssen „in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form“
und der entsprechenden Amtssprache des Mitgliedslandes – soweit keine andere vereinbart
wurde – abgefasst werden.
Ausnahmsweise ist auch die mündliche Übermittlung der Informationen zulässig, wenn der
Kunde das wünscht oder wenn eine vorläufige Deckungszusage erforderlich ist. Dann sind
die Informationen „unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags“ in der oben ge-
nannten Form nachzuholen (Artikel 13, Absatz 2).
Bei Telefonverkauf sind Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher zu beachten. Ungeachtet dessen sind die vermittler- und vertragsbezogenen In-
formationen unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu erteilen.
6 Ausblick VVG-Reform
Während die EU-Vermittlerrichtlinie die Angestellten der Versicherungsunternehmen von ih-
rem Regelungsbereich ausnimmt, wird im Zuge der zum 1.1.2008 geplanten Reformierung des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine allgemeine Informationspflicht auch für Versiche-
rungsunternehmen gesetzlich festgelegt werden.

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